Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Bgld. Tourismusgesetz 2014 i.d.F. der Novelle 2015 LGBl. Nr. 63/2014, Änderung LGBl. Nr. 5/2016 1 STRATEGIE BURGENLAND.

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Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Bgld. Tourismusgesetz 2014 i.d.F. der Novelle 2015 LGBl. Nr. 63/2014, Änderung LGBl. Nr. 5/ STRATEGIE BURGENLAND TOURISMUS 2015 Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015 Paul MAYERHOFER, Abt.5 Hauptreferat Tourismus Feber 2016

Warum ein neues Tourismusgesetz Auf Basis des seit 1992 bestehenden Tourismusgesetzes hat sich der Tourismus im Burgenland zu einer Leitbranche entwickelt. Die Herausforderungen des EU-Beitritts 1995 wurden von den Betrieben, dem Land und den Tourismusverantwortlichen genutzt. Die EU-, Bundes- und Landesmittel wurden erfolgreich eingesetzt, was aber auch bewirkte, dass viele touristische Organisationseinheiten entstanden sind. Nach 2 Ziel-1-Förderperioden und der Phasing-Out-Periode gibt es mit der EU- Übergangsperiode bis 2020 neue Herausforderungen: Unter Einbindung der Wirtschaft und Arbeitsgruppen wurde ein Konzept erarbeitet, um  das Tourismusgesetz 1992 weiterzuentwickeln,  die Strukturen zu optimieren,  die Mittel und Ressourcen zu bündeln,  das Marketing effizient zu gestalten, die Produktentwicklung zu forcieren und  die Tourismus- und Freizeitwirtschaft vor Ort zu stärken. 2Feber 2016

Tourismusorganisation – Zukunft gestalten 3 Träger des Tourismus gem. § 3 Bgld. TG 2014: Land mit Bgld. Tourismus GmbH, Tourismusverbände, Gemeinden STRUKTUR - deutlich vereinfacht und touristische Basis aktiviert AUFGABENTEILUNG - klar definiert und Zusammenarbeit professionalisiert MITTELFLUSS - zielgerichtet entsprechend der Aufgaben geregelt Tourismusgesetz 2014 mit Novelle 2015 ist das Fundament und der Rahmen: Feber 2016

4 Struktur: Bündelung der Kräfte auf Land mit Burgenland Tourismus GmbH (§ 4 Bgld. TG 2014) Tourismusverband = Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR); 3. Abschnitt Bgld. TG 2014 idF. Novelle 2015 (bisher 3 Ebenen als KöR: Landesverband Bgld. Tourismus, Regionalverbände und örtl. TV) Tourismus- verband Land mit Burgenland Tourismus GmbH Tourismusgesetz 2014 und Novelle 2015 Zukunft gestalten Zukunft gestalten Feber 2016

5 Kapitalgesellschaft gemäß GmbH-Gesetz Organe gemäß GmbH-Gesetz: Geschäftsführung Generalversammlung Ein Beirat oder Aufsichtsrat kann eingerichtet werden (§ 4 Abs. 2 Bgld. TG 2014) Burgenland Tourismus GmbH Struktur: Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten Zukunft gestalten Feber 2016

6 Kriterien für die Errichtung eines TV im Sinne des §14 Bgld. TG 2014: Die Mehrheit der Unternehmer in einer oder mehreren Gemeinden können einen TV gründen. Voraussetzungen: Im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mindestens Nächtigungen oder mindestens Nächtigung bei natur- und kulturräumlicher Einheit und wenn die Einnahmen erwarten lassen, dass der TV die finanziellen Mittel für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann. Rechtsform des TV: Körperschaft öffentlichen Rechts Der Sitz wird von den Unternehmern der Gemeinden definiert (§ 14 Abs.4 Bgld. TG 2014) Angliederung einer Gemeinde zu einem TV möglich, wenn die Mehrheit der Unternehmer einer Gemeinde einem bestehenden TV beitreten will, dieser jedoch nicht zustimmt. Dabei ist die Wirtschaftskammer zu hören (§14 Abs. 5 Bgld. TG 2014) Bgld. Tourismus GmbH nimmt im Zusammenwirken mit der Gemeinde örtliche Aufgaben wahr, wenn die Mehrheit der Unternehmer sich keinem TV anschließen (§13 Abs.1 Bgld. TG 2014) Tourismus- verband Struktur Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten Feber 2016

