Familiennachzug! Meine Rechte als Ausländer Recht-Verständlich! e. Deutschherrenstr. 37, 53177 Bonn Tel. 0228 37 11 07 info@verein-rechtverständlich.de www.verein-rechtverständlich.de Einleitung Überleitung zur nächsten Folie: Wie viele von Ihnen haben bereits ein Testament errichtet?
die nächste Stunde… Familiennachzug Familie – was versteht man darunter? Wer darf kommen? Grundsätze Beispiele Ihre Fragen
Familie – Wer gehört dazu? weitere Verwandtschaft Eltern Erwachsene Kinder Der Kern: Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder (betreuungsbedürftige Kinder)
Familiäre Lebensgemeinschaft? häusliche Gemeinschaft (gemeinsame Wohnung Bedarfs- und Betreuungsgemeinschaft Versagung möglich, wenn andere ausländische Familienangehörige auf öffentliche Mittel (Sozialhilfe, ALG II) angewiesen sind.
abhängiges Aufenthaltsrecht Das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Familienangehörigen hängt vom Aufenthaltsrecht desjenigen ab, zu dem nachgezogen wird. Verlängerung nur möglich, wenn der „Stammberechtigte“ weiterhin eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. Auch die Arbeitserlaubnis hängt vom Stammberechtigten ab.
Nachzug, zu wem? Deutsche EU-Bürger Türkei; Assoziierte Länder Das Nachzugsrecht hängt vom Pass desjenigen ab, zu dem der Nachzug stattfinden soll. Deutsche EU-Bürger Türkei; Assoziierte Länder Drittstaats- angehörige
Nachzug zu Deutschen Anspruch auf Nachzug von Ehegatten minderjähriges, lediges Kind eines Deutschen Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der elterlichen Sorge Im Ermessen der Ausländerbehörde Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung des Umgangsrecht Bei Sozialhilfe für andere ausländischen Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen
Weitere Rechte des Ehegatten, bzw. Elternteils Aufenthalt berechtigt zur Erwerbstätigkeit; eine Zustimmung des Arbeitsamtes ist nicht nötig. eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren für Ehegatten nach 3 Jahren ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich, wenn familiäre Lebensgemeinschaft besteht kein Ausweisungsgrund vorliegt deutsche Sprachkenntnisse bestehen
Nachzug zu Bürgern der Europäischen Union Anspruch für Ehegatten Kinder bis 21 Großeltern und Abkömmlinge von Freizügigkeitsberechtigten Unabhängig von dem Pass der Familienmitglieder!
Nachzug EU-Bürgern Freizügigkeitsberechtigte: Arbeitnehmer; Arbeitssuchende Selbstständige Erwerbstätige Auszubildende Verbleibeberechtigte Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen bzw. Verbleibsberechtigten müssen Ihr Recht binnen 2 Jahre geltend machen.
Nachzug zu EU-Bürgern Nicht erwerbstätige, freizügigkeits- berechtigte EU-Bürger und seine Familienangehörige wenn, Krankenversicherung und Unterhalt gesichert ist.
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern) Voraussetzungen: Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ausreichender Wohnraum gesicherter Lebensunterhalt (Ausnahme: anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, bzw. Personen mit Abschiebungsschutz)
gesicherter Lebensunterhalt Netto-Einkommen umfasst mindestens: die Regelsätze für Arbeitslosengeld II für sämtliche Familienmitglieder und (Warm-)Miete und Krankenversicherungsschutz.
gesicherter Lebensunterhalt Regelsätze für das ALG 2: Alleinstehende: 345 € / Monat Ehepartner / Lebensgefährten: 622 € / Monat Kinder von 0 – 13 Jahren: 207 € / Monat Kinder von 14-17 Jahren: 276 € / Monat Kinder von 18 – 24 Jahren, die im Haushalt leben: 276 € / Monat
gesicherter Lebensunterhalt Beispiel: Ehepaar ohne Kinder, Miete 370 €, Heizkosten 70 €. Bedarf: ALG 2 Regelsätze: 311 + 311 + 370 + 70 = 1062 € Nettoeinkommen des Ehepaars muss mindestens 1062 € betragen.
gesicherter Lebensunterhalt Kinder- und Erziehungsgeld sowie das Elterngeld zählen als eigenes Einkommen. Das Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen, das Erziehungs- oder Elterngeld beim zuständigen Jugendamt. Das Kindergeld beträgt 145 €/Kind/Monat, das Erziehungsgeld 300 €/Kind/Monat für die ersten 24 Lebensmonate, das Eltergeld mindestens 300 €/Kind/Monat für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate.
gesicherter Lebensunterhalt Der Lebensunterhalt kann auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse auch der Familienmitglieder gesichert werden.
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern) Grundsätzlich kein Nachzug zu Inhabern von Duldungen Personen, die noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestaltung) Aufenthaltserlaubnis aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe (umstritten)
Ehegattennachzug Anspruch bei gültiger Ehe und Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis und die Ehe schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird. Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention 1+2+2
Ehegattennachzug Ermessen bei Aufenthaltserlaubnis und die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat Kriterien für Ermessenausübung: Dauer des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten in Deutschland; Ehefrau schwanger, gemeinsame Kinder, ...
Kindernachzug Anspruch für Kinder bei dem beide Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (oder allein sorgeberechtigt) haben und das Kind gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland zieht. eines Asylberechtigten eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlings Konvention eines Elternteils, der eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen hat. Kinder bis zum Alter von 18 Jahren!
Kindernachzug Sonst Nachzug bis 18, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder zu erwarten ist, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Kindernachzug Sonst Nachzug bis 16 ohne deutsche Sprachkenntnisse des Kindes
Kindernachzug Im Ermessen der Ausländerbehörde für minderjährige, ledige Kinder zwischen 16 und 18 in Härtefällen
Nachzug sonstiger Familienangehöriger Sonstige Angehörige: volljährige Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister... Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte familiäres Angewiesensein, etwa bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychischer Not. Nachziehende hat keine familiären Bindungen im Ausland.
Wie erfolgt der Nachzug? Grundsätzlich im Visumsverfahren Ausnahmen: EU-Bürger der Anspruch ist nach der Einreise entstanden, beispielsweise bei Ehe in Deutschland und Geburt.
Über das Bundesverwaltungsamt in Köln zur zuständigen Ausländerbehörde Visumsverfahren Antrag bei Botschaft Über das Bundesverwaltungsamt in Köln zur zuständigen Ausländerbehörde Ausländerbehörde lädt den hier lebenden Familiengehörigen vor und prüft die Voraussetzungen.
Prüfung durch Ausländerbehörde. Visumsverfahren Prüfung durch Ausländerbehörde. Zustimmung geht über das Bundesverwaltungsamt in Köln an die Botschaft zurück, Visumserteilung Einreise
Visumsverfahren Einreise Anmeldung beim Einwohnermeldeamt Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis mit Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit; Berechtigung zum Integrationskurs
für Ihre Aufmerksamkeit Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Spenden an den gemeinnützigen Verein „Recht-Verständlich! e.V.“ sind willkommen: Spendenkonto bei der VR-Bank Bonn Kontonummer: 450 350 00 14 Bankleitzahl: 38 160 220 Recht-Verständlich! e. www.verein-rechtverstaendlich.de Tel: 0228 37 11 07 Vortrag erstellt von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde, 2007