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Veröffentlicht von:Annika Hummel Geändert vor über 8 Jahren
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1 Kartellrecht – ein Überblick Prof. Dr. iur. Knut Werner Lange, Universität Bayreuth
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2 Der Wettbewerbsbegriff Keine einheitliche Definition von Wettbewerb, aber wichtige Funktionen: Gesellschaftspolitische Funktion (Herstellung einer gleich- mäßigen Machtverteilung) Wirtschaftspolitische Funktionen (Steuerungs- und Ordnungsfunktion, Verteilungs-, Antriebs- oder Leistungsfunktion) Voraussetzungen für Wettbewerb: - Existenz von Märkten; - mindestens zwei Anbieter oder Nachfrager, die sich antagonistisch gegenüberstehen.
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3 Europäisches Kartellrecht
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4 Europäische Wettbewerbspolitik Art. 101 bis 109 AEUV Kartellverbot Art. 101 AEUV Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Art. 102 AEUV Zusammenschlusskontrolle Fusionskontrollverordnung (FKVO) Sondervorschrift für öffentliche Unternehmen Art. 106 AEUV Verbot staatlicher Beihilfen Art. 107 bis 109 AEUV
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5 Deutsches Kartellrecht
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6 Deutsches Wettbewerbsrecht (im weiteren Sinne) GWBUWG Sicherung der Freiheit des Marktzugangs und Erhalt und Förderung des freien, funktionsfähigen Wettbewerbs. Sicherung des freien Wettbewerbs durch Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Funktionszusammenhang Schutzrichtungen der Freiheit und der Lauterkeit überlagern sich und wirken wechselseitig zueinander mit dem Ziel, die ökonomische und gesellschaftliche Funktion des Wettbewerbs zu ermöglichen und zu kontrollieren.
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7 Die deutschen Kartellbehörden Kartellbehörden sind: das Bundeskartellamt (BKartA) in Bonn, der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und die Kartellbehörden der 16 Bundesländer (LKartB). Zunächst prüfen, ob das GWB eine bestimmte Kartellbehörde ausdrücklich für zuständig erklärt (Bsp. Fusionskontrolle). Falls nein, ist das BKartA zuständig, wenn die Wirkung des Wettbewerbsverstoßes über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In den verbleibenden Fällen werden die Aufgaben von der nach Landesrecht zuständigen LKartB wahrgenommen.
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8 Europäisches vs. deutsches Kartellrecht
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9 Europäisches Kartellrecht vs. nationales Kartellrecht (1) Das europäische Kartellrecht ist nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Tatbestand vorliegt („Handel zwischen den Mitgliedstaaten“, Art. 101 Abs. 1 AEUV; „auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben“, Art. 102 AUEV; „Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung“, Art. 1 Abs. 1 FKVO). Zwischenstaatlichkeitsklausel hat Doppelcharakter: Zuständigkeits- bzw. Kollisionsnorm und Tatbestandsvoraussetzung.
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10 Europäisches vs. nationales Kartellrecht (2) Art. 101 AEUV: Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Nationales Recht kann weder engere noch weitere Kartellverbote erlassen, vgl. Art. 3 Abs. 2 S. 1 VO 1/2003. (Theoretische) Ausnahme: ausschließlich nationaler Markt ist betroffen. Art. 102 AEUV und das jeweilige nationale Recht der Missbrauchskontrolle sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003). Allerdings ist die Anwendung strengeren nationalen Rechts grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die volle Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergangenen Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigt würden. Keine Anwendung des nationalen Rechts auf Zusammenschlüsse iS. der FKVO, Art. 21 Abs. 3 FKVO.
