INSOLVENZSCHUTZ Der Aufbau 17.09.20151. Optionskonstruktion Privatperson P besitzt ein nicht übertragbares Kaufrecht (Call-Option) auf alle Anteile der.

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INSOLVENZSCHUTZ Der Aufbau

Optionskonstruktion Privatperson P besitzt ein nicht übertragbares Kaufrecht (Call-Option) auf alle Anteile der A-UG (daher nicht pfändbar bei einer Insolvenz). Der Insolvenzverwalter hätte höchstens Zugriff auf den Hauptvertrag (Kauf Anteile A- UG), da die jedoch keinen Wert hat läuft auch diese Pfändung ins Leere. Privatperson P hält Call zum Kauf aller Anteile der A-UG A-UG Stammeinlage 100 Euro Gesellschafter/GF X A-UG Stammeinlage 100 Euro Gesellschafter/GF X B-UG Gesellschafter C-UG GF X, später P B-UG Gesellschafter C-UG GF X, später P C-UG hält Put Zum Verkauf aller Anteile der B-UG an A-UG Gesellschafter X, GF P und X C-UG hält Put Zum Verkauf aller Anteile der B-UG an A-UG Gesellschafter X, GF P und X Kontrolle des P über B-UG

Nach! RestSchuldBefreiung Nach der Restschuldbefreiung übernimmt P durch Ausübung seiner Call-Option alle Anteile der A-UG. Gleichzeitig übt P als GF der C-UG die Put-Option der C-UG aus, mit der alle Anteile der B-UG an die A-UG weitergereicht werden. P ist mittelbarer Eigentümer der B-UG. Das Vermögen ist gesichert. P übt Call aus zur Übernahