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Veröffentlicht von:Hansi Vogel Geändert vor über 7 Jahren
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Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V.
Nieritzweg 23, Berlin Tel.: 030 – Fax: 030 – 29. Januar 2009
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gemeinnütziger Verein
Die DGAW hat sich zu dem unabhängigen Netzwerk der deutschen Abfallwirtschaft entwickelt. gemeinnütziger Verein Ziel – Ökologische Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft Mittel – freier, interessen- ungebundener Dialog Zusammensetzung private und kommunale Entsorger (z. B. BSR ZAW Remondis RUZ) Politik, Verwaltung (z. B. Bürgermeister Hoyerswerda Staatsministerium Dresden Regierungspräsidium Wiesbaden) Wissenschaft und Forschung (z. B. ATZ Entwicklungszentrum Uni Stuttgart) Anlagen- und Maschinenbauer, -planer und -betreiber (z. B. MeWa Baumgarte KWG MVA Bonn avea AE&E IBE) Vertreter von Bürgerinitiativen (z. B. besseres Müllkonzept) Mit allen wichtigen Organisationen der Abfallwirtschaft besteht eine enge Zusammenarbeit/gegenseitige Mitgliedschaft (z. B. BDE bvse VKS im VKU) 29. Januar 2009
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Leistungen Die DGAW e.V. verteilt Informationen
erarbeitet Diskussionspapiere organisiert Veranstaltungen zu aktuellen Themen und Entwicklungen der Abfallwirtschaft organisiert Regionalveranstaltungen, die einen direkten Austausch zwischen den Mitgliedern ermöglichen hält Kontakte zu EU-Gremien fördert die Zusammenarbeit mit Nachbarländern (derzeitiger Schwerpunkt Bulgarien, Rumänien, Russland) 29. Januar 2009
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Zusammensetzung Vorstand DGAW e. V. Ehrenvorsitzender
Zusammensetzung Vorstand DGAW e.V. Ehrenvorsitzender Werner Schenkel (UBA a.D.) Präsident Thomas Obermeier (Unternehmensberater) Schatzmeister Gerd Weber (Unternehmensberater) Vizepräsident Dr. Martin Engler (Regierungspräsidium Wiesbaden) Vizepräsident Prof. Dr. Wolfgang Klett (Rechtsanwalt) Vizepräsident Prof. Dr. Gerhard Rettenberger (Hochschullehrer Trier) Vorstand Dr. Alexander Gosten (BSR) Vorstand Sieglinde Groß (Fehr) Vorstand Dr. Hanshelmut Itzel (Merck KGaA) Vorstand Frank Mielke (Vattenfall Europe Waste Management) Vorstand Gabi Schock (Stadtwerke Düsseldorf AG) Vorstand Lutz Siewek (Nehlsen GmbH & Co. KG) Geschäftsführer Dr. Andreas Mönnig (DGAW e.V.) 29. Januar 2009
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Rechtliche Rahmenbedingungen für eine funktionierende Abfallwirtschaft Vortrag anlässlich der DGAW-Veranstaltung während der TerraTec am in Leipzig von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Klett Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen 29. Januar 2009
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Übersicht Einführung 2. Europäische Abfallpolitik und Abfallrahmenrichtlinie 3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling 4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie 5. Zielvorstellungen für die weitere Entwicklung 29. Januar 2009
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1. Einführung (1/2) Was ist Abfallwirtschaft?