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11 Das Kartellverbot
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12 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV I. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Hoheitliches Handeln wird nicht erfasst. II. Mittel der Wettbewerbsbeschränkung. Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen. III. Die Wettbewerbsbeschränkung. Die Wettbewerbsbeschränkung muss bezweckt oder bewirkt sein. Einbeziehung von vertikalen u. horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen. IV. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten muss beeinträchtigt sein. Materielles Tatbestandsmerkmal und Kollisionsnorm. V. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels muss spürbar sein. Sog. de-minimis-Regel. VI. Von den Regelbeispielen geht eine gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeschränkung aus.
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13 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV – Regelbeispiele des Abs. 1 Festsetzen von Preisen und Geschäftsbedingungen; unverbindliche Preisempfehlungen reichen nicht. Einschränkung oder Kontrolle d. Erzeugung, d. Absatzes, d. technischen Entwicklung oder d. Investitionen. Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. Bsp.: Gebietsabsprachen. Diskriminierung von Handelspartnern, sofern sie auf einer Vereinbarung beruht. Kopplungsgeschäfte. lit. a) lit. b) lit. e) lit. d) lit. c)
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14 Art. 1 Abs. 2 VO 1/2003: Legalausnahme vom Kartellverbot für alle Kartelle, die die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen. Beweislast liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Unternehmen), Art. 2 Abs. 1 VO 1/2003. Art. 10 VO 1/2003: Kommission kann von Amts wegen eine sog. Positiventscheidung treffen. Bei informellen Beratungen kann ein Beratungsschreiben ergehen (selten). Art. 5 S. 2 VO 1/2003 iVm. § 32c S. 3 GWB: „kleine Positiventscheidung“. Kartellverbot nach Art. 101 AEUV – das System der Legalausnahme (1)
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15 Das Vorliegen eines Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 und die Verbotsausnahmen nach Abs. 3 AEUV bilden eine Einheit. Die Voraussetzungen des Abs. 3 lauten: oBeitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder oFörderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts, ounter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstandenen Gewinn. oUnerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung. oEs wird kein wesentlicher Teil des Wettbewerbs ausgeschaltet. Kartellverbot nach Art. 101 AEUV – das System der Legalausnahme (2)
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16 Freistellungen vom europäischen Kartellverbot (1) Entscheidungskompetenz: der Kommission, Art. 4 VO 1/2003, der nationalen Kartellbehörden, Art. 5 VO 1/2003 und der nationalen Gerichte, Art. 6 VO 1/2003. Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 bzw. Art. 5 S. 3 VO 1/2003. Gruppenfreistellung erfolgt durch Verordnungen. Die GVOen spielen in der Praxis eine zentrale Rolle. Ihre Anwendung ist durch Leitlinien der Kommission konkretisiert. Weitere Freistellungsmöglichkeiten: Zuständigkeiten:
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17 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen; Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen; Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung; Verordnung (EG) Nr. 772/2004 vom 27.04.2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EUV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen; daneben bestehen weitere GVOen für Spezialbereiche. Freistellungen vom europäischen Kartellverbot (2)
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18 Das Kartellverbot, § 1 GWB (2) Voraussetzungen I. Normadressaten: Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. II. Mittel der Wettbewerbsbeschränkung: 1. Vereinbarung, 2. Beschluss, 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise.
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19 Ausnahmetatbestände, Kartellzulassungen und Ausnahmebereiche im deutschen Kartellrecht I. Ausnahmetatbestände, §§ 2 u. 3 GWB Die Ausnahmetatbestände können zu einer Legalisierung bestimmter Kartellvereinbarungen oder -beschlüsse führen § 2 Abs. 1 GWB„Freigestellte Vereinbarungen“ § 2 Abs. 2 GWB„Dynamische Verweisung auf GVOen“ § 3 Abs. 1 GWB„Mittelstandskartelle“ II. Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche, §§ 28 u. 30 GWB Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche hinsichtlich der Anwendbarkeit des GWB § 28 GWB „Landwirtschaft“ § 30 GWB„Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften“
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20 Die Missbrauchskontrolle
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21 Normadressateneigenschaft: oUnternehmen in omarktbeherrschender Stellung (sowohl auf Seiten des Anbieters als auch auf derjenigen des Nachfragers denkbar). Art. 102 AEUV ist nur anwendbar, wenn der relevante Markt wesentlicher Teil des Binnenmarktes ist. Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (Zwischenstaatlichkeitsklausel). Spürbarkeit? Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV
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22 I. Das marktbeherrschende Unternehmen Folgerung: Ein oder mehrere Unternehmer müssen in der Lage sein, wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern. Um eine marktbeherrschende Stellung nachzuweisen, muss eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren angestellt werden. Merksatz: Es gibt keine beherrschende Stellung per se, sondern nur eine solche Position auf einem zuvor ermittelten Markt. Unternehmen: Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit von gewisser Dauer ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, dem Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, dem Umfang der Tätigkeit oder der Art ihrer Finanzierung. Hoheitliches Handeln wird nicht erfasst; ebenso wenig der private Verbrauch.
