Aufenthaltstitel in Deutschland

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 Präsentation transkript:

Aufenthaltstitel in Deutschland Visum Das Visum erlaubt die Ein-reise, die Durchreise oder den Aufenthalt und wird als Sichtvermerk in den Pass eingefügt. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet und kann aus verschiedenen Gründen erteilt werden: Zu Ausbildungszwecken, zum Zweck der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder aus familiären Gründen. Dabei muss der Antragsteller nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die blaue Karte EU erlaubt akademischen Fachkräften aus Drittstaaten, unbürokratisch in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Voraus-setzung ist ein in Deutschland anerkannter oder vergleichbarer akademischer Abschluss sowie ein Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestbruttojahresverdienst. Blaue Karte EU Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Bürger aus so genannten Drittstaaten, also aus Staaten au-ßerhalb der EU. Vorausgehen muss ein fünfjäh-riger Aufenthalt in einem EU-Land. Er berechtigt zur Weiterwanderung innerhalb der EU und beinhaltet eine weitgehende Gleichstellung mit Staatsangehörigen beim Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen. Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis ist in der Regel ein unbefrist-eter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Erwerbstätigkeit in ganz Deutschland. Voraussetzung für die Niederlassungs-freiheit ist für gewöhnlich eine vorausgehende fünfjährige Aufenthaltserlaubnis, die eigenständige Sicherung des Le-bensunterhalts sowie der Familienangehörigen, aus-reichende Deutschkenntnisse und Straffreiheit. Für Hoch-qualifizierte gelten Sonderregelungen. Quellen: Bundesinnenministerium, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Zugangsmöglichkeiten und –beschränkungen für Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt I Arbeitserlaubnis für Personen mit Aufenthaltserlaubnis Personen, deren Asylantrag angenommen wurde oder die als Flüchtlinge anerkannt wurden, erhalten ebenso wie ihre Kinder oder Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Aufenthaltstitel erlaubt die uneingeschränkte Aufnahme einer legalen Beschäftigung jeglicher Art oder Ausbildung, ohne dass dafür die Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wäre. Sie umfasst auch das Recht, einen Betrieb zu gründen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis müssen keine Wartefristen beachten, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen wollen. Beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldungsstatus Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus müssen bestimmte Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt beachten. Zunächst gilt für die ersten drei Monate des Aufenthaltes ein Arbeitsverbot, ausgenommen sind Hospitationen, die nach der Definition der Bundesagentur für Arbeit nicht als Beschäftigung im eigentlichen Sinn gelten. Doch auch nach dieser Wartefrist benötigen Personen für die Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel die Erlaubnis der Ausländerbehörde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Vorrangprüfung sowie eine Arbeitsmarktprüfung (Lohnprüfung) durch, bevor sie ihre Zustimmung gibt. Ausnahmen sind Praktika von maximal drei Monaten oder Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung. Auch bei einer Ausbildung oder Umschulung muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen, wenn es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Asylbewerber und Geduldete können unter Umständen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie z.B. zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung profitieren, wenn der zuständige Arbeitsmarktvermittler zustimmt. Bei Einstiegsqualifizierungen ist die Einzelfallprüfung mittlerweile durch eine Globalzustimmung der Bundesagentur ersetzt worden. Quellen: Bundesagentur für Arbeit

§ § § Zugangsmöglichkeiten und –beschränkungen für Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt II Vorrangprüfung Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung zu einer Beschäftigung nur, wenn „für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen“ (§39 AufenthG, Abs. 2, Nr. 1b) Die Vorrangprüfung entfällt, wenn eine Person 15 Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt hat. § Arbeitsmarktprüfung Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist der positive Ausgang der so genannten Arbeitsmarkt- oder Lohnprüfung. Dabei darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn „der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ (§39 AufenthG, Abs. 2, Nr. 2) Die Arbeitsmarktprüfung entfällt nach vierjährigem Aufenthalt. § Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten Asylbewerber oder geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nicht arbeiten. Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. § Personen mit einer Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Quellen: Bundesagentur für Arbeit