Gesamtheit aller Tätigkeiten und Aufgaben, die mit dem Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen zusammenhängen Sie umfasst die Planung, Ausführung und Kontrolle dieser Tätigkeiten, einschließlich des Betriebs der dafür zugelassenen Anlagen Bereiche der Abfallwirtschaft Rechtliche Grundlagen der Abfallentsorgung in Gesetzen und Verord- nungen mit der Festlegung des Anwendungsbereichs, der Adressaten, von Begriffsbestimmungen sowie Anforderungen zum Umgang mit be- stimmten Abfällen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt Abfallarten und –herkunft im Abfallverzeichnis Abfallwirtschaftsplanung zur Gewährleistung der Grundsätze von Autarkie und Nähe Sammlung und Transport von Abfällen Getrennte Erfassung und Behandlung von Siedlungsabfällen in Haus- haltungen und Gewerbe Aufbereitung getrennt erfasster und behandelter Abfallbestandteile und deren Rückführung in den Herstellungsprozess 29. Januar 2009
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Voraussetzungen für eine Abfallwirtschaft (2/2)
Bewusstsein und Wille für eine nachhaltige, ressourcenschonende und umweltverträgliche Abfallentsorgung Funktionierende verwaltungstechnische, behördliche und innerbetriebliche Strukturen Lokale und regionale Abfallwirtschaftspläne- und -konzepte Schaffung eines rechtlichen Rahmens für einheitliche Anforderungen an vergleichbare Abfälle Definition und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten Regelung der Kostentragung (Erzeuger/Besitzer, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Haushaltungen, Hersteller/Vertreiber, Endver- braucher) Bau von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen 29. Januar 2009
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2. Europäische Abfallpolitik und Abfallrahmen- richtlinie (1/2)
Entwicklung der aktuellen Europäischen Abfallstrategien und Gesetzgebungsverfahren 6. Umweltaktionsprogramm (UAP) der EG – (ABl. Nr. L 242 vom , S. 1) Ziele und Aktionen (Umsetzung bis 2012) u.a. für Abfall und Ressourcenmanagement: Der Ressourcenverbrauch und die Abfallmenge sollen vom Wirt- schaftswachstum entkoppelt werden. Instrument: Thematische Strategie (TS) Moderne Politik gestaltende Entscheidungsinstrumente mit drei Phasen: Entwurf, Qualitätskontrolle, förmliche Annahme 29. Januar 2009 3
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Thematische Strategie (TS) - Fortsetzung
2. Europäische Abfallpolitik und Abfallrahmen- richtlinie (2/2) Thematische Strategie (TS) - Fortsetzung Neben TS für Abfallvermeidung und –recycling2 noch andere TSen: TS zur Luftreinhaltung3, zum Schutz & Erhalt der Meeresumwelt4, zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen5, für die städtische Umwelt6 Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie: Entwurf der Kommission für eine novellierte Abfallrahmenrichtlinie Dezember 2005 Einigung im Rat am Ende der deutschen Präsidentschaft – 28. Juni 2007 Verabschiedung im Europaparlament Juni 2008 Zustimmung im Rat – 20. Oktober 2008 Veröffentlichung im Amtsblatt – 22. November 2008 (ABl. Nr. L 312 vom , S. 3) Umsetzung in nationales Recht innerhalb von 24 Monaten in den Mitgliedsstaaten _________________________ 2 KOM (2005)666 endgültig vom 3 KOM (2005)446 endgültig vom 4 KOM (2005)666 endgültig vom 5 KOM (2005)670 endgültig vom 6 KOM (2005)718 endgültig vom 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (1/6)
Ziele Modernisieren des allgemeinen Rechtsrahmens (Vereinfachen der bestehenden Vorschriften wie die Zusammen- fassung der Rahmenrichtlinie über Abfälle, der Richtlinie über ge- fährliche Abfälle und der Richtlinie über Altöle) Vermeiden der Belastungen durch Abfälle (Verringern der abfallbedingten Umweltbelastungen durch Berück- sichtigung sämtlicher Phasen im Lebenszyklus von Ressourcen) Fördern des Abfallrecycling (Festlegen von angemessenen Zielen für das Recycling und Effi- zienzkriterien) 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (2/6)