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23 II. Der relevante Markt Ermittlung anhand des sog. Bedarfs- marktkonzeptes sämtliche Erzeug- nisse bzw. Dienst- leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften, des Verwendungs- zwecks und des Preises als aus- tauschbar ange- sehen werden Gebiet, in dem sich die objektiven Wettbewerbs- bedingungen für das betreffende Erzeug- nis bzw. die in Rede stehende Dienst- leistung für alle Unternehmen gleichen (vgl. Art. 9 Abs. 7 FKVO) Kriterium mit nur untergeordneter Bedeutung z.B. periodisch angebotene Waren und Dienst- leistungen (Messen) Sachlich relevanter Markt: Räumlich relevanter Markt: Zeitlich relevanter Markt:
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24 III. Die missbräuchliche Ausnutzung Mögliche Missbrauchstatbestände: oUnangemessene Preise/Geschäftsbedingungen (sog. Ausbeutungsmissbrauch), S. 2 lit. a). oEinschränkung bei Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung (sog. Behinderungsmissbrauch), S. 2 lit. b). oAnwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Diskriminierung), S. 2 lit. c). oKopplungsgeschäfte, S. 2 lit. d). oGeschäftsverweigerung. oKampfpreisstrategien und sonstiger Marktstrukturmissbrauch.
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25 Normadressaten der deutschen Missbrauchskontrolle: o Einzelmarktbeherrscher (§ 19 Abs. 2 S.1 GWB); o Gruppenmarktbeherrscher (§ 19 Abs. 2 S. 2 GWB); o sog. marktmächtige Unternehmen (§ 20 Abs. 2 bis 4 GWB). Die Missbrauchskontrolle der §§ 19 – 21 GWB
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26 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im deutschen Kartellrecht A. Marktbeherrschende Stellung I. Bestimmung des relevanten Marktes II. Beherrschung des Marktes Definition in § 19 Abs. 2 GWB Vermutungen des § 19 Abs. 3 GWB B. Missbrauch der Marktmacht § 19 Abs. 1 GWB„Generalklausel“ § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB„Behinderungsmissbrauch“ § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB„Ausbeutungsmissbrauch“ § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB„Strukturmissbrauch“ § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB„Missbrauch durch Zugangsverweigerung“
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27 Erweiterung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots, § 20 GWB Erweiterung auf marktstarke Unternehmen i.S.v. § 20 Abs. 2 - 4 GWB: o Erfasst die sog. relative Marktmacht. o Von dem marktstarken Unternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen abhängig. o Abhängigkeit kann sortimentsbedingt, mangelbedingt, unternehmensbedingt oder nachfragebedingt sein. o Sonderfall § 20 Abs. 4 GWB „überlegene Marktmacht“.
