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AUFSICHTSPFLICHT Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich.

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Präsentation zum Thema: "AUFSICHTSPFLICHT Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich."—  Präsentation transkript:

1 AUFSICHTSPFLICHT Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

2 Übersicht I. Situationen II. Rechtliche Grundlagen III. Konkretisierung für den Schulalltag IV. Aufsicht bei außerunterrichtl. Veranstaltungen V. Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallverhütung VI. Rechtliche Folgen von Aufsichtspflichtverletzung Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

3 I. Situationen ? Welche Situationen in ihrer beruflichen Tätigkeit sind von der Aufsichtsfrage betroffen ? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4 II. Rechtliche Grundlagen
1. Vorbemerkungen Thema hat große Bedeutung in der täglichen Praxis  wenig rechtliche Regelungen für BW: § 41 SchG  „ …insbesondere obliegen ihm (SL) die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne… die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude…“ Aus diesen formalen Hinweisen darf der Schluss gezogen werden, dass die Schule Aufsicht über die Schüler ausübt, ohne dass es einer besonderen (pflichtbegründenen) Norm im SchG bedarf.  Gerichtsurteile anlässlich von Verletzungen der Aufsichtspflicht seit über hundert Jahren! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

5 II. Rechtliche Grundlagen
2. Gesetzliche Herleitung Nach Art 6 Abs. 2 GG sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Ableitung vom elterlichen Sorgerechts: § 1631 BGB „Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Durch den im GG (Art. 7 Abs. 1) und LV (Art14) festgeschriebenen Erziehungsauftrag greift die Schule ganz erheblich in das elterliche Erziehungsrecht ein. Personensorge vergleichbar wie Eltern Minderjährigenschutzes verpflichte, die Schüler zu beaufsichtigen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

6 II. Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Herleitung der Aufsichtspflicht BGB § 828 „Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das 7., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“ Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

7 II. Rechtliche Grundlagen
Minderjährigenschutz Eltern allgemeine Schulpflicht Schule GG Art. 6 „… Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht Der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.! GG Art. 7: „… Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ LV Art. 14: „…Es besteht allgemeine Schulpflicht“ BGB § 1631 „…Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. § 36 SchG „Der Lehrer trägt die Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler § 41 SchG „.. insbesondere obliegen dem Schulleiter .. die Aufsichtspläne und die Aufsicht über die Schulanlage Rechtsverodnungen und Verwaltungsvorschriften: z. B. außerunterrichtliche Veranstaltungen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

8 II. Rechtliche Grundlagen
3. Inhalte und Grundsätze Umfang und Intensität ? keine Festlegungen im SchG. Umweg…  Kommentierung zu § 1631 BGB   „Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter (vor Gefährdung durch das Kind). Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung ist nach Alter und Verständnis des Kindes unterschiedlich.“ Folie 2 zweiter Teil Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

9 II. Rechtliche Grundlagen
3. Inhalte und Grundsätze viele unklare Situationen und Fälle  noch keine legeslativen Lösungen  Unsicherheit Rückgriff auf Rechtsprechung: Trotz „gehöriger“ Aufsicht ist es nicht ausgeschlossen, dass Unfälle eintreten. Hat der zur Aufsicht Verpflichtete mit seinen Maßnahmen den allgemeinen Anforderungen genügt, so haftet er nicht für trotzdem eingetretene Unfälle Es gibt keine zumutbare Aufsicht (personell und technisch- organisatorisch realisierbar), die jeden denkbaren Unfall verhindern kann. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

10 II. Rechtliche Grundlagen
3. Inhalte und Grundsätze „Gehörige Aufsicht“ Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, sowie danach, was den zur Aufsicht Verpflichteten in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann, wobei Aufsicht und Überwachung um so intensiver sein müssen, je geringer der Erziehungserfolg ist. (so bei Palandt-Thomas Kommentar zum BGB Anm. 3 zu §832 BGB) Grundsätze Vorausschauende Umsichtigkeit Ununterbrochene Beständigkeit Kontrollierende Nachdrücklichkeit ---- Prävention ---- Kontinuität ---- Aktivität Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