keine quantitativen Ziele bezüglich der Stabilisierung des Abfallaufkommens 2011: Vorlage eines Zwischenberichts über die Entwicklung der Abfallauf-kommen und der Möglichkeiten zur Abfallvermeidung Kommission legt Bericht über Produktdesign und Maßnahmen für nachhaltige Produktion und Verbrauch vor Ausarbeitung eines Aktionsplans für weitere Unterstützungs- maßnahmen auf europäischer Ebene, besonders zum Zweck der Änderung der derzeitigen Konsummuster 2014: Festlegung von bis 2020 zu erreichenden Zielen für Abfallver-meidung und Entkoppelung vom Wirtschaftswachstum 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (3/6)
Recyclingziele bis 2020: Ergreifen von Maßnahmen, um hohe Qualität der Abfallverwertung zu fördern (z.B. ab 2015 getrennte Sammlung von mind. Papier, Metall, Kunststoffe und Glas) Siedlungsabfälle (mind. Papier, Plastik, Metalle, Glas) 50% Bau- und Abbruchabfälle 70% 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (4/6)
Für Industrie- und Produktionsabfälle sind noch keine Ziele fest- gelegt Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zum Grundbestand weitere Abfallfraktionen (z.B. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) aufzuneh- men, um die vorgegebenen Prozentzahlen zu erreichen Mitgliedstaaten berichten der Kommission alle drei Jahre über den Umfang, in dem sie die Ziele verwirklicht haben Kommission sieht Review für 2014 vor: Änderungen und Präzisierungen, falls sich negative Auswirkun- gen abzeichnen sollten Definition von Recyclingzielen für weitere Abfallströme 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (5/6)
Bioabfälle Stärkung der Position der getrennten Sammlung und Verwertung Die Mitgliedstaaten haben in Übereinstimmung mit der Abfallhierar- chie getrennte Sammelsysteme für Bioabfälle, zu dem Zweck, sie zu kompostieren und ausfaulen zu lassen, einzuführen Kriterien für Sammlung, Einsatz und Behandlung für Bioabfälle sind zu entwickeln Die Verwendung von umweltverträglichen Materialien ist zu fördern Bei der Behandlung von Bioabfällen steht Umweltschutz im Vorder- grund Die Kommission führt eine Bewertung der Bewirtschaftung von Bio-abfällen durch. Hierbei wird geprüft, ob Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfällen und Qualitätskriterien für Kompost und Digestat aus Bioabfällen festgelegt werden sollten, um ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen. 29. Januar 2009
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3. Strategie für Abfallvermeidung und –recycling (6/6)
Gefährliche Abfälle und Altöl Übernahme von existierenden Richtlinien über gefährliche Abfälle und Altöl Gefährliche Abfälle: Regulierung und Limitierung von negativen Effekten durch in- adäquate Handhabung von gefährlichen Abfällen, wodurch die Umwelt geschädigt werden könnte oder Gesundheitsrisiken auftreten könnten Das Mischen von gefährlichen Abfällen mit anderen Müllfraktio- nen, um eine Umdeklarierung zu nichtgefährlichem Abfall zu erzielen, ist verboten Altöl: Handhabung in Übereinstimmung mit Abfallhierarchie Bevorzugung von umweltschonenden Möglichkeiten, wobei getrennte Sammlung entscheidend bleibt 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (1/10)
Wesentliche Regelungen Fünfstellige Abfallhierarchie Abgrenzung Abfall-Nebenprodukt Ende der Abfalleigenschaft Erweiterte Herstellerverantwortung Abgrenzung Verwertung und Beseitigung bei MVA nach Energie- effizienzformel Absicherung der Beseitigungsautarkie für Hausmüll, Importschutz- klausel Auftrag zur Regelung getrennter Erfassung von Bioabfällen in Mit- gliedsstaaten Konzept der Genehmigungs- und Anzeigepflichten 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (2/10)
Art. 4 Abfallhierarchie Folgende Abfallhierarchie liegt der Abfallbewirtschaftung zugrunde: Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung Beseitigung Bei Anwendung der Abfallhierarchie treffen die Mitgliedsstaaten diejenigen Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis des Umweltschutzes erbringen. Dies kann auch ein Abweichen von der Abfallhierarchie erfordern, soweit dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist. 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (3/10)
