Einführung in die Aufsichtspflicht Jürgen Böhner.

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 Präsentation transkript:

Einführung in die Aufsichtspflicht Jürgen Böhner

„Bei der Aufsicht steht man mit einem Bein im Gefängnis.“ Diese Einschätzung entspricht nicht der Realität. Verurteilungen durch ein Strafgericht sind selten und bestehen in den allermeisten Fällen nur in einer Geldbuße.

Teil der allgemeinen Fürsorgepflicht Aufsicht Teil der allgemeinen Fürsorgepflicht

präventiv aktiv kontinuierlich Aufsicht präventiv aktiv kontinuierlich

Mögliche Gefahren müssen vorausschauend erkannt und minimiert werden Aufsicht Mögliche Gefahren müssen vorausschauend erkannt und minimiert werden präventiv

Aufsicht Belehrung Kontrolle Reaktion auf ein Fehlverhalten aktiv Der Lehrer muss aktiv etwas unternehmen: Belehrung Kontrolle Reaktion auf ein Fehlverhalten aktiv

Aufsicht kontinuierlich Die Schüler müssen das Gefühl haben ständig beaufsichtigt zu werden. Sie müssen wissen, dass der Lehrer in der Nähe ist und stets auftauchen kann. kontinuierlich

PRÄVENTIV AKTIV KONTINUIERLICH

Geltungsbereich und Zweck Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler § 1 Geltungsbereich und Zweck Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. Beeinträchtigungen und Behinderungen der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen

Dürfen Sie Schülerinnen und Schülern mit einem scharfen Messer arbeiten lassen?

Bei unreifen Schülerinnen und Schülern steht die Kontrolle im Vordergrund. Diese ist mit zunehmender Reife nach und nach abzubauen.

Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler § 2 Aufsichtspersonen (1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbständig Unterricht erteilen, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet.

§ 2 Aufsichtspersonen 2) 1Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. 4Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwis-senschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden. 3) 1Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler.

Dürfen Sie Schülerinnen und Schülern mit einem Taschenmesser während einer Wanderung Stöckchen schnitzen lassen?

(Kriterien des Bundesgerichtshof) Grobe (bewusste) Fahrlässigkeit „… grobe Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn der Schädiger sich über die Bedenken hinweggesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder klar auf der Hand liegender Gefahren jedem aufdrängen müssen und deshalb sein Verhalten besonders vorwerfbar erscheinen lassen…“ (Kriterien des Bundesgerichtshof)

„Es wird schon nichts passieren“ Grobe (bewusste) Fahrlässigkeit „Es wird schon nichts passieren“

§ 839 BGB Ein Beamter, der schuldhaft seine Amtspflicht verletzt muss Schadenersatz leisten.

Pausenaufsicht Diejenigen Lehrer, die Pausenaufsicht haben und trotzdem im Lehrerzimmer bleiben, ihren Kaffee trinken und dabei denken „Es wird schon nichts passieren“, handeln schuldhaft, und zwar grob fahrlässig.

Fall 1 Sie haben nach der Pause Sportunterricht in der R7c und sagen ihren Schülern, dass sie sich im Anschluss an die Pause am Eingang des 300m entfernten Sportgeländes treffen. Internetrecherche

§ 3 AufsVO – Umfang der Aufsicht Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler § 3 AufsVO – Umfang der Aufsicht (1) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf 1. Die (1) verlässliche Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes , 2. den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird, 3. eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden, 4. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen, 5. die Pausen, 6. die Mittagspause, 7. Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege), 8. sonstige schulische Veranstaltungen..

§ 10 AufsVO – Aufsicht auf Unterrichtswegen (1) 1Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen ( § 3 Abs. 1 Nr. 7 ) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. 2Die Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. 3Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. 4Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelung oder deren Änderungen zu informieren.

Fall 2 „Sie bauen eine Stationenarbeit im gesamten Schulgebäude verteilt auf. Was müssen Sie in Bezug auf die Aufsicht beachten?“ Internetrecherche

§ 1 (2) Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. §7 (3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie dem Gesundheits- und Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftrages angepasst ist.

Fall 3 Szene – Stopp - Reaktion „Sie stehen am Rand des Schulgeländes. Ein Schüler läuft an Ihnen vorbei und verlässt das Schulgelände. Wie reagieren Sie?“

Sie sind den Schülern gegenüber weisungsbefugt !

§ 4 Grenzen der Aufsicht. (2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Verständigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.

Grundsatz Verhältnismäßigkeit der Verhältnismäßigkeit Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (im engeren Sinne der Wortbedeutung) ist.

Fall 4 „Eine Schülerin stürzt bei einer Wanderung schwer. Sie blutet stark am Knie und hat große Schmerzen im Arm, den sie nicht mehr bewegen kann. Was unternehmen Sie?“

§ 5 AufsVO – Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen (1) 1Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. 2Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

Fall 5 „Sie haben für die Klasse ein Arbeitsblatt zu wenig kopiert. Wie lösen Sie die Situation?“

§ 7 AufsVO – Aufsicht während des Unterrichts (2) 1Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällen entfernen. 2Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. 3Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person ( § 2 Abs. 1 ) oder Hilfskräfte ( § 2 Abs. 3 ) sicherzustellen. 4Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine

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Literaturtipp

Danke für Ihre Aufmerksamkeit