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Bodenauffüllung Was ist zu beachten ?
Guten Tag meine sehr geehrten Damen und Herren, mein Name ist Ulrike Köppel und ich bin tätig bei der Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Bergstraße. Ich bin heute hier, um Ihnen einen Weg durch den Vorschriftendschungel zu zeigen.
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Fallbeispiele Bodenverbesserung Befahrbarkeit Bodenerosion
Baustofflager Geeignete Materialien Einbau im GW Über welche Fälle reden wir denn überhaupt ? Die meisten Fälle des Bodenauftrages oder Verfüllung erfolgen im Rahmen von Baumaßnahmen und Straßenbau. Heute wollen wir nur über Bodenauftrag auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sprechen. Das ist in erster Linie die Bodenverbesserung Oft gewünscht ist auch eine Verbesserung der Befahrbarkeit / Bewirtschaftbarkeit – die durchaus sinnvoll sein kann, da sie z.b. eine Bodenverschlechterung z.B. durch Verdichten verhindert. Auch zu nennen ist Bodenabtrag an erosionsgefährdeten Hängen. Es sollte jedoch geeignetes + einwandfreies Material sein (z.B. nicht mit Baustoffabfällen zersetzt), es soll ertragreicher Boden entstehen. §12 BBodSchV sagt dazu: Abs.5: Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich (…) genutzten Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden. Abs.6: Bei der Herstellung einer dwB für landw. Folgenutzung … soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden. Man sieht jedoch immer wieder Auffüllmaßnahmen, die zum Baustofflager degradieren Und leider auch richtig gehende Abfallentsorgungen Neben der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche darf auch der Grundwasserschutz nicht vergessen werden. Bei den hohen Grundwasserständen im Ried ist es oft ein Einbau im GW
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§§ Kreises Bergstrasse Kreisausschuss des Bodenschutzgesetz
Vorgaben zum Bodenschutz sind in vielen Rechtsbereichen verankert: Ihr Ansprechpartner: Wassergesetz Landwirtschaft Naturschutz Betrachtung fachspezifischer Einzelaspekte Baugesetz Kreisausschuss des Kreises Bergstrasse Zunächst möchte ich mal einen groben Überblick über die rechtliche Lage aufzeigen: Spricht man von Bodenauftrag, Bodenverfüllung dann denkt man zunächst an das Bodenschutzgesetz. Vorgaben zum Bodenschutz sind jedoch in vielen Rechtsbereichen verankert: -Baugesetz -Naturschutz -Wassergesetz -Landwirtschaft -Pflanzenschutzrecht -Düngemittelrecht -Waldgesetze -Abfallrecht -Gentechnikgesetz -Flurbereinigungsrecht -Bergrecht -Immissionsschutzrecht Dabei erfolgt immer nur eine Betrachtung der jeweiligen fachspezifischen Einzelaspekte - hier als Filter dargestellt Regelt eines dieser Gesetzen die Einwirkungen auf den Boden, dann gelten diese Regelungen als vorrangig. Für alle darin nicht geregelten Belange ist das BBodSchG anzuwenden. Das was ich jetzt hier so einfach dargestellt habe, ist in wirklich ein sehr komplexes Geflecht, das im tagtäglichen Umgang seine Schwierigkeiten mit sich bringt. Aber jetzt kommt die so hoffe ich gute Nachricht für Sie in dem Verwirrspiel: Alle Belange werden bei uns im Landratsamt geprüft. In der nächsten Folie habe ich mal versucht, die wesentlichen Punkte des Spannungsfeldes, das sich um das Thema Bodenauffüllungen spannt, aufzuzeigen. Pflanzenschutzrecht Düngemittelrecht Waldgesetze Abfallrecht Gentechnikgesetz Flurbereinigungsrecht Bergrecht Immissionsschutzrecht Bodenschutzgesetz ‚Lückengesetz‘
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Genehmigungs- / Zulassungspflicht nach welchen Rechtsbereichen
? ? Genehmigungs- / Zulassungspflicht nach welchen Rechtsbereichen Baurecht Naturschutz Wasserrecht Landwirtschaft Bodenschutz wenn < 2m < 30 m² < 300 m² Abfall landwirtschaftlich gärtnerisch wenn Naturhaushalt Landschaftsbild GfP Alternativen Ausgleichs- oder Ersatzmaßn. Arten natürl.Leb-räume Biotope wenn kein WSG Uferbereich Ü-Gebiet hoher GW-Stand wenn Bodenfruchtbark. Bodenbearb. Bodenstruktur Bodenverdichtung Erosion Feldraine Ackerterrassen Humusgehalt Nährstoffgehalt Schadstoffeinträge HBO = Hess. Bauord-nung BNatSchG = Bundes-Natur- schutz- Gesetz HWG = Hess. Wasser- Gesetz GfP = Gute fachliche Praxis in der Landwirt-schaft BBodSchG = Bundesbodenschutzgesetz „Lückengesetz“ Anforderungen sind vom Pflichtigen immer einzuhalten genehmigungsfrei genehmigungsfrei genehmigungsfrei Anzeige nach HAltBodSchG ab 600 m³ entspricht der GfP genehmigungspflichtig genehmigungspflichtig genehmigungspflichtig entspricht nicht fachtechnische Stellungnahme der Bodenschutzbehörde Bodenschutz-behörde fachtechnische Stellungnahme nach Wasser- oder Naturschutzrecht entspricht GfP Text unvollständig, siehe Word-Dokument Nach welchen Rechtsbereichen sind Auffüllungen genehmigungs-/zulassungs- oder anzeigepflichtig ? Vorsorgender Bodenschutz wird geregelt im Baurecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Landwirtschaftlich und zuletzt auch im Bodenschutz# Grundlage BBodSchG Anforderungen sind vom Pflichtigen immer einzuhalten BBodSchG regelt jedoch nur ein „Lückengesetz“ – Anwendung nur wenn andere Rechtsbereiche Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Vorrangig hier ist das Baurecht mit der HBO Aufschüttung/Abgrabung = bauliche Anlage – Def: wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht Also greift hier Baurecht d.h. Genehmigung oder Untersagung nach Baurecht. wenn < 30 m² Genehmigung oder Untersagung nach Baurecht Genehmigung oder Untersagung nach Naturschutzrecht Genehmigung oder Untersagung nach Wasserrecht Falls zulassungsfreie Tatbestände nicht erfüllt sind Untersagung bzw. Beseitigungsverfügung aufgrund der Gesetzeslage, nach der die Maßnahme genehmigungspflichtig jedoch nicht genehmigungsfähig ist. Abfallrecht Kommune Falls keine der gesetzlichen Regelungen greift, Beseitigungsverfügung aufgrund Abfallrecht.
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An den Kreisausschuß Abt. Bodenschutz Abt. Naturschutz
Wie vorher schon besprochen, zeigen wir Ihnen einen Weg durch diesen Verwaltungsdschungel. In diesem Formular werden die wichtigen Daten abgefragt. Die Anzeige ist im Vorfeld (mind. 4 Wochen) beim Kreisausschuß einzureichen. Sie können die Anzeige bei den Kollegen der Landwirtschaft, den Kollegen des Naturschutzes oder bei mir (Bodenschutz) abgeben. Wir werden uns dann kurzschließen und abprüfen ob die Maßnahme möglich ist und nach welchem Rechtsbereich eine Genehmigung oder Anzeige notwendig ist. An den Kreisausschuß Abt. Bodenschutz Abt. Naturschutz Abt. Landwirtschaft mind. 4 Wochen vorher !
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Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit
und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit
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