Vollversammlung 7 - TV -Vorstand (§ 21 Bgld. TG 2014) - 7 Personen 5 von der Vollversammlung gewählte Vertreter der UnternehmerInnen 2 Gemeindevertreter - bei mehrgem von jener Gemeinde mit den meisten abgabepfl. Nächtigungen im 3jährigen Durchschnitt - Obmann/Stv.= gewählt vom Vorstand aus dessen Mitte (§ 22 Bgld. TG 2014) - zwei Rechnungsprüfer = gewählt von der Vollversammlung Geschäftsführung und Personalkosten: max. 40 % der Einnahmen (§ 24 Abs. 4 Bgld. TG 2014) Tourismus- verband TVB-Vorstand mit 7 Personen Pflichtmitgliedschaft der tourismusabgabenpflichtigen Wirtschaftstreibenden (§ 17 Bgld. TG 2014) und freiwillige Mitglieder Organe des TV (§18 Bgld. TG 2014): - Vollversammlung (§19 Bgld. TG 2014) : Unternehmer (Delegierte bei mehrgemeindigen TV: mehr als 300 UN, je 20 UN = 1 Deleg.), freiwillige Mitglieder und je Gemeinde 3 Gemeinderatsmitglieder Struktur: Mitglieder und Organe des TV: Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten Feber 2016

Aufgabenteilung als Basis für Mittelfluss Landestourismusstrategie auf Basis von Marktdaten (§ 4 Bgld. TG 2014) „Dachmarkenstrategie“ Marketing (Image und Produktorientierte Vermarktung im Vordergrund) Impulsgeber zur Produktentwicklung und landesweite Produktentwicklung Verkauf Impulsgeber zur Qualitätsentwicklung Burgenland Tourismus GmbH Regionale bzw. lokale Profilierung innerhalb der Marke (§ 13 Bgld.TG 2014) Burgenland (abgestimmt mit Landestourismusstrategie) Vernetzte Produktentwicklung vor Ort, Partizipation an der landesweiten Produktentwicklung – kein Marketing Gästeinformation und –betreuung Tourismusinfrastruktur (zB Radweg) mit der Gemeinde Tourismusgesinnung/-identität vor Ort stärken Touristische Veranstaltungen Infrastrukturelle Grundsubstanz (Wege, Gebäude und Infrastrukturen), die für Einheimische relevant sind und auch von Touristen genutzt werden. Touristisch relevante Maßnahmen bzgl. Infrastruktur und Veranstaltungen und Attraktivierung, die aufgrund der vorhandenen Ressourcen bei der Gemeinde, auch von der Gemeinde übernommen werden (TV gibt Mittel an Gemeinde – Kooperationsverhandlungen)- Leistungskatalog (§ 29 Abs 8 Bgld. TG 2014) Tourismusverbände Gemeinde 8 Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Feber 2016

Mittelfluss aufgrund der Aufgaben 9 Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Ortstaxe §28, 29 Bgld. TG 2014 TFB §30 Bgld. TG 2014 Burgenland Tourismus GmbH TVB 50% 5% Einhebungsgebühr (1,5 Euro) 35 % 30% Land 70% Gemeinde (fix- tour. Infrastruktur-Beitrag) Kooperationsverhandlungen Gemeinde 15% 10% Einhebungsgebühr § 29 Abs. 8 Bgld. TG 2014 – Vereinbarung aufgrund eines Leistungskataloges - mit Personalkomponente, wenn Kosten 40 % der Einnahmen überschreiten Feber 2016

Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 – Zukunft gestalten Ortstaxe: § 28 Bgld. TG zusätzl. Befreiungstatbestand „Musikfestivals“ gem. VAStG, aber Ortstaxenpflicht bei entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkünften (z.B. „Mietzelt“) Zuordnung der Gemeinden in Ortsklassen: § 27 Bgld. TG 2014 Vier Ortsklassen – Maßzahlen:  Nächtigungszahl – fünfjähriger Durchschnitt  Tourismusintensität – Nächtigung pro Einwohner  Erwerbstätigenzahl in Beherbergung und Gastronomie Tourismusförderungsbeiträge der Unternehmer: §§ 30 ff Bgld. TG 2014 Beitragsgruppen im Anhang des Gesetzes A, B, C und neu „D“ (Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen)  Alle Unternehmen in allen Gemeinden sind beitragspflichtig  Beitragspflichtig ist nur der im Burgenland getätigte Umsatz Beitragshöhen: wie bisher 1,5 Promille bis 0,4 Promille vom Umsatz Staffelung der Höhe nach Ortsklasse der Gemeinde: Okl I=100%, Okl.IV=25 % Höchstbeiträge in Beitragsgruppen B, C, D; Bagatellgrenze 15 € 10

Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten  Tourismusabgabe für Ferienwohnungen - § 37 Bgld. TG 2014 Definition bebaute Fläche – dynamische Verweisung auf KAbG i.d.g.F. Aufteilung des Ertrages der Abgabe: 50 % Gemeinde 50 % TV (vorher: Bgld. Tourismusgesetz 1992: 25 % Gemeinde - 75 % örtlicher TV bzw. RV) 11

Welche Grundsätze könnten für die Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinde und TV herangezogen werden: 12 Aus dem Tourismus – für den Tourismus Aufgabe ist touristisch relevant und indirekt/direkt nächtigungswirksam Aufgabe entspricht den strategischen Richtlinien von Burgenland Tourismus GmbH Vereinbarung steigert die touristische Produkt- qualität im gemeinsamen Wirkungsbereich Vereinbarung führt zu zweckgebundenem Mitteleinsatz Vereinbarung steigert die Effizienz im Ressourceneinsatz 6 Vereinbarung fördert das „Miteinander“ zwischen TVB und Gemeinden Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 – Zukunft gestalten Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 – Zukunft gestalten Feber 2016

Leistungskatalog für Vereinbarungen zwischen TV und Gemeinde (§ 29 Abs. 8 Bgld. TG 2014) Gemeinde erhält neben einem 15 % Fixbeitrag aus der Ortstaxe (§ 29 Abs. 5 Bgld. TG 2014) für die Inwertsetzung der infrastrukturellen Grundsubstanz (touristisch relevant – auch Ausflugstourismus) und darüber hinaus einen variablen Anteil über Kooperationsvereinbarungen mit TV Leistungskatalog – der auch eine Personalkostenkomponente beinhaltet, wenn 40 % der Einn. des TV überschritten werden! Radwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung) Bäder (Thermal-, See-. Frei-, und Hallenbäder, Naturbadeseen) Reitwanderwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung) Wander- und Pilgerwege (Grundsubstanz – Beschaffenheit und Wartung) Örtliche Kultureinrichtungen (Museen, Erlebniseinrichtungen…) Sonstige Freizeiteinrichtungen (Eislaufplätze, Sporterlebnis,…) Ortsbildgestaltung (Grundsubstanz, Blumenschmuck,…) Veranstaltungen und Events (Wein und Kulinarik, Natur, Kulturerlebnis, Sport) Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten Feber

Bgld. TG 2014 – Novelle Zukunft gestalten Übergangsbestimmungen: §§ 44,45,46 Bgld. TG 2014 Bestehende örtl. TV und Regionalverbände sind bis TV im Sinnde des TG Aufgabe: es ist anzustreben, dass bestehende Struktur in die neue Struktur übergeführt wird. (§ 45 Abs.1 Bgld. TG 2014) Für 2015 galt: - Bis hat der Obmann des öTV eine Vollversammlung zur Willensbildung zur Errichtung eines TV einzuberufen (§ 45 Abs. 2 Bgld. TG 2014); Wenn kein öTV (Ortsklasse IV) besteht, hat der Bürgermeister die Unternehmer innerhalb von 8 Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes ( ) einzuberufen, um zu entscheiden, ob gemeinsam mit anderen UnternehmerInnen ein TV im Sinne des § 14 Bgld. TG errichtet, oder ein Beitritt zu einem bereits bestehenden TV erfolgen soll. (§ 45 Abs. 3 Bgld. TG 2014) Mit Wirksamkeit kann ein TV unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden (z.B. kein RV besteht bzw. ein RV wird aufgelöst) § 45 Abs.8 Bgld. TG 2014; der Antrag ist bis spätestens beim Land einzubringen – Bemerkung: 14 TV sind bereits mit errichtet! Mit Wirksamkeit hat die Landesregierung den TV durch Verordnung zu errichten, wenn ein TV die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und bis spätestens bis die schriftlichen Anträge an das Land gestellt wurden (§ 45 Abs.7 Bgld. TG 2014). 14

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten -Ab können örtl. TV und Regionalverbände Rechtsgeschäfte insoweit eingehen, als diese keine Rechtswirkungen über den hinaus entfalten; darüber hinaus nur dann, wenn diese Rechtsgeschäfte nicht der frühestmöglichen Auflösung entgegenstehen. (§ 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 4 Bgld. TG 2014) -Der Zweck der öTVs bzw. Regionalverbände, die nicht per aufgelöst werden, besteht ausschließlich in der Abwicklung und Beendigung bestehender Rechtsverhältnisse, dh. sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Sie haben jährlich bis zum 1. September der Landesregierung über den Stand der Abwicklung zu berichten. (§ 45 Abs. 13 und § 46 Abs. 7) -Die öTV bzw. RV erhalten bis zur Auflösung längstens bis zum Erträge aus Tourismusabgaben i.S. des TG (§ 44 Abs.5 Bgld. TG 2014) 15

Gründung TV Neu - Vorgangsweise Soll der TV Neu mit Wirksamkeit errichtet werden: 1.Gleichlautende Beschlüsse samt Übereinkommen/Vereinbarung aller öTVs bei mehrgemeindigen TV und 2.Schriftlicher Antrag jedes öTVs bis spätestens mit Protokoll und Vereinbarung/Übereinkommen an Land (Abt.5-T) auf Errichtung des neuen TV als Rechtsnachfolger und Auflösung des bestehenden TV und 3.Schriftlicher Antrag des bestehenden Regionalverbands an Land um Auflösung. 16

Konstituierung des TV Nach Errichtung des TV durch Verordnung der Landesregierung (jeweils zu Jahresbeginn): a) Eingemeindiger TV gem. § 14 TG Bgld. TG 2014: Organe des „alten öTV“ bleiben bis zur konstituierenden Vollversammlung im Amt; Innerhalb von 8 Wochen hat der „alte Obmann“ die konst. Vollversammlung einzuberufen b) Mehrgemeindiger TV gem. § 14 TG Bgld. TG 2014: Gemeindeorgane der Sitzgemeinde sind bis zur konst. Vollversammlung Organe des TV 1.Innerhalb von 4 Wochen – Einberufung einer Sitzung der Unternehmer der Gemeinden durch Bürgermeister der Sitzgemeinde Zweck: Wahl der Delegierten je beteiligter Gemeinde für die konstituierende Vollversammlung (bei mehr als 300 UN pro 20 Untern.=1 Deleg.+Ersatzdelegierter) 2.Innerhalb von 8 Wochen – Einberufung der kostituierenden Vollversammlung durch Bürgermeister der Sitzgemeinde (gewählte Delegierte und der 3 GemeinderätInnen je beteiligter Gemeinde) - Wahl der 5 Vorstandsmitglieder /Ersatzmitglieder (kein Stimmrecht der entsendeten Gemeinderatsmitglieder) - 2 Gemeindevertreter als Mitglieder des Vorstandes von jener Gemeinde, die im dreijährigen Durchschnitt die meisten abgabepflichtigen Nächtigungen aufweist - Wahl der 2 Rechnungsprüfer, Voranschlag, etc. Vorstand wählt aus seiner Mitte Obmann bzw. Stellvertreter (einfache Mehrheit) 17

Bgld. TG 2014 – Novelle Zukunft gestalten 18 Begutachtung Regierungsbeschluss (Landtagsvorlage) Zuleitung an Landtag Landtagsbeschluss Verlautbarung im Landesgesetzblatt 341 Stellen eingeladen, 44 eingelangt 23.September September Oktober Dezember 2014 Inkrafttreten des Tourismusgesetz 2014 Novelle – Begutachtung Zuleitung an Landtag Landtagsbeschluss Verlautbarung im Landesgesetzblatt Inkrafttreten der Novelle Über 300 Stellen eingeladen, 23 eingel. 19. November Dezember Feber 2016, LGBl. Nr. 5/2016 rückwirkend (§ 14) bzw Feber 2016