Art. 5 Nebenprodukte Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsver- fahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: er ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung verwendet werden, der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Her- stellungsprozesses erzeugt, die weitere Verwendung ist rechtmäßig, das heißt der Stoff oder Ge- genstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesund- heitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen können Kriterien bestimmt werden, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände nicht als Abfall anzusehen sind (z.B. Hochofenschlacke aus dem Oxygenherstellungs- verfahren). 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (4/10)
Art. 6 Ende der Abfalleigenschaft Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die nach folgenden Bedingungen festzulegen sind: Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet; es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach; der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für bestimmte Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse; die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Spezielle Kriterien sollen für körniges Gesteinsmaterial , Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht gezogen werden. 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (5/10)
Abgrenzung Verwertung - Beseitigung Abfälle zur Verwertung unterliegen Warenverkehrsfreiheit Folge für Reichweite kommunaler Überlassungspflichten, im Üb- rigen keine Vorgabe der EU für öffentlich-rechtliche oder private Ausgestaltung der Abfallwirtschaft Einführung eines weiten Verwertungsbegriffs: Ausreichend ist es, wenn infolge der Maßnahmen als Hauptergebnis Ressourcen oder Brennstoffe substituiert werden Schädlichkeit des Abfalls, Vermischung, Heizwert für Verwertungs- definition unbeachtlich Verwerterstatus auch für MVA durch Energieeffizienzformel festgelegt 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (6/10) Effizienzkriterium
Anhang II: Verwertungsverfahren R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als Mittel der Energie- erzeugung In Betrieb befindliche MVA´s und bis 1. Januar 2009 genehmigte Anlagen, wenn deren Energieeffizienz mindestens 0,60 beträgt, nach dem 31. Dezember 2008 genehmigte MVA´s, wenn deren Energieeffizienz 0,65 beträgt (Anlagen, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, fallen unter Anhang I Beseitigungsverfahren, D10 Verbrennung an Land) CEWEP: „Stellungnahme zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie vom CEWEP begrüßt die Einführung eines Effizienzkriterium zur Definition der (energetischen) Verwertung von MVA´s. Energieeffizienzfaktor mit 0,6 jedoch zu hoch, der Faktor 0,5 wäre für effiziente Anlagen ausreichend und ambitioniert genug Nur ein realistischer (erreichbarer) Faktor regt auch zu Investitionen in höhere Energieeffizienz an Faktor > 0,5 würde südeuropäische Anlagen benachteiligen, wegen dem geringen Wärmebedarf Faktor 0,6 benachteiligt auch kleinere Anlagen (Durchsatz 6 Tonnen/Stunde), weil diese bei verhältnismäßig niedrigem Durchsatz den gleichen Energieverbrauch haben wie größere Anlagen, dezentrale Anlagen können aber aufgrund der kurzen Transportwege durchaus Umweltvorteile aufweisen (Vorschlag für kleine Anlagen Faktor 1 niedrigerer Wert Energieeffizienzfaktor für neue Anlagen sollte auf 0,6 reduziert werden Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden , dass eine MVA in einem Jahr als Beseitigung- und in einem anderen Jahr, wegen eines kalten Winters als Verwertungsanlage bewertet wird. Daher sollte das Effizienzkriterium für einen Durchschnittszeitraum von z.B. 5 Jahren ermittelt werden 29. Januar 2009 22
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (7/10) Effizienzkriterium
