Rechtskraft und Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen

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Rechtskraft und Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen Teil 12 Rechtskraft und Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

I. REchtskraft Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Formelle und materielle Rechtskraft Formelle Rechtskraft: Eine gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden. Materielle Rechtskraft: Eine formell rechtskräftige Entscheidung ist auch für künftige Streitfälle unter denselben Beteiligten über denselben Verfahrensgegenstand maßgeblich Eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand darf nicht mehr ergehen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Rechtskraft in FG-Familiensachen a) Formelle Rechtskraft: § 45 FamFG: Die Rechtkraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Rechtskraftfähige Entscheidung: Nur Beschlüsse? h.M.: alle sachlichen Entschließungen des Gerichts mit Außenwirkung MM.: nur Beschlüsse (andere Entscheidungen § 705 ZPO analog) Nur Endentscheidungen nach § 38? h.M.: alle Endentscheidungen, Entscheidungen in selbstständigen Zwischen- und Nebenverfahren sowie „nicht selbstständig anfechtbare Vorentscheidungen, die mit der selbstständig anfechtbaren Endentscheidung, der sie zugrunde liegen, angefochten werden können und daher erst mit dieser in Rechtskraft erwachsen“ (Rosenberg/Schwab/Gottwald , Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 150 Rn.1). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(2) Zeitpunkt der Rechtskraft: negative Bestimmung in § 45: Rechtskraft tritt nicht ein, ehe nicht die Frist für die Einlegung der ordentlichen Rechtsbehelfe des FamFG-Verfahrens, denen S. 2 Suspensiveffekt einräumt, abgelaufen ist. ohne Einfluss auf die Rechtskraft: Außerordentliche Rechtsbehelfe (Wiederaufnahme, § 48 II i.V.m. §§ 578 ff. ZPO; Anhörungsrüge, § 44, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 18 I, Verfassungsbeschwerde) Statthaftigkeit eines ordentlichen Rechtsbehelfs: Rechtskraft tritt mit Ablauf der Frist zur Einlegung ein. Unstatthaftigkeit eines ordentlichen Rechtsbehelfs: Rechtskraft tritt mit Erlass der Entscheidung ein. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Materielle Rechtskraft: Gesetz enthält keine Äußerung zur materiellen Rechtskraft einer Entscheidung im FamFG-Verfahren. Es gilt – wie vor der Reform - : Entscheidungen in reinen FG-Familiensachen erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Rechtskraft in Ehe- und Familienstreitsachen a) Formelle Rechtskraft: §§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 705 ZPO: In Familienstreitsachen gilt § 45 nicht, sondern § 705 ZPO. Da § 45 dem § 705 ZPO nachempfunden ist (BT-Drs. 16/6308, 198) gelten die Ausführungen entsprechend. § 705 ZPO: „ Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Materielle Rechtskraft: Gesetz enthält keine Äußerung zur materiellen Rechtskraft einer Entscheidung im FamFG-Verfahren. Es gilt – wie vor der Reform - : Die materielle Rechtskraft in echten Familienstreitsachen ist anerkannt (BayObLG NJW-RR 1996, 3217, 3218) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Rechtskraft im Verbundverfahren § 145 FamFG: Die Vorschrift ermöglicht die vorzeitige Teilrechtskraft einzelner Teile einer einheitlichen Verbundentscheidung, insbesondere der Scheidung selbst. Zweck der Vorschrift: Die isolierte Anfechtung einer Teilentscheidung (z.B. Sorgerechtsentscheidung durch das JA, VA-Entscheidung durch Versorgungsträger) hindert grundsätzlich den Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung: Da die Anschließung an ein Rechtsmittel grundsätzlich keinen Fristen unterliegt (§ 66 S. 1), könnten die Eheleute an sich bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Folgesache sich dem Rechtsmittel eines anderen Beteiligten anschließen. Um dies zu vermeiden, bestimmt § 145 für die nachträgliche Anfechtung eines anderen Teils der Entscheidung, dass sowohl die Erweiterung des Rechtsmittels als auch die Anschließung nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung erfolgen kann, allerdings in mehreren Stufen. Um die Rechtskraft der Scheidung vorzeitig zu ermöglichen, können die Eheleute nach § 144 auf Rechtsmittel und Anschlussrechtmittel verzichten, was in der Praxis häufig geschieht. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Verhältnis § 145 und §§ 66,73 FamFG § 145 betrifft die nachträgliche Anfechtung von Teilen des Verbundbeschlusses, die andere Familiensachen betreffen (verschiedene Gegenstände) §§ 66, 73 betreffen den Gegenstand des Hauptrechtsmittels (einheitliche Gegenstände) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Folgen des § 145 FamFG Andere Verfahrensbeteiligte haben neue Frist zur Anfechtung bisher unangefochtener Teile der Entscheidung Hauptrechtsmittelführer kann sein RM nicht erweitern, sich aber der Anschlussbeschwerde wiederum anschließen (Gegenanschließung) Bei unzulässigem RM: Wirkungslosigkeit der Anschließung erst bei Rücknahme oder Verwerfung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Beispiel Verbundurteil: Scheidung ausgesprochen; Versorgungsausgleich wird durchgeführt; Ehegattenunterhalt für Ehefrau F wird teilweise tituliert. Rechtsmittelverzicht der Eheleute nur hinsichtlich der Scheidung. Zustellung an alle am 1.4. Ehemann M legt am 30.4. Beschwerde gegen Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt ein und begründet diese am 15.5. Die Begründung wird F am 20.5. zugestellt. Versorgungsträger V legt ebenfalls am 30.4. Beschwerde gegen die VA-Entscheidung ein und begründet sie am 31.5. ; die Beschwerde wird allen Beteiligten am 21.5., die Begründung am 8.6. zugestellt. F legt nun am 20.6. Rechtsmittel gegen die Scheidung, den VA und ihrerseits gegen die teilweise Abweisung des Unterhaltsanspruchs ein und begründet diese. Die Rechtsmittelschrift wird an M am 15.7. zugestellt. Er wendet sich nun auch gegen den VA mit Beschwerde vom 16.8. Das Berufungsgericht entscheidet am 2.11. Die Entscheidung wird allen am 10.11. zugestellt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Welche zulässigen Rechtsmittel gegen das Verbundurteil sind eingelegt? Fragen: Welche zulässigen Rechtsmittel gegen das Verbundurteil sind eingelegt? Wann wird die Scheidung rechtskräftig? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Lösungshinweise Frage 1: Beschwerde des Mannes gegen Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt ist zulässig, §§ 63, 117. Beschwerde des Versorgungsträgers V ist ebenfalls zulässig. Begründung nicht erforderlich, § 65 Beschwerde der Ehefrau ist Anschlussbeschwerde: Gegen Scheidungsausspruch zulässig, zwar insoweit verzichtet, aber nicht auf Anschlussrechtsmittel. ZU der Beschwerdebegründung M 20.5., Einlegung AB 20.6. Gegen nachehelichen Unterhalt? Anschluss an RM des M (+), und zwar unbefristet, da dieselbe Familiensache, § 66. Auch Anschluss an RM des V möglich. ZU der Beschwerde des V am 20.5., RM der F am 20.6. rechtzeitig. Anschlussbeschwerde des Mannes zum VA: Nicht mehr innerhalb der Frist des § 145, aber auch F hatte sich gegen den VA gewandt, also keine andere Familiensache, daher unbefristete Anschließung nach § 66 möglich (vgl. instruktiv OLG Stuttgart Beschl. v. 30.12.2013 – 15 UF 306/13, juris). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Frage 2: 1 Monat nach Zustellung, also am 10.12. Zwar keine Rechtsbeschwerde zulässig, aber an sich statthaft. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

II. Durchbrechung der Rechtskraft Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

1. AbÄnderung nach § 48 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Regelungsgegenstände des § 48 § 48 betrifft nur FG-Familiensachen (s. § 113) und regelt zwei Fälle: Abs. 1: Abänderung rechtskräftiger Entscheidung mit Dauerwirkung Endentscheidung formell rechtskräftig Dauerwirkung Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage Str., ob objektiv vorliegende, aber dem Gericht und den Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ermittlung und Beteiligung nicht bekannte Tatsachen zur Abänderung berechtigten; h.M. wohl (-) Antrag bei Antragsverfahren erforderlich Gebundene Entscheidung des Gerichts Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Abs. 2 i.V.m. §§ 578 ff. ZPO: Wiederaufnahme des Verfahrens Beschränkung auf Nichtigkeits- und Restitutionsgründe Schlüssige Behauptung des Wiederaufnahmegrundes erforderlich Prüfung des Antrags von Amts wegen Antragsberechtigung nach § 59 Beachte Sonderregelungen zur Wiederaufnahme: §§ 118, 185, 197 III, 198 (Ausschluss), 264 (Ausschluss), 439 IV Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Gehörsrüge Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

§ 44 FamFG FG-Familiensachen (in Ehe- und Familienstreitsachen §§ 113 i.V.m. 321a ZPO) Entscheidung (auch in Nebenverfahren, z.B. VKH, und selbständigen Zwischenverfahren; gegen § 44 Abs. 1 S. 2?; auch in EA-Verfahren) Unanfechtbarkeit der Entscheidung Gehörsverletzung Entscheidungserheblichkeit Beschwer i.S.d. § 59 Frist ab positiver Kenntnis Kein Rechtsmittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Wiedereinsetzung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

§ 17 FamFG FG-Familiensachen (in Ehe- und Familienstreitsachen §§ 113 I i.V.m. § 233 ZPO) Zweck: Ausgleich zwischen allgemeinem Interesse an Rechtssicherheit und individuellem Interesse des Beteiligten auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz Versäumung gesetzlicher Frist Wiedereinsetzungsgrund Hindernis Fehlendes Verschulden Ursachenzusammenhang Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Abänderung von Unterhaltstiteln Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a. Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen, § 238 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Normzweck des § 238 Spezialregelung für Endentscheidungen in der Hauptsache (nicht eA) in Unterhaltssachen, die eine Verpflichtung zu zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält Ziel: Berücksichtigung unvorhersehbarer Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse Rechtskraft erfasst auch die auf der richterlichen Prognose beruhenden künftigen Entwicklung, Geltendmachung einer davon abweichenden zukünftigen Entwicklung zielt daher auf Durchbrechung der Rechtskraft ab durch Anpassung an die stets wandelbaren Verhältnisse. Bei Abweisung des Antrags auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse keine Prognoseentscheidung, also keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung. Daher bei Veränderung der Verhältnisse neue Leistungsklage und keine Abänderungsklage (BGHZ 82, 246, 251 = FamRZ 1982, 259). Anders bei Abweisung durch Abänderungsbeschluss (BGH FamRZ 2007,983). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Dogmatische Einordnung: Verfahrensrechtlicher Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus (Bestimmung der gleich bleibenden Umstände; Klausel über die gleich bleibenden Umstände) vgl. § 313 BGB, §§ 38 Abs. 3, 60 VwVfG, § 59 SGB X, Art. 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜV) von 1969 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Abgrenzung zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten: § 48 ist für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen nicht anwendbar (§ 113) § 767 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG: keine Wahlmöglichkeit, im Zweifelsfall aus anwaltlicher Sicht echten Hilfsantrag stellen Beispiel: Vollstreckung nachehelichen Unterhalts aus Trennungsunterhaltstitel; Trennungs- und Familienunterhalt; nicht aber Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit (dort Abänderung) Beispiele: Verzicht, Verwirkung, zeitliche Begrenzung (Abgrenzung schwierig) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Antragsfassung Negativer Feststellungsantrag : keinen Unterhalt mehr zu schulden; bei Herabsetzung: Abänderungsantrag Neuer Leistungsantrag (Nachforderung): Wenn im ersten Verfahren Unterhalt abgelehnt wurde Anderer Verfahrensgegenstand (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt; Teilantrag im ersten Verfahren) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen Identität des Verfahrensgegenstandes Identität der Beteiligten oder ihrer Rechtsnachfolger (z.B. § 94 I 1 SGB XII, § 7 I 1 UVorschG); bei gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB wirkt Titel nach § 1629 III 2 BGB auch für und gegen das Kind (ggfs. Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes) Vortrag wesentlicher Veränderung der Verhältnisse Rechtsschutzbedürfnis (entfällt erst bei Rückgabe des Titels oder Erklärung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu vollstrecken, wenn er den Titel noch braucht) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Begründetheit des Antrags a) Wesentliche Veränderung der Verhältnisse: Gegenstand: die der Endentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse Veränderung: Tatsächliche Verhältnisse Rechtliche Verhältnisse Gesetzesänderung Entscheidungen BVerfG Düsseldorfer Tabelle Höchstrichterliche Rechtsprechung Wesentlichkeit der Veränderung (Anhaltspunkt: 10%) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b) Besondere Präklusion (Abs. 2): Zweck: Schutz der (materiellen) Rechtskraft Schluss der Tatsachenverhandlung (bei Beschwerderücknahme: Tatsachenverhandlung in erster Instanz) Ausschluss nachträglicher Veränderungen, wenn sie Gegenstand der Prognoseentscheidungen gewesen sind (z.B. §§ 1579, 1578b), vgl. BGH FamRZ 2004, 1357 Billigkeitskorrekturen (z.B. § 308 ZPO, Vorsorgebedarf) Nur Präklusion für den Antragsteller („Der Antrag kann nur …“) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Anpassung unter Wahrung der Grundlagen (Abs. 4) Rechtliche Bindung an die frühere Entscheidung hinsichtlich der Tatsachen hinsichtlich der Rechtsfragen Berücksichtigung der Veränderungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

d. Zeitpunkt der Abänderung (Abs. 3) S. 1 Grundsatz: ab Rechtshängigkeit S. 2: Bei Erhöhung rückwirkend, wenn Anspruch auf Unterhalt für Vergangenheit besteht, also grds. ab Auskunftsbegehren oder Verzug (§§ 1613 I 1, 1360a II, 1361 IV 4, 1585b II, 1615l III 1), bei Sonderbedarf unbeschränkt S. 3, 4: Bei Herabsetzung rückwirkend ab 1. des auf das Auskunfts- oder Verzichtsverlangen folgenden Monats, maximal 1 Jahr vor Rechtshängigkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

B. Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden § 239 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Vergleiche und vollstreckbare Urkunden Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Vollstreckbare Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Definition) andere vollstreckbare Urkunden (z.B. solche, die nicht auf einer Vereinbarung der Beteiligten beruhen, z.B. Jugendamtsurkunden nach §§ 59 I 1 Nr. 3, 60 1 SGB VIII) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Zulässigkeit des Abänderungsantrags Beteiligte: Vollstreckungsschuldner und –gläubiger Vortrag veränderter Tatsachen ohne Präklusion nach § 238 II Darstellung der Vergleichsgrundlagen Darstellung der derzeitigen Verhältnisse, aus denen sich die wesentliche Veränderung ergeben soll Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Begründetheit des Abänderungsantrags (Abs. 2) Parteiwille Grundsätze der Störung der GG Darlegungs- und Beweislast Umfang der Abänderung Grundsatz: Anpassung nach Parteiwillen Ausnahme: Neufestsetzung bei tiefgreifenden Veränderungen oder Nichtfeststellbarkeit der Grundlagen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Rückwirkende Abänderung Keine Beschränkung auf Zeit nach Rechtshängigkeit Grundsätze der Störung der GG Darlegungs- und Beweislast Umfang der Abänderung Grundsatz: Anpassung nach Parteiwillen Ausnahme: Neufestsetzung bei tiefgreifenden Veränderungen oder Nichtfeststellbarkeit der Grundlagen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Abänderungsentscheidung Richterlicher Gestaltungsakt materiell-rechtlicher Anspruch aus § 313 auf Zustimmung des anderen zur Vertragsanpassung Bei Erhöhung auch Leistungsantrag auf Erhöhungsbetrag möglich oder Abänderungsklage Beschlussformel: In Abänderung des (näher bezeichneten) Vergleichs wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab … einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhalt von …. zu zahlen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. § 240 Abänderung von Unterhaltstiteln bei Feststellung der Vaterschaft (§ 237) oder im vereinfachten Verfahren (§ 253) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Rechtskräftige Endentscheidungen nach §§ 237 und 253 § 237 III Titulierung des Mindestunterhalts (100%) gem. § 1612a BGB bei Feststellung der Vaterschaft Festsetzung des Unterhalts nach § 257 im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. (maximal 120 % des Mindestkindesunterhalts nach § 1612a BGB) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Zulässigkeit des Abänderungsantrags Antragsberechtigt jeder Teil Keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere keine wesentliche Veränderung erforderlich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Begründetheit des Abänderungsantrags Neufestsetzung ohne Bindung an bisherigen Titel Darlegungs- und Beweislast wie im Erstverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Umfang der Abänderung Herabsetzung (Abs. 2): Erhöhung: Innerhalb eines Monats nach Rechtskraft auch für Zeiten vor Rechtshängigkeit möglich, längstens 1 Jahr Danach: ab Rechtshängigkeit, es sei denn, der andere hat Antrag auf Erhöhung gestellt (S. 2) oder ein Auskunfts- oder Verzichtsverlangen ist gestellt (S. 3) Erhöhung: Keine Einschränkung in § 240, also auch vor Rechtshängigkeit des Abänderungsverlangens zulässig, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (§§ 1360a III, 1361 IV 4, 1585b, 1613, 1615l III 1 BGB) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen Teil 13 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