11 II. Rechtliche Grundlagen
3. Zusammenfassung Bestimmende Faktoren Alter, körperliche und geistige Entwicklung, Grad an Lebenserfahrung … Gesundheitszustand, individuelle Behinderung … Besondere Kenntnisse und Fertigkeiten … Besonders gefahrenträchtige Situationen … Gefährliche Gegenstände/ Suchtmittel im Zugriff … Arbeitsorganisatorische Bedingungen: Schülerzahl, Begleitpersonen … Inhalt 1. Schüler vor Schäden bewahren 2. Dritte vor Schäden durch Schüler bewahren 3. Sachen vor Schäden durch Grundsätze 1. Vorausschauende Umsichtigkeit 2. Ununterbrochene Beständigkeit 3. Kontrollierende Nachdrücklichkeit Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

12 II. Rechtliche Grundlagen
Fallbeispiel 1 Die Schüler versammeln sich gegen Ende einer von Uhr bis Uhr dauernden Pause in ihren Klassenräumen. Auf jedem Schulflur führt ein Lehrer Aufsicht. In den Klassenräumen gibt es keine Aufsicht. In einem Klassenraum geraten zwei Schüler in Streit, wobei ein Schüler erheblich verletzt wird. Der zum Unterricht eingeteilte Lehrer betritt den Raum um Uhr.  Kontinuierliche Aufsicht Die Schüler wurden nicht ständig beobachtet, dennoch waren sie nicht unbeaufsichtigt, da sie jederzeit damit rechnen mussten, dass der auf dem Flur Aufsicht führende Lehrer stichprobenartige Kontrollen durchführt. Ein Verstoß läge nur vor, wenn der L sich immer nur an einem Standort aufgehalten oder sich in sein Klassenzimmer begeben hätte. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

13 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
1. Wer ist zur Aufsicht verpflichtet? Die Pflicht des Schulleiters: Aufsichtspläne aufzustellen überwachen Gesamtverantwortung  Delegation auf die Lehrer der Schule Die Aufsicht trifft deshalb… den Lehrer, dem die Schüler in der jeweiligen Situation (Unterricht, Schullandheim etc.) anvertraut sind. den Lehrer, der für die Aufsicht durch die SL gezielt eingesetzt wird den Lehrer, der zufällig Schüler in einer Gefahrensituation (z. B. Rauferei) antrifft    Andere Personen können mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich zur Aufsicht mit herangezogen werden:  nur in Hilfsfunktion (also niemals eigenverantwortlich) sie müssen sachgerecht eingesetzt und in geeigneter Form angeleitet werden sie unterliegen bei ihrer (Hilfs-)Aufsicht der Kontrolle durch den zuständigen Lehrer bzw. die Schulleitung sie müssen sorgfältig ausgewählt werden (zuverlässige Schüler) SMV-Veranstaltungen: mindestens 16 Jahre Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

14 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
2. Aufsicht auf Unterrichtswegen Unterscheidung „Schulweg“ – Unterrichtsweg Schulweg unterliegt der Obhut der Eltern, bei Unterrichtswegen grundsätzlich der Schule Probleme: Wege zu und von den Sportstätten Regelungen müssen altersgemäß getroffen werden. Schulgottesdienste (nicht Schülergottesdienste) sind schulische Veranstaltungen, daher muss die Schule Aufsicht leisten. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

15 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
2. Aufsicht auf Unterrichtswegen Schulweg Weg von und zur Schule unterliegt der Obhut (Aufsichtspflicht) der Eltern  Dies gilt auch für den Schulweg mit Verkehrsmitteln, auch mit dem Schulbus Unterrichtsweg Alle Wege, die der Schüler aus Gründen des Unterrichts und im Interesse eines geregelten Schulablaufs zurücklegt, z.B. Wege zum außerhalb des Schulgeländes gelegenen Sportplatz & Schwimmbad Aufsicht obliegt dem Lehrer Regelungen (anderer Bundesländer): „… Bei Schülern der Klassenstufe 5-7 sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Unterrichtswege in Gruppen bzw. im Klassenverband zurückgelegt werden. Die Schüler sollten auf Gefahrenstellen (z.B. Straßenüberquerung) hingewiesen werden und über entsprechende Verhaltensweisen belehrt sein. Eine stichprobenartige Kontrolle wäre wünschenswert… „ „… Schüler der Klassenstufen ab Klasse 8 können nach entsprechender Ermahnung durch den verantwortlichen Lehrer ohne unmittelbare Aufsicht auf die Unterrichtswege geschickt werden… „ Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

16 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
3. Aufsicht vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende „Unmittelbar“ vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende. „Unmittelbar“ nicht definiert, aber es ist von einem „angemessenen“ Zeitraum auszugehen. Fahrplanmäßige Zwänge können diesen Zeitraum erweitern. Aufsicht an Bushaltestellen (innerhalb und außerhalb des Schulgeländes) Beaufsichtigung von Fahrschülern, die zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht nicht nach Hause fahren können Auf dem Schulgelände und im Schulgebäude grundsätzlich nicht ohne Aufsicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

17 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
Fallbeispiel Die Realschule R. liegt in einer ländlichen Region, die Schüler kommen aus einem weiten Einzugsbereich. Aufgrund des Busfahrplanes müssen einzelne Schüler bis zu 55 Minuten nach Unterrichtsende warten, um den Heimweg mit dem Bus anzutreten. Die Gesamtlehrerkonferenz hat mit Zustimmung der Schulkonferenz beschlossen, die Aufsicht an der Bushaltestelle bis maximal 20 Minuten nach Unterrichtsschluss wahrzunehmen. Zwischen zwei Schülern der Klasse 9, die 50 Minuten nach dem Ende des Unterrichts an der Bushaltestelle warten, kommt es zu einer Rangelei, in deren Verlauf einer der Schüler vor den in die Haltestelle einfahrenden Bus fällt und schwer verletzt wird. Er wird dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Gefahrenbereich „Schulbushaltestelle“ noch einen hinreichenden „Schulbezug“ aufweist, die Gefahrenquelle also noch durch den Schulbetrieb und seine Vor- oder Nachwirkungen geprägt wird, ohne dass es auf eine parzellenscharfe Betrachtungsweise ankommt. Zumutbarkeit der Aufsicht?! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

18 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
4. Aufsicht während des Unterrichts Aufsichtspflicht grundsätzlich durch den unterrichtenden Lehrer.  ? Darf ein Lehrer während des Unterrichts das Klassenzimmer verlassen? Grundsätzlich ja, aber unter Bedingungen: nur aus wichtigem Anlass Schüler durch Aufgabenstellung beschäftigen Schüler in die Aufsichtsverantwortung einbeziehen (Klassensprecher) Kollegen im Nachbarzimmer informieren Abwesenheit möglichst kurz halten Schüler informieren wohin man geht ? Darf ein Schüler aus dem Klassenzimmer verwiesen werden? Grundsätzlich ja (s. Urteil OLG Stuttgart ) klare Anweisungen! pädagogisch sinnvoll? moralische Schuld? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

19 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
Fallbeispiel Während des Unterrichts äußert eine Schülerin einer 6. Klasse plötzlich, ihr sei schlecht und schwindelig. Die Schülerin ist plötzlich sehr bleich geworden und hat Mühe, von ihrem Platz aufzustehen. Die Lehrerin entschließt sich, die Schülerin selbst in das Sekretariat zu begleiten, um einen Notarzt zu rufen, da sie einen Kreislaufzusammenbruch oder eine Anfallserkrankung für möglich hält und fürchtet, begleitende Mitschüler könnten mit der Situation überfordert sein. Während ihrer Abwesenheit spielen die Schüler der Klasse unter anderem an der Tür des Klassenraumes. Als ein Schüler die Tür plötzlich zuschlägt, wird einem Mitschüler die Fingerkuppe abgetrennt. Der Notarzt stellt bei der Schülerin eine harmlose Kreislaufschwäche fest. Hier waren zwei Gefahren abzuwenden: Die möglicherweise ernsthaft erkrankte Schülerin musste ärztlich behandelt werden, und die Klasse musste beaufsichtigt werden. Angesichts der in der gegebenen Situation erkennbaren Gefahren (ernste Erkrankung der Schülerin) hat die L richtig gehandelt. Für die Beurteilung der Aufsichtssituation kommt es auf den Kenntnisstand in der Entscheidungssituation an – die L musste sich dafür entscheiden, die vermutlich größere Gefahr abzuwehren. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

20 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
Fallbeispiel Ein 13 jähriger Schüler einer privaten Internatsschule wurde von einem Lehrer während des Unterrichts wegen Störungen aus dem Klassenzimmer verwiesen. Auf andere Weise schien keine rasche Abhilfe möglich. Der Lehrer gab aber keinerlei Anweisungen, wo sich der Schüler aufzuhalten habe. Dieser ging in den Nebenraum, lehnte sich aus dem geöffneten Fenster, stürzte dabei 11 m tief auf den Erdboden und erlitt schwere Verletzungen. Das Landgericht führte aus, dass der Schulträger nicht für ein Verschulden des Lehrers und für eigenes Verschulden auf Schadenersatz hafte. Es liege, so das Gericht, außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ein normal veranlagter und begabter Schüler, der wegen Unterrichtsstörung hinausgeschickt werde, aus Unachtsamkeit aus dem Fenster falle. Der Lehrer darf damit rechnen, dass sich der Schüler auch ohne unmittelbare Kontrolle ordnungsgemäß und vernünftig verhält. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

21 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
5. Aufsicht während der Pausen und Hohlstunden ? allgemeine Aufsichtspflichten der Lehrer Intensität je nach örtlichen Gegebenheiten des Pausenhofes bzw. des Schulgeländes Es dürfen räumlich und zeitlich keine aufsichtsfreien Räume entstehen Es müssen genügend Lehrer zur Aufsicht eingeteilt sein. Die eingeteilten Lehrer dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben belastet werden Die Verkehrssicherheit des Schulhofes muss überprüft werden. Die Verantwortlichkeit für die konkrete Aufsicht liegt bei den eigeteilten Lehrern. Dabei ist es unmöglich, ständig jeden Schüler im Auge zu haben. Trotzdem sollen sich die Schüler „beaufsichtigt fühlen“. Das setzt voraus, dass sich die aufsichtsführenden Lehrer nicht in einer Gruppe aufhalten die Lehrer immer wieder ihren Standort wechseln nicht gut einsehbare Bereiche des Pausengeländes stichprobenartig in die Aufsicht einbezogen werden sich die Lehrer im Hinblick auf ihre Aufgabenteilung absprechen die Lehrer bei Auffälligkeiten im Schülerverhalten gleich eingreifen die Weisungen der Lehrer auch durchgeführt werden (Kontrolle) gefährliche Gegenstände, die Schüler benutzen, eingezogen werden. Durch Schüler keine Gefährdung Dritter oder Sachen eintritt (Verhindern von Steine- oder Schneeballwerfen o. ä) Im Einklang mit der Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass während der kleinen Pausen besondere Aufsichtsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Ähnliche Überlegungen gelten auch in Hohlstunden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn die Schule in Hohlstunden eine gelockerte, stichprobenartige Aufsicht leistet. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

22 III. Konkretisierung f.d. Schulalltag
Fallbeispiel Ein neunjähriger Schüler schießt während der Pause auf dem Schulhof ein 6cm langes Plastikflugzeug mit 7cm Flügelspannweite mit einem Gummi aus der Hand ab. Die Aufsicht führende Lehrerin sieht, wie das Flugzeug langsam zur Erde schwebt. Sie verbietet dem Schüler, den sie kennt und als folgsam einschätzt, das Weiterspielen mit den Worten: „Steck das weg!“ Sie begibt sich dann wegen des bevorstehenden Pausenendes zum Eingang des Schulgebäudes, um zu verhindern, dass an den Eingangstüren ein gefährliches Gedränge entsteht. Der Schüler schießt das Flugzeug noch einmal ab und verletzt einen Mitschüler schwer am linken Auge.  Kontinuierliche Aufsicht: Eine ständige Beobachtung des Schülers ist nicht erforderlich, es muss aber verhindert werden, dass Schüler sich unbeobachtet fühlen. Präventive Aufsicht: Die L hat eine von dem Flugzeug ausgehende mögliche Gefahr erkannt, allerdings hat sie das Ausmaß der Gefahr in Bezug auf das Flugzeug und das Verhalten des Schülers nicht erkannt. Sie konnte aufgrund des vorangehenden bestimmungsgemäßen Gebrauchs und der Einschätzung des Schülers davon ausgehen, dass der Schüler ihre Anweisung befolgt. Sie hat demnach ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

23 IV. Außerunterrichtliche Veranstaltungeen
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

24 IV. Außerunterrichtliche Veranstaltungeen
Aufsicht – Grundsätze Hinweise schon in der Vorbereitungsphase auf besondere Gefahrenquellen. Dokumentieren der Belehrungen Information über gesundheitliche Einschränkungen der Schüler einholen Schriftliche Erklärung der Eltern über Teilnahmeberechtigung einholen Für Freiräume Ordnungsrahmen vorgeben, der es ermöglicht, dass der Lehrer für die Schüler erreichbar ist. Schüler, deren Eltern z. B. keinen „freien Nachmittag“ für ihr Kind wünschen, müssen in der Obhut des Lehrers bleiben Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

25 IV. Außerunterrichtliche Veranstaltungen
Aufsicht bei sonstigen schulischen Veranstaltungen Alle von der Schule initiierten (verbindlichen und als freiwilliges Angebot gestalteten) Veranstaltungen, die bisher noch nicht angesprochen wurden. Bei Theater- oder Museumsbesuchen, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Sportfesten, Schulfesten u. ä muss die Schule für eine Aufsicht sorgen, die im Einzelfall auf besondere Gefährdungssituationen Rücksicht nimmt bzw. diese in die Überlegungen und Planungen einbezieht (z. B. Alkoholproblematik). Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

26 V. Gesetzl. Unfallversicherung & Unfallverhütung
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach den Bestimmungen des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SBG VII) Definition des Schulunfalls: Während der Schule, Weg von und zur Schule oder Schulveranstaltung  Unfälle mit Personenschaden innerhalb von 3 Tagen nachdem Sie davon erfahren haben dem Unfall-Versicherungsträger anzeigen (Vordrucksatz bei der Sekretärin).  Versicherungsträger: Badischer und Württembergischer GUV (GUV= Gemeindeunfallversicherungsverband) Gewährt werden die im SBG VII vorgesehenen Leistungen wie Heilbehandlung (Schulhilfe, Rehabilitation), Verletztenrente. Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen erfolgt formlos, Hinweis auf Schulunfall ist aber notwendig. Kosten werden direkt mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

27 V. Gesetzl. Unfallversicherung & Unfallverhütung
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

28 V. Gesetzl. Unfallversicherung & Unfallverhütung
Unfallversicherungs- träger Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien Durchführungsanweisungen und Sicherheitsregeln Sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtungen Beratung und Aufklärung der Schulleiter, Lehrer und Schüler  Schulträger Verantwortlich für die Sicherheit der Schulgebäude, Schulräume, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich sowie der für die Schule erforderlichen Gegenstände, Lehr- und Lernmittel  Schule Sicherheitsbewusstsein der Schüler wecken und fördern Gefahrenbewusstsein heranbilden Sicherheitserziehung und Unfallverhütung im Bildungsplan Verantwortlich in der Schule: der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter (unterstützt durch Sicherheitsbeauftragten) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

29 V. Gesetzl. Unfallversicherung & Unfallverhütung
Gesetzliche Schülerunfallversicherung (Pflicht) Freiwillige Schülerzusatzversicherung Träger Württembergischer Gemeindeunfallversicherungs- verband Stuttgart Württembergische Gemeindeversicherung Stuttgart  Beiträge Gemeinden, Städte, Kommunen z.Zt. 1.- € pro Schüler und Schuljahr Geltungsbereich schulische Veranstaltungen incl. Pausen und Schulweg Geschehen mit innerem, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang private Tätigkeiten im Rahmen des Schulbesuchs sofern bei „Schulunfall“ keine andere Versicherung eintritt Schulweg ist mit eingeschlossen Leistungen bestmögliche Heilbehandlung Berufshilfe (Schulhilfe) Rehabilitation Verletztengeld, unter bestimmten Umständen Verletztenrente Ersatz bei Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln aber: keine Sachschäden wie Kleidung, Brillen… (bei Sehhilfen freiwilliger Zuschuss möglich) umfassender Unfallversicherungsschutz Sachschäden: Brillen, Kleidung Haftpflicht: Personen- und Sachschäden Vermögensschäden Invalidität Todesfall Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

30 VI. Rechtliche Folgen von Aufsichtspflichverletzung
1. Zivilrechtliche Folgen (Schadenersatz)  Für Schäden als Folge einer Aufsichtspflichtverletzung haftet in erster Linie der Staat. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung verbleibt die Haftung beim Staat; bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz "bleibt Rückgriff vorbehalten". §839 BGB: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Aufsichtspflicht, hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Einsatz zu erlangen vermag. (Haftungsprivileg des Beamten) Art.34 GG: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. ... Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalles in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde (d.h., wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterblieben sind). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wurde. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

31 VI. Rechtliche Folgen von Aufsichtspflichverletzung
Aufsichtspflichtverletzung d.h. die Lehrperson muss schuldhaft handeln Amtshaftung und Fürsorgeprinzip des Dienstherrn mögliche Konsequenzen: - zivilrechtlich Schadensansprüche richten sich immer gegen den Dienstherrn (Land) - strafrechtlich    - disziplinarisch Regress nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Restrisiko kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden ( z.B. WGV) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich


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