Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2015/2016 1
Grundsätze im Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2015/2016 Schulpflichtige Kinder: – An Bekenntnisschulen werden Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses erzogen (§ 26 Abs. 3 SchulG). „Bekenntniskinder“ haben an Bekenntnisschulen Vorrang. Diesen sind Kinder gleichgestellt, deren Eltern eine „Bekenntnis-Erklärung“ abgegeben haben Inhalt der Erklärung: der ausdrückliche Wunsch nach Unterrichtung und Erziehung im fremden Bekenntnis. 2
Kann-Kinder, die bis zum angemeldet wurden, werden den schulpflichtigen Kindern unter der Voraussetzung der Schulfähigkeit gleichgesetzt (VV AO-GS Ziffer 1.1 zu § 1 AO-GS), Rd. Erl. MSW in der derzeit gültigen Fassung Im Anmeldeverfahren ist zwingend ein zweistufiges Verfahren zu beachten. 3
4 Eltern von schulpflichtigen Kindern erhalten im Vorfeld vom Schulamt ein Infoschreiben und einen Anmeldeschein, der die für sie nächst- gelegenen Schulen ausweist. Eltern von Kann-Kindern müssen vor der Anmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern. Eine verbindliche Anmeldung ist nur mit dem Original-Anmeldeschein möglich! Bei der Anmeldung wird den Eltern eine Anmeldebestätigung ausgehändigt (Vordruck 1)
1.Stufe des Aufnahmeverfahrens Anspruch auf Aufnahme § 46 Abs.3 SchulG / § 1 Abs.2 Satz 1 AO-GS: Kinder, die gemäß § 35 Abs.1 SchulG schulpflichtig sind, und Kann-Kinder, die schulfähig sind und bis zum angemeldet wurden, haben einen Anspruch auf Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. –Eltern der schulpflichtigen Kinder erhalten im Oktober 2014 ein Schreiben vom Schulamt, in dem die nächstgelegenen Schulen aufgeführt sind (GGS, KGS, EGS) 5
Anmeldeschein nächstgelegene Schulen 6
Im Falle eines Anmeldeüberhanges von wohnsitznahen Kindern wird ein Aufnahmeverfahren gemäß § 1 Abs.3 AO-GS (abschließender Katalog) durchgeführt 1.Geschwisterkinder 2.Schulwege 3.Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule 4.Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern 5.Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache Härtefälle sind zu berücksichtigen. –Über die Reihenfolge und die Auswahl der Kriterien entscheidet die Schulleitung in eigener Zuständigkeit. 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens Aufnahme bei Anmeldeüberhang 7
8 Eine Zusage ist erst ab dem möglich! Eine konkrete Zusage ab dem durch die Schulleitung darf nur erfolgen, wenn die Eltern den Anmeldeschein des Schulamtes im Original vorlegen, die Schule als nächstgelegene aufgeführt ist und ausreichend Kapazitäten vorhanden sind.
2. Stufe des Aufnahmeverfahrens Aufnahme bei freien Kapazitäten § 1 Abs.3 Satz 1 AO-GS: Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf –Sind nach Aufnahme der Kinder, die einen Anspruch auf Aufnahme haben, noch Kapazitäten frei, können weitere Kinder bis zur festgeschriebenen Kapazitätsgrenze aufgenommen werden. +Antragskinder, die nach dem angemeldet wurden +Kinder, deren Wohnsitz nicht im Einzugsgebiet der Schule liegt („wohnsitzfern“) +Kinder mit Wohnsitz außerhalb Bonns (Kinder mit Wohnsitz in Bonn sind vorrangig zu berücksichtigen - § 46 Abs. 3 SchulG) 9
10 Diese Kinder erhalten eine verbindliche Zusage erst dann, wenn die Aufnahmeverfahren der schulnah wohnenden Kinder abgeschlossen wurden (Zusage - Vordruck 2) Entscheidungszeitpunkt: ab dem Wird die Kapazitätsgrenze in Stufe 2 des Ausnahmeverfahrens überschritten, muss (wie auch in Stufe 1) ein Aufnahmeverfahren anhand der Aufnahmekriterien des § 1 Abs.3 AO-GS durchgeführt werden, s.o. Seite 7.
Doppelanmeldungen Zur Vermeidung von Doppelanmeldungen werden den Eltern der schulpflichtigen Kinder Anmeldescheine zugeschickt. Eltern von Kann-Kindern sowie von Kindern, deren Wohnort außerhalb Bonns liegt, müssen vor der Schulanmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern. Eine Schulanmeldung ohne Anmeldeschein ist nicht zulässig! 11
Schuleingangsuntersuchungen Das Gesundheitsamt stellt rechtzeitig vor den Anmelde- tagen jeder Schule Listen mit Anmeldeterminen zur Verfügung. Darin enthalten sind zwei Zeitkorridore: Untersuchung der Kann-Kinder (November-Februar) Untersuchung der schulpflichtigen Kinder (ab März) 12
Zurückstellung Gemäß § 35 Abs.3 SchulG Erhebliche gesundheitliche Gründe Grundlage ist ein schulärztliches Gutachten Anhörung der Eltern vor Entscheidung die Schulleitung entscheidet = absoluter Ausnahmefall!! Die Entscheidung (Verwaltungsakt) ist den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Amt erhält eine Kopie. (Vordruck 3) 13
Vorschulische Sprachförderkurse Zum Schuljahr 2015/2016 werden Kinder schulpflichtig, deren Sprachvermögen im Rahmen von Delfin 4 im vergangenen Jahr überprüft wurde. Gleichwohl werden auch im Frühjahr 2015 halbjährliche Sprachförderkurse für die Kinder eingerichtet, die seinerzeit nicht an Delfin 4 teilgenommen haben und die insofern im Kindergarten sprachlich nicht gefördert werden. Zum Thema „Sprachstandsfeststellung bei der Anmeldung zur Grundschule“ erhalten die Schulen jährlich ein gesondertes Rundschreiben des Schulamtes. 14
Zeitachse Zusage für schulnah wohnende Kinder (schulpflichtige Kinder und bis zum angemeldete Kann-Kinder) Zusage für die anderen Kinder bei freien Kapazitäten (nach dem angemeldete Kann-Kinder und „wohnsitzferne“ Kinder) Beginn des neuen Schuljahres bis ab ab Anmeldung der Kinder an der gewünschten Grundschule 15
Rückmeldung an das Schulamt Nach Abschluss der Anmeldetage den Rückmeldebogen (Vordruck 4) bitte umgehend an das Schulamt per Fax oder per an senden. Vordruck bitte nur am Rechner ausfüllen. 16
Mitwirkung der Schulen Da eine Schülerdatenbank aus verschiedenen Gründen nicht angeschafft werden konnte, ist das Schulamt weiterhin auf Ihre Mithilfe dringend angewiesen. Daher wird gebeten, zeitnah jede Anmeldung, die nach Abschluss der Anmeldetage vorgenommen wird, dem Schulamt nach zu melden, jede erfolgte Abmeldung (z.B. wegen Umzug, Wegzug, Wahl einer anderen Schule) mitzuteilen. Benutzen Sie bitte zur Nachmeldung / Abmeldung auch den Rückmeldebogen (Vordruck 4). 17
Einen Anspruch auf Aufnahme im Rahmen der Kapazitäten haben ausschließlich schulpflichtige Kinder und schulfähige Kann-Kinder bei Anmeldung bis zum , die im nahen Umfeld zur Schule wohnen; nur diese Kinder erhalten eine Zusage in der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens, wird die Kapazitätsgrenze jedoch überschritten, so muss ein Aufnahmeverfahren anhand der Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS durchgeführt werden. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze in Stufe 2 gelten ebenfalls die Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS. „Nahes Umfeld“ und „nächstgelegene Schule“ definiert ausschließlich das Schulamt (eigene Recherchen in Google- Maps u.a. sind nicht maßgeblich!) Sind die Kapazitäten nach Abschluss der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens noch nicht erschöpft, können weitere Kinder aufgenommen werden Zusammenfassung 18
19 wird die Kapazitätsgrenze nicht erreicht, können alle Kinder aufgenommen werden. Schulleiter/innen entscheiden in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.3 AO-GS. Hinweis: Das Schulamt steht bei Rückfragen vor der Ent- scheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme gerne zur Verfügung. Die Schulen erhalten vom Schulamt folgende Vordrucke –Anmeldebestätigung zur Ausgabe bei der Anmeldung - Vordruck 1 –Zusage – Vordruck 2 –Zurückstellung – Vordruck 3 –Rückmeldebogen – Vordruck 4 –Ablehnungsverfügung – Vordruck 5 Das Schulamt entscheidet über einzelne Aufnahme- verfahren erst im Rahmen eventueller Widerspruchs- verfahren.
Ansprechpartner im Schulamt Tanja Hessenbruch, Telefon Anja Eßer, Telefon Claudia Schwennesen, Telefon