Berechnungsformel: Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)) Ep = die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird Ef = der jährliche Input von Energie in das System von Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr) Ew = die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr) Ei = die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef 0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung Die Effizienz setzt den im Abfall enthaltenen Energieinput zur ausgekoppelten Energie (Strom und Wärme)-bezogen auf den Jahresdurchschnitt- ins Verhältnis. Dabei wird der gewonnene Strom besonders gewichtet. (aus Petersen,“Die politische Einigung des Umweltministerrates zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie“, ZUR Zeitschrift für Umweltrecht, 10/2007) Ep= Pel * äel + Qth* äth Summe von elektrischer und thermischer Energie (bruttoproduziert) und mit jeweiligen Äquivalenzwerten (äel, äth) bewertet Zur Bewertung einer Anlage werden nicht deren eigene Äquivalenzwerte in Anrechnung gebracht, sondern durchschnittliche Werte festgesetzt: äel = 2,6 und äth = 1,1 Da sich die Energieeffizienz politisch am Äquivalent der elektrischen Energie orientiert (Zahl 1) und der thermische Nutzen zusätzlich in Anrechnung gebracht wird, können theoretisch Werte größer 1 erzielt werden. Der elektrische Wirkungsgrad von MVA´s ist im Vergleich zu anderen Kraftwerken gering, so dass man bei den gegebenen Durchschnittsäquivalenten für die Energieeffizienz Werte < 1 bis herab zu < 0,5 erreicht Ew ist der Energiestrom im Abfall (Ew = mAF*hu,AF) mAF =Abfallmassenstrom und hAF = Heizwert des Abfalls Ei sonstige eintretende (importierte) Energieströme, wie z.B. in Hilfsstoffen, als Kondensatrückläufe, als elektrische Energie (aus: Beckmann, Kleppmann, Martin, „Einordnung von Müllverbrennungsanlagen hinsichtlich der energetischen Verwertung“, K.J. Thomé Kozmiensky, M. Beckmann, „Energie und Abfall“, Band 3, 2007) CEWEP: „Stellungnahme zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie vom Vorteil der Formel der direkte Heizwert des eingesetzten Abfalls geht in die Formel ein, Energieeffizienz kann verbessert werden, indem die Fremdenergiezufuhr (fossile Brennstoffe (Ef) gesenkt wird 29. Januar 2009 23
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (8/10)
Anmerkungen der DGAW zur AbfRRL 2008 Bedeutung der Vermeidung durch geänderte Abfallhierarchie Ausgestaltung der 5-stufigen Hierarchie als “Reihenfolge von Prioritäten", mit verschärften Abweichungsbedingungen, sowie Anwendung des Verwertungsbegriffs mit ökologischen Anforderungen, die zu unüberwindbaren rechtlichen Problemen im Abweichensfall führen Einstufung der Verbrennung in effizientere Verbrennungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung trotz Beden- ken gegen Energieeffizienzformel zu begrüßen Normierung von Vermeidungszielen und Verwertungsquoten pro- blematisch wegen ihrer unzureichenden Erreichbarkeit und Kon-trollierbarkeit 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (9/10) Abfallhierarchie: Grundlage für Abfallpolitik
Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung stoffliche Verwertung (Recycling) sonstige Verwertungs- verfahren, z.B. energe- tische Verwertung Beseitigung 29. Januar 2009
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4. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (10/10)
Anmerkungen der DGAW zur AbfRRL 2008 Entwicklung verfahrensbezogener Anforderungen über anlagenbe- zogene technische Standards (BREF‘s) hinaus zur Erreichung von Mindestzielen für das Recycling noch erforderlich Fehlende Regelung zur geordneten Zwischenlagerung von Abfäl- len zur Verwertung bis zum Erreichen ökonomischer und techni- scher Voraussetzungen für deren Kreislaufführung Verbesserung einer nachhaltigen Rohstoffwirtschaft durch Ent- wicklung überprüfbarer Umwelt- und Qualitätskriterien zum Er- reichen des Abfallende-Status im Sinne einer nachhaltigen Roh- stoffwirtschaft Ergänzung der Vorschriften über gefährliche Abfälle, um Verdün- nung oder Vermischung zur Sicherung der Konzentration von In- haltsstoffen auszuschließen 29. Januar 2009
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5. Zielvorstellungen für die weitere Entwicklung
Langzeitvision Die europäische Abfallwirtschaftspolitik bewegt sich in Richtung einer nachhaltigen Ressourcenpolitik als Teil der Rohstoffsiche- rung (EU-Rohstoffinitiative vom 4. November 2008) Weiterentwicklung zu mehr Rechtssicherheit und Vereinfachung des rechtlichen Rahmens Einführung globaler Regeln und Anforderungen für ein an Gesund- heits- und Umweltschutz orientiertes Ressourcen- und Abfallma- nagement 29. Januar 2009
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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