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28 Die Zusammenschlusskontrolle
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29 Die Fusionskontrolle Internes Wachstum eines Unternehmens, verstanden als Wachstum aus eigener Kraft, unterliegt keinerlei gesetzlichen Beschränkungen (anders nach geplanter GWB-Novelle). Externes Unternehmenswachstum, verstanden als ein Zusammenschluss zwischen selbstständigen Unternehmen, wirkt sich auf den Wettbewerb problematisch aus. Die Folgen sind ambivalent (positiv: Effizienzsteigerung, verbesserte Faktorallokation; negativ: Marktkonzentration, Reduzierung des Wettbewerbsdrucks). Daher ist eine Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen unverzichtbar.
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30 FKVO Ausschließlichkeits- oder Exklusivitätsprinzip. Nationale Kartellrechte Im Anwendungsbereich der FKVO gesperrt. Europäische und nationale Zusammenschlusskontrollsysteme Ausnahme: Art. 9 FKVO. Verweisung an nat. Kartellbehörde auf Antrag möglich. Ausnahme: Art. 22 FKVO. Verweisung von Mitgliedstaaten an Kommission.
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31 Voraussetzungen der Zusammenschlusskontrolle nach der FKVO (1) A. Anwendungsbereich der FKVO FKVO setzt einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung voraus, Art. 1 Abs. 1 FKVO: a) Gemeinschaftsweite Bedeutung Ermittlung anhand der Umsätze der beteiligten Unternehmen, Art. 1 iVm. Art. 5 FKVO. b) Zusammenschlusstatbestand gem. Art. 3 FKVO förmliche und wirtschaftliche Unternehmensfusion, Art. 3 Abs. 1 lit. a) FKVO; Kontrollerwerb, Art. 3 Abs. 1 lit. b) FKVO. Sonderfall: konzentrative Gemeinschaftsunternehmen (Beachte: Abgrenzung zum Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV). Bei fehlender gemeinschaftlicher Bedeutung ist eine Überprüfung durch die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates möglich, Art. 22 Abs. 3 FKVO.
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32 B. Beurteilung des Zusammenschlusses Nach Art. 2 Abs. 3 FKVO unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt ist ein Zusammenschluss: durch den wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in wesentlichen Teilen desselben erheblich behindert wird; insbesondere indem eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Konkretisierung der Generalklausel des Art. 2 Abs. 3 durch Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 FKVO, der Unterkriterien explizit aufführt. Was ist der relevante Markt (sachlich, räumlich und ggf. zeitlich)? Wird durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt? Voraussetzungen der Zusammenschlusskontrolle nach der FKVO (2)
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33 Art. 2 Abs. 3 FKVO: SIEC-Test. 1 Marktbeherrschungskriterium stellt Regelfall für erhebliche Behinderung dar. SIEC-Kriterium dann bedeutsam, wenn eine Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht nachweisbar, aber dennoch eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung vorliegt. 1 Significant impediment of effective competition. Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 2 FKVO - Überblick
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34 Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB (1) A. Geltungsbereich Die beteiligten Unternehmen müssen die in § 35 Abs. 1 GWB genannten Umsatzerlöse erreichen. Dabei ist ggf. § 35 Abs. 2 S. 2 GWB zu beachten. Es darf kein Bagatellfall vorliegen (vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 GWB). Es darf kein Vorhaben vorliegen, das in den An- wendungsbereich der FKVO fällt (§ 35 Abs. 3 FKVO).
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35 Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB (2) B. Zusammenschlusstatbestand Vermögenserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Kontrollerwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Anteilserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Jede sonstige Verbindung, die einen erheblichen Einfluss begründet, § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
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36 Das materielle Prüfkriterium Marktstruktureller Ansatz (§ 36 Abs. 1 GWB): Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktanteilskriterium: Anwendung der Vermutungsregeln des § 19 Abs. 2 und 3 GWB. Weitere Faktoren: Beispielsweise Finanzkraft, Umstellungsflexibilität, Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten oder Innovationspotenzial der neuen Einheit. Prognoseentscheidung: Wie wird sich der Markt nach dem Zusammenschluss vermutlich weiterentwickeln? Zeitraum: etwa drei Jahre.
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