1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
2 Übersicht –Einleitung –Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf den VfGH –Aktuelle Entscheidungen des VfGH zur Verwaltungsgerichtsbarkeit Unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art 6 EMRK (Laienrichter, „amtliche“ Sachverständige) Abweichende Vorschriften vom VwGVG Zuständigkeitsregelungen nach Art 131 B-VG Verfahrenshilfe 2
3 Auswirkungen auf den VfGH Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit –Prüfungsgegenstand: Entscheidung eines Verwaltungs- gerichtes –Beibehaltung des „Ablehnungssystems“ Keine tatsächliche „Abtretung der Beschwerde“ wie bisher (Revisionsmodell bei VwGH!); vgl § 26 Abs. 4 VwGG Keine Prüfung der Zulässigkeit der Revision durch VfGH (VfGH , E 30/2014) –Ausnahme bestimmter Entscheidungen der VwG (vgl § 88a Abs 2 VfGG) systemkonform keine verfassungsrechtlichen Bedenken 3
4 Auswirkungen auf den VfGH Beschwerdelegitimation VfGH , E 402/2015 –Entscheidung muss subjektive Rechtssphäre des Bf berühren –Organe eines Rechtsträgers nehmen „Kompetenzen“ wahr, keine „subjektiven Rechte“ zB Landesumweltanwalt 4
5 Auswirkungen auf den VfGH –Parteistellung der Disziplinaranwältin im BDG –„Aufgabe“ iSd BDG ist Vertretung dienstlicher Interessen –§ 103 Abs 4 BDG: Beschwerde an VwG, Revision an VwGH (vgl Art 132 Abs 5 B-VG) -Zurückweisung der Beschwerde VfGH , E 385/2015 –Parteien des Disziplinarverfahrens sind nur der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, im Verfahren vor dem VwG auch die Disziplinarbehörde, nicht jedoch die oberste Dienstbehörde oder die Österr. Post AG 5
66 Auswirkungen auf den VfGH VfGH , E 1116/2014; , E 719/2014 und E 29/2014 –Die Zulässigkeit der Beschwerde erfordert ein Interesse des Bf an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung – Beschwer Judikaturdivergenz: Leiterbestellung bei Schulleiter –VfGH (Parteistellung) – VwGH (keine Parteistellung) –Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag nach Art 81b B-VG begründet subjektives Recht für Bewerber – Parteistellung des Bewerbers –VfGH , E 230/2014; , E 60/2015; , E 458/2015
7 Auswirkungen auf den VfGH VfGH , G 30/2014 ua –Aufhebung von § 83 Abs 1 VfGG (idF BGBl I 33/2013) VwG ist Partei im Verfahren nach Art 144 B-VG
8 Auswirkungen auf den VfGH Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit nimmt VfGH weiterhin intensiv in Anspruch –2014: Beschwerden + Verfahrenshilfeanträge –2015: Beschwerden + Verfahrenshilfeanträge –60 % asylrechtliche Entscheidungen
9 Auswirkungen auf den VfGH Normprüfung unter anderem –Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtliche Bedenken gegen generelle Normen können direkt vor VfGH gebracht werden amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens –Gerichtsanträge Art 89 Abs 2 B-VG, Art 135 Abs 4 B-VG zahlreiche Prüfungsanträge
10 Auswirkungen auf den VfGH VfGH , E 923/2014 –Zurückweisung einer Beschwerde mangels Begründung der Rechtswidrigkeit (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) nur Normbedenken –keine Verletzung von Art 83 B-VG (gesetzlicher Richter) –Die Beschwerde muss Normbedenken zumindest so weit ausführen, dass dem VwG eine Beurteilung dieser Bedenken mit Blick auf Art 139 bzw 140 B-VG möglich ist. –Teil der Aufgabe der VwG ist auch die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach Art 139 und 140 B-VG –Vgl auch VwGH , Ro 2014/10/
11 Unabhängiges Gericht iSd Art 6 EMRK Unabhängig, unparteilich, äußerer Anschein –Fehlt schon bei „objektiv gerechtfertigten Zweifeln“ –Dienstliche und organisatorische Abhängigkeiten! VfGH , E 1536/2014 –Unabhängigkeit von Laienrichtern, Sbg. FlurverfassungsG –Zweifel am äußeren Anschein, da Laienrichter als Refe- ratsleiter in jener Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung tätig war, in der auch die belangte Be- hörde (Agrarbehörde) eingegliedert ist –Vgl zB auch VfGH , E 744/
12 „Amtliche“ Sachverständige VfGH , E 707/2014 –Beiziehung von amtlichen Sachverständigen im Verfahren der Verwaltungsgerichte In dienstlicher Weisungsbindung (Art 20 Abs 1 B-VG) allein liegt kein Grund für eine Befangenheit oder deren Anschein keine Weisungsbindung hinsichtlich des Inhalts ihrer Gutachten – ausschließlich der Wahrheit verpflichtet –Prüfung der tatsächlichen Unabhängigkeit im Einzelfall –VwG muss Auswahl selbst vornehmen 12
13 Abweichungen vom VwGVG VfGH , G 83/2014 ua –Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren der VwG kommt nach Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG allein dem Bund zu besonderes Bundesgesetz, einheitlich, Kodifikationsgebot –Ergänzende Regelungen sind nur nach den Voraussetzungen des Art 136 Abs 2 B-VG zulässig Erforderlichkeit oder Ermächtigung dazu im VwGVG –Erforderlich = unerlässlich iSd Art 11 Abs 2 B-VG Besondere Umstände oder aus dem Regelungszusammenhang Kein Widerspruch zu anderen Verfahrensbestimmungen (Rspr) –zB Grundsatz der Effektivität und des Rechtsschutzes (ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip) 13
14 Art 131 B-VG und gesetzlicher Richter Zuständigkeitsabgrenzung nach Art 131 B-VG VfGH , G 193/2014 ua –Richtlinienbeschwerde § 89 Abs 4 SPG –Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG –Für solche „Verhaltensbeschwerden“ ist nach Art 131 Abs 6 B-VG jenes Verwaltungsgericht zuständig, das in der jeweiligen Angelegenheit über Beschwerden gegen die „vier Haupttypen“ des Verwaltungshandelns (Art 130 Abs 1 Z 1 bis 4 B-VG) entscheidet – subsidiär LVwG –Sicherheitsverwaltung wird weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt LVwG –Vgl auch VfGH , G 255/
15 Verfahrenshilfe VfGH , G 7/2015 Art 6 EMRK sieht unter Umständen die unentgeltliche Beigabe von Verfahrenshelfern vor Verfahrensrecht kompliziert, schwierig zu entscheidende Rechts- frage, Bedeutung der Angelegenheit, … System der Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht die Beigabe eines Verfahrenshelfers – ausgenommen Strafverfahren – schlechthin nicht vor VwGH , Ro 2015/21/0032: Anspruch auf Verfahrenshelfer aus Art 47 GRC abgeleitet Ablehnung des Anlassfalls: VfGH , E 599/2014 – aus Art 6 EMRK kein unmittelbarer Anspruch; vgl auch VfGH , E /2014 – nicht im Anwendungsbereich des Art 47 GRC; E 1644/2014
16 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!