I. Allgemeines Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Rechtsmittel des FamFG Betreuungs- und Unterbringungssachen Freiheitsentziehungssachen Sonstige FamFG-Sachen Amtsgericht § 23a II Nr. 1, 6 GVG Landgericht § 72 GVG Bundesgerichtshof § 133 GVG Amtsgericht § 23a II Nr. 2-5, 7-11GVG Oberlandesgericht § 119 GVG Bundesgerichtshof § 133 GVG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Rechtsmittel des FamFG Befristete Beschwerde Sofortige Beschwerde gegen Endentscheidungen in allen Familiensachen gegen Neben- und Zwischenentscheidungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

1. Endentscheidungen Einführung eines einheitlichen Hauptsacherechtsmittels in Familiensachen durch das FamFG unter Einbeziehung der Ehe- und Familienstreitsachen: Befristete Beschwerde § 58 FamFG gilt für alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen (Funktion der Berufung in anderen Verfahrensordnungen) Sonderregelungen für Ehe- und Familienstreitsachen in § 117 mit entsprechender Anwendung einzelner Berufungsvorschriften nach ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Zwischen- und Nebenentscheidungen Sofortige Beschwerde entsprechend §§ 567 – 572 ZPO zulässig, sofern das Gesetz die Anfechtbarkeit ausdrücklich bestimmt, sonst ggfs. nur mit Endentscheidung anfechtbar Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

II. Befristete Beschwerde Gegen Endentscheidungen nach § 58 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Prüfungsschema Statthaftigkeit Beschwerdeberechtigung, § 59 Beschwerdeberechtigung Minderjähriger, § 60 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, § 61 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache, § 62 Beschwerdefrist, § 63 Einlegung der Beschwerde, § 64 Beschwerdebegründung, §§ 65, 117 ZPO Anschlussbeschwerde, § 66 Verzicht auf die und Rücknahme der Beschwerde, § 67 Gang des Beschwerdeverfahrens, § 68 Beschwerdeentscheidung, § 69 Rechtsbeschwerde, § 70 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

1. Statthaftigkeit Endentscheidungen § 58 I: Im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen in Angelegenheiten nach dem FamFG , sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird b) Zwischen- und Nebenentscheidungen § 58 II: Inzidenter Überprüfung nicht selbstständig anfechtbarer Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a) Endentscheidungen Legaldefinition in § 38 Abs. 1: Beschluss, mit dem der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Erledigungswirkung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand (z.B. auch einstweilige Anordnung) Voll- oder Teilentscheidung Sach- oder Verfahrensentscheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität. Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(1) in Angelegenheiten des FamFG Entscheidung muss Verfahren betreffen, die unter den Geltungsbereich des FamFG fallen, Hier: alle Endentscheidungen in Familiensachen z.B. auch Festsetzung der Vergütungsansprüche des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 7 S. 3, BGH, Beschl. v. 19.1.2011 – XII ZB 400/10 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(2) Keine andere gesetzliche Bestimmung Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterungen Haußleiter: z.B. § 3 III 1, § 19 II FamFG (sind aber keine Endentscheidungen) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b) Zwischen- und Nebenentscheidungen Zwischen- und Nebenentscheidungen sind nicht instanzbeendende Beschlüsse Anlehnung an § 512 ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(1) nicht selbstständig anfechtbar Grundsatz: Neben- und Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (z.B. Beweisbeschlüsse, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse) Ausnahmen z.B.: § 6 II: Ablehnung von Gerichtspersonen § 7 V 2: Zurückweisung des Antrags auf Hinzuziehung als Beteiligter § 21 II: Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens § 76: Ablehnung von VKH Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(2) Anfechtbarkeit nicht ausgeschlossen Ist die Anfechtbarkeit von Zwischen- oder Nebenentscheidungen ausgeschlossen (z.B. § 3 III 1, § 19 II FamFG), so können sie auch nicht zusammen mit der Endentscheidung überprüft werden. Sonst erfolgt eine Überprüfung im Rahmen der Endentscheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

(3) Anfechtbarkeit in Ehe- und Familienstreitsachen Kein genereller Verweis in § 113 Abs. 1 S. 2 auf die §§ 567 ff. ZPO z.B. Ablehnung einer Protokollierung: Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches, welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 4 WF 183/12 –, juris,= FamRZ 2013, 1672). Sofortige Beschwerde gegen VKH-Entscheidungen: BGH, Beschl. v. 18.5.2011 – XII ZB 265/10 Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags: BGH, Beschl. v. 25.2.2015 – XII ZB 242/14 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

2. Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 1: Grundsätzlich materielle Beschwer (Rechtsbeeinträchtigung) Abs. 2: Im Antragsverfahren auch formelle Beschwer nötig Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Beschwerderecht Minderjähriger, § 60 § 60 als Sondernorm: Selbständiges Beschwerderecht des Minderjährigen über 14 Jahre in besonders wichtigen Angelegenheiten (so Gesetzesbegründung) Richtiger wohl: Beschwerdeführungsbefugnis, Verfahrensfähigkeit = wirksame Einlegung der Beschwerde Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Beschwerdewert, Zulassungsbeschwerde, § 61 Abs. 1: mehr als 600 € in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder Abs. 2: Zulassung durch Gericht des ersten Rechtzugs mit Bindungswirkung für Beschwerdegericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache, § 62 Feststellung der Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung bei berechtigtem Interesse Voraussetzungen: Feststellungsinteresse (vgl. Abs. 2: schwerwiegender Grundrechtseingriff [Zwangsmaßnahmen, Untersuchungen, Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit bei Unterbringung, Freiheitsentziehung; nicht: nur wirtschaftliche Beeinträchtigung] oder konkrete Wiederholungsgefahr) Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

6. Beschwerdefrist, § 63 Abs. 1: Grundsatz: 1 Monat Abs. 2: Ausnahmen: 2 Wochen einstweilige Anordnung Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (z.B. Anerkennung der Vaterschaft nach § 1596 I 3 BGB, Rechtsgeschäfte für und Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind, §§ 1643, 1644, Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach § 112) : Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

7. Einlegung der Beschwerde, § 64 Abs. 1: Einlegung beim Ausgangsgericht (judex a quo), auch für VKH-Gesuch für eine beabsichtigte Beschwerde Abs. 2 S. 1 u. 2: Form der Beschwerdeeinlegung Einreichung einer Beschwerdeschrift Übermittlung eines elektronischen Dokuments unter den Voraussetzungen des § 14 (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14) Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers (nicht möglich in Ehe- und Familienstreitsachen, Abs. 2 S. 2) Abs. 2 S. 3 u. 4: notwendiger Inhalt und Unterschrift Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

8. Beschwerdebegründung, § 65 Abs. 1: Sollvorschrift [gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 117): dort zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung: BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 611/14 und Beschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 503/14)]; dient der Verfahrensförderung, soll aber nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels führen Abs. 2 : Einräumung einer Begründungsfrist: Beschleunigung und Transparenz für die Verfahrensbeteiligten, keine Präklusion Abs. 3: Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel [gilt nicht in Ehe- und Familiensachen, dort Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, § 115: Bei Verzögerung und grober Nachlässigkeit] Abs. 4: keine Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit (auch nicht der funktionellen Zuständigkeit) durch das Beschwerdegericht [anders: internationale Zuständigkeit]; Grund: Entlastung der Gerichte von rein prozessualen Streitigkeiten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

9. Anschlussbeschwerde, § 66 Allgemeine Regelung für das Beschwerdeverfahren in FamFG-Verfahren: Jeder Beteiligte (nicht nur der Beschwerdeberechtigte!) kann sich der wirksam eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers anschließen Auch wenn er auf Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist abgelaufen ist, und zwar Unbefristet, also bis Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts Vom Bestand der Beschwerde abhängig (unselbstständige Anschlussbeschwerde) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Für Ehe- und Familiensachen: §§ 117 II 1 i.V.m. § 524 II S. 2, 3 ZPO: Zulässig nur bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung, es sei denn, die Anschließung hat eine Verpflichtung zu künftig fälligen, wiederkehrenden Leistungen zum Inhalt Für Verbundentscheidungen: § 145 nur noch 1 Monat ab Zustellung der Beschwerdebegründung bzw. Beschwerde bei begründungsfreien Rechtsmitteln Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

10. Verzicht auf die und Rücknahme der Beschwerde, § 67 Abs. 1: Der Verzicht auf die Beschwerde nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht hat die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6308 S. 207 : wirksamer Verzicht soll sowohl vor als auch nach Bekanntgabe möglich sein. Passte für Referentenentwurf, nicht aber Regierungsentwurf; streitig. Abs. 2 : Der nach Einlegung der Beschwerde erklärte Verzicht auf die Anschlussbeschwerde hat die Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde zur Folge. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Abs. 4: Rücknahme bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich. Sonderregelung in Ehesachen in § 144: Verzicht auf Anschlussbeschwerde vor Einlegung der Beschwerde möglich Abs. 3: Verzicht gegenüber einem anderen Beteiligten als prozessuale Einrede Abs. 4: Rücknahme bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

11. Gang des Beschwerdeverfahrens, § 68 Abs. 1 S. 2: Keine Abhilfe durch Ausgangsgericht gegen Endentscheidungen in Familiensachen! Abs. 2 : Prüfung der Zulässigkeit durch das Beschwerdegericht; bei Unzulässigkeit Verwerfung als unzulässig Abs. 3 : S. 1: Grundsatz: Verfahren wie erste Instanz S. 2: Absehen von mündlicher Verhandlung und einzelnen Verfahrenshandlungen, wenn zusätzliche Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind (Rspr. des EGMR zu Art. 6 EMRK beachten; BGH, Beschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 98/15) Beachte: Hinweispflicht in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 117 III). Abs. 4: Übertragung auf den Einzelrichter (in der Praxis ganz selten) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

12. Beschwerdeentscheidung, § 69 Abs. 1 S. 1: Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Gegenstand der Entscheidung Bindung an den bestimmten Verfahrensgegenstand Z.B. : Bei Entscheidung über Umgang darf nicht über Sorgerecht entschieden werden, allerdings Umgangspflegschaft (Teileingriff in die elterliche Sorge) angeordnet werden, BVerfG, Beschl. v. 30.8.2005 – 1 BvR 1895/03, NJW-RR 2006, 1) Bindung an Antrag im Antragsverfahren (für Ehe- und Familienstreitsachen nach § 117 II 1, § 528 ZPO Keine Bindung an Anträge in Amtsverfahren Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) in Antragsverfahren, nicht in Amtsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Abs. 2 : Begründungszwang Abs. 3: Verweis auf §§ 38 bis 45 Abs. 1 S. 2 und 3: Aufhebung und Zurückverweisung, in Ehe- und Familienstreitsachen § 117 II 1, § 538 II ZPO. Abs. 2 : Begründungszwang Abs. 3: Verweis auf §§ 38 bis 45 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

III. Rechtsbeschwerde nach § 70 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Ziele der Neuregelung der §§ 70 ff. Einheitliche Regelung für Familiensachen und Nicht-Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorbild: Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO in Anlehnung an die Zulassung der Revision in § 543 ZPO Grundsatz: Zulassung durch Beschwerdegericht erforderlich Konzentration der Rechtsbeschwerden beim BGH Sicherung zügiger höchstrichterlicher Entscheidungen von Grundsatzfragen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Voraussetzungen der Zulassung, § 70 Entscheidungserheblichkeit Zulassungsgründe: Grundsätzliche Bedeutung Fortbildung des Rechts Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Bindung des BGH an Zulassung Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungs-, Unterbringungs- (auch § 151 Nr. 6 und 7) und Freiheitsentziehungssachen In Ehe- und Familienstreitsachen auch bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (§ 117 II 3 FamFG, § 522 I 4 ZPO) Keine Rechtsbeschwerde in eA-Verfahren Keine Nichtzulassungsbeschwerde Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Einlegung der Rechtsbeschwerde, §§ 71 f. Einlegung und Begründung binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses Einreichung beim Rechtsbeschwerdegericht Form und Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift Anwaltszwang (§ 10 IV 1, § 114 II) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4 . Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, §§ 74, 74a Prüfung der Zulässigkeit Prüfung der Begründetheit Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Rechtsverletzung, Abs. 2 Bindung an Anträge, Abs. 3 S. 1 Keine Bindung an Sachrügen, Abs. 3 S. 2 Beschränkte Prüfung von Verfahrensmängeln. Abs. 3 S. 3 Beschränkte Prüfung tatsächlicher Feststellungen, Abs. 3 S. 4, § 559 ZPO Entscheidung Verwerfung bei Unzulässigkeit Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung bei Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen, § 74a Zurückweisung bei Unbegründetheit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Eigene Sachentscheidung oder Zurückverweisung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Sprungrechtsbeschwerde, § 75 Voraussetzungen: Einwilligung der Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

IV. Sonstige Rechtsbehelfe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Sofortige Beschwerde, §§ 567- 572 ZPO entsprechend Richtet sich gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen Nur zulässig, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit ausdrücklich bestimmt, sonst ggfs. nur mit Endentscheidung anfechtbar Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a. Anwendbare Normen Verweis auf §§ 567 – 572 ZPO im FamFG (gesetzgeberische Form der Analogie) Daneben anwendbar §§ 58 ff. FamFG, wenn sie den Besonderheiten des FG-Verfahrens besser Rechnung tragen (z.B. §§ 60, 62) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Einzelfälle Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, § 6 II Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung zum Verfahren, § 7 V 2 Aussetzung des Verfahrens, § 21 II Verhängung eines Ordnungsmittels, § 33 III 5 Anordnung von Zwangsmaßnahmen, § 35 V Berichtigungsbeschluss, § 42 III 2 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren, § 87 IV Entscheidungen im VKH-Verfahren, § 76 II i.V.m. § 127 II, III Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 85 FamFG i.V.m. § 104 III 1 ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Verfahren der sofortigen Beschwerde Einlegung beim erstinstanzlichen Gericht oder beim Beschwerdegericht (§ 569 I ZPO) in Verfahren mit Anwaltszwang durch Beschwerdeschrift (114) sonst auch durch Erklärung zu Protokoll (§ 569 ZPO) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 569 I ZPO) Beachte: Bei VKH-Beschwerden innerhalb eines Monats (§ 127 ZPO) Beschwerde soll begründet werden (§ 571b ZPO) Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts (§ 572 ZPO) Entscheidung durch den originären Einzelrichter des Beschwerdegerichts (§ 568 ZPO) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Sonstige Rechtsbehelfe Befristete Beschwerde und sofortige Beschwerde sind Rechtsmittel, die eine Überprüfung durch eine weitere Instanz ermöglichen. Daneben ist auch eine Überprüfung in derselben Instanz und damit eine Selbstkorrektur durch die erste Instanz möglich (Rechtspflegererinnerung, Erinnerung entsprechend § 573 ZPO, Einspruch im Zwangsgeldverfahren (§ 388) , gegen eine Versäumnisentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I 2 FamFG, 338 ZPO), Widerspruch gegen einen Arrest (§ 119 II 2 FamFG, § 924 I ZPO) Rechtsbehelfe besonderer Art (Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Dienstaufsichtsbeschwerde) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Der vorläufige Rechtsschutz in Familiensachen Teil 14 Der vorläufige Rechtsschutz in Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Allgemeines Vorläufige Maßnahme Keine einstweiligen Verfügungen im Anwendungsbereich des FamFG Unterhaltsarrest (§ 119 Abs. 2 S. 1) möglich Trennung von einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

I. Einstweilige Anordnung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Anwendungsbereich Beschluss in einem Eilverfahren §§ 49 bis 57 FamFG gelten in allen Verfahren des FamFG, auch in Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 113, 119) Sondervorschriften in den einzelnen Verfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Einstweilige Anordnung und Hauptsache Trennung von einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren Selbständigkeit der Verfahren (§ 51 III 1) Keine Notwendigkeit eines Hauptsacheverfahrens (entsprechend der einstweiligen Verfügung in §§ 935 ff. ZPO) Einleitung des Hauptsacheverfahrens in Amts- und Antragsverfahren Rechtsschutzbedürfnis für Hauptsacheverfahren VKH für eA-Verfahren und Hauptsacheverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung Erlass der eA setzt voraus: Anordnungsanspruch Anordnungsgrund Evtl. Antrag (§ 51 I 1) Keine Vorwegnahme der Hauptsache Sondervorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a. Anordnungsanspruch Anordnungsanspruch = materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Anordnungsgrund Anordnungsgrund = dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Antrag Notwendigkeit eines Antrags, wenn auch für entsprechendes Hauptsacheverfahren Antragserfordernis besteht (§ 51 I 1) Begründung des Antrags (§ 51 I 2): Schlüssige Darlegung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen (§ 51 I 2, § 31 I, II bzw. in Familienstreitsachen – wortgleich - § 294 ZPO) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

d. Keine Vorwegnahme der Hauptsache Beschränkung auf vorläufige Maßnahmen § 49 II: Sicherung oder vorläufige Regelung eines bestehenden Zustands Gebot oder Verbot einer Handlung, insbesondere Verfügungsverbot (Beispiele: Regelung des Umgangs, Kindesherausgabe, Gewaltschutz, Nutzung der Ehewohnung) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

e. Sondervorschriften über eA Wichtige Sondervorschriften in Familiensachen sind: §§ 246 ff.: eA auf Kostenvorschuss, §§ 1360a IV, 1361 IV 4 BGB, und Unterhalt Dringendes Regelungsbedürfnis muss nicht besonders festgestellt werden, keine Beschränkung auf vorläufige Maßnahmen §§ 157, 156 III: Erlass von eA während des laufenden Kindschaftsverfahrens §§ 214, 96 II: eA bei Taten nach § 1 GewSchG Vermutung des dringenden Bedürfnisses Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Verfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a. Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht (§ 23 GVG) Funktional: Familiengericht, Richter oder RPfleger Örtlich: § 50 FamFG (wie Arrestverfahren nach §§ 916 ff., 937, 942) Gericht, das in der Hauptsache zuständig wäre Ist Hauptsache anhängig, so Hauptsachegericht, ggfs. auch Beschwerdegericht In besonders dringenden Fällen auch das Gericht, in dessen Bezirk das Regelungsbedürfnis besteht oder wo sich Person oder Sache befindet; unverzügliche Abgabe an das an sich zuständiges Gericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Antrag In Amtsverfahren ohne Antrag, z.B. § 1666 BGB Sonst auf Antrag Kein Anwaltszwang, auch nicht in Familienstreitsachen (§ 114 IV 1) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Weiteres Verfahren Grundsatz: wie Hauptsacheverfahren Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 51 II 1): Eilbedürftigkeit summarischer Zuschnitt, aber volle Schlüssigkeitsprüfung bei geringeren Beweis- und Ermittlungsanforderungen fakultative mündliche Verhandlung (§ 51 II 2) Keine Versäumnisentscheidung (§ 51 II 3) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Inhalt und Wirksamkeit der eA § 49 II: nur vorläufige Maßnahmen § 40 I: Wirksamwerden mit Bekanntgabe Befristung: In Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen, §§ 302, 333, 334, 427 I 2 In Gewaltschutzsachen nach materiellem Recht, §§ 1 I 2, 2 II GewSchG Auch im Übrigen zulässig, folgt aus § 56 I. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

6. Außerkrafttreten, § 56 FamFG Grundsatz, § 56 I 1: Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung, falls nicht frühere Bestimmung durch das Gericht Familienstreitsache, § 56 I 2: Bei Rechtskraft einer anderweitigen Regelung, soweit nicht die Wirksamkeit später eintritt. Zusätzlich in Antragsverfahren, § 56 II: Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme, Abweisung der Hauptsache, übereinstimmende Erledigung oder sonstige Erledigung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

7. Feststellung des Außerkraftgetretenseins § 56 III: Auf Antrag hat das Gericht die in § 56 I und II genannten Wirkungen durch Beschluss auszusprechen: Antrag auf Feststellung Anhörung des Gegners Feststellung durch Beschluss Beschwerde (§§ 56 III 2, 58 ff.), Frist: 1 Monat, da Feststellungsbeschluss selbst keine eA ist. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

8. Rechtsbehelfe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

a. Rechtsmittel der Beschwerde In FGG-Sachen: §§ 58 ff, befristete Beschwerde, Frist: zwei Wochen, § 63 II In Familiensachen: § 57 I 1, Grundsatz der Unanfechtbarkeit, aber § 57 I 2, 63 II, befristete Beschwerde bei Entscheidungen auf Grund mündlicher Erörterung (§ 32) über Elterliche Sorge (nicht Umgang !) Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil Antrag auf Verbleiben des Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson Antrag nach §§ 1, 2 GewSchG Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung Beachte: Geschlossene Unterbringung eines Kindes wegen §§ 167 I, 331 und aus verfassungsrechtlichen Gründen (Recht auf Freiheit) ebenfalls anfechtbar. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Antrag auf Aufhebung oder Änderung, § 54 § 54 II: Bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung befristete Beschwerde zulässig unter den Voraussetzungen des § 57 I 2. § 54 I, III: Aufhebung oder Änderung, bei Antragsverfahren nur auf Antrag, es sei denn, die Entscheidung wurde ohne die nach dem Gesetz notwendige Anhörung erlassen (z.B. §§ 159, 160). § 54 IV: keine Aufhebung oder Abänderung durch erstinstanzliches Gericht, wenn Sache beim Beschwerdegericht anhängig ist. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens, § 52 Amtsverfahren, § 52 I: Ist eA erlassen, so hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Über das Antragsrecht ist der Betroffene nach § 39 zu belehren. Das Gericht kann eine Wartefrist von max. 3 Monaten bestimmen. Antragsverfahren, § 52 II: Ist eA erlassen, hat das Gericht auf Antrag des Gegners anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist (maximal 3 Monate) Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben (Anlehnung an den Arrest, § 926 ZPO). Vor Aufhebung: rechtliches Gehör, Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

d. Keine Rechtsbeschwerde Gegen einen Beschluss über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 70 IV. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

II. Arrest in FAmilienstreitsachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Keine Rechtsbeschwerde, § 70 IV. Arrest nach § 119 II 1, II i.V.m. § 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 ZPO in Familienstreitsachen (Unterhaltsarrest) möglich Keine Rechtsbeschwerde, § 70 IV. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Kosten und Vollstreckung Teil 15 Kosten und Vollstreckung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

I. Kostenentscheidungen in Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

1. Kostenwesen - Allgemeines Sind Gerichtskosten angefallen, in welcher Höhe, wer ist Kostenschuldner FamGKG Schuldet ein Beteiligter seinem RA eine Vergütung, ggfs. in welcher Höhe RVG Hat ein Beteiligter einem anderen Beteiligten Kosten zu erstatten? Auf Grund gerichtlicher Entscheidung (Kostengrundentscheidung) Prozessualer Kostenerstattungsanspruch Aus materiellen Anspruchsgrundlagen (Vertrag, Vergleich, sonstiger materieller Anspruchsgrundlage) Materieller Kostenerstattungsanspruch Wie hoch sind die zu erstattenden Kosten Kostenfestsetzungsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Anzuwendende Vorschriften Ehe- und Familienstreitsachen: Sonderregelungen: Aufhebung der Ehe, § 132 Scheidung, § 150 Unterhaltsstreit, § 243 Hilfsweise: ZPO-Regelungen, §§ 113 I FamFG, 91 ff. ZPO Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b. Sonstige Familiensachen: Sonderregelungen: Anfechtung der Vaterschaft, § 183 Unterbringungssachen, § 337 Im Übrigen: §§ 80 ff. FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

c. Wichtiger Unterschied: Ehe- und Familienstreitsachen: § 91 II 1 ZPO: Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des RA der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten …. Sonstige Familiensachen: Gebühren und Auslagen des RA sind nur zu erstatten, wenn eine gewisse Schwierigkeit, also Notwendigkeit der Hinzuziehung eines RA besteht. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Begriff der Kosten § 80: Kosten sind: Notwendige Aufwendungen der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Notwendige Aufwendungen der Beteiligten Eigene Auslagen Anwaltskosten (Gebühren und Auslagen) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4. Pflicht zur Kostengrundentscheidung § 81 Abs. 1 S. 3: In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden §§ 132, 243 i.V.m. § 308 II ZPO: Auch in Ehe- und Familienstreitsachen ist eine Kostenentscheidung erforderlich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5. Inhalt der Kostenentscheidung In FG-Familiensachen: § 81 Abs. 1 S. 1: „Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.“ Sonderregelungen: Anfechtung der Vaterschaft, § 183: „Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“ Unterbringungssachen, § 337: Das Gericht kann die notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen … Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

In Ehe- und Familienstreitsachen: § 132 FamFG: Grundsatz der Kostenaufhebung gegeneinander § 150 FamFG: Grundsatz der Kostenaufhebung gegeneinander § 243 FamFG: Grundsatz der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen §§ 113, 91 ff.: In den übrigen Familienstreitsachen außerhalb des Verbundes Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

6. Ermessenskriterien Entscheidung nach Billigkeit erfordert sorgfältige Abwägung aller Gesichtspunkte. Kriterien sind u.a. (vgl. Regelbeispiele in § 81 II): Obsiegen/ Unterliegen Verfahrensführung Unwahre Behauptungen Veranlassung des Verfahrens durch Verzug oder sonst schuldhaftes Verhalten Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

7. Kosten bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme: § 83 Abs. 1: Vergleich, wenn keine Bestimmung getroffen: Gerichtskosten zu gleichen Teilen, außergerichtliche Kosten jeder selbst. Abs. 2: Bei Erledigung auf sonstige Weise oder Rücknahme des Antrags gilt § 81 (anders § 269 ZPO). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

7. Rechtsmittelkosten, § 84 Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei auferlegen, die es eingelegt hat. Gesetzesbegründung: Abweichung nur in besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. Fälle wie § 97 II ZPO, oder summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Rücknahme) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

II. Vollstreckung familiengerichtlicher Entscheidungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

Anzuwendende Bestimmungen Ehe- und Familienstreitsachen: §§ 113 I, 120 FamFG, §§ 704 ff. ZPO FG- Familiensachen: Verfahrensleitende Anordnungen, § 35 bei unzulässigem Scheidungsantrag: OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2015 – 21 WF 205/15 Verfahrensabschließende Entscheidungen, §§ 86 ff. Ausländische Entscheidungen § 110 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2. Vollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen Anwendbar sind §§ 120 I FamFG, 704 ff. ZPO Vollstreckbare Endentscheidung: § 120 II 1: mit Wirksamwerden Wirksamwerden nach §§ 113 I, 116 III mit Rechtskraft, das Gericht kann aber die sofortige Wirksamkeit anordnen. Sonderregelung in § 148: Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3. Vollstreckung in FG-Familiensachen a) § 35 FamFG § 35 betrifft die Durchsetzung verfahrensleitender Anordnungen des Gerichts, die einen vollstreckbaren Inhalt haben und nicht den Verfahrensgegenstand behandeln. Anordnungen mit dem Ziel der Sachaufklärung Abgabe verfahrenserheblicher Erklärungen der Beteiligten Überwachung des Verfahrens Voraussetzungen: Wirksame Anordnung Hinweis auf Folgen des Verstoßes Schuldhafter Verstoß Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

b) §§ 86 ff. §§ 86 ff. betreffen die Vollstreckung aus verfahrensabschließenden Entscheidungen des Gerichts. Vollstreckungstitel: Gerichtliche Beschlüsse Gerichtlich gebilligte Vergleiche Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung bei Herausgabe einer Person und Umgang, § 89 II Vollstreckungsklausel, § 86 III Zustellung, § 87 II Anhörung vor Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Herausgabe einer Person und Umgang, § 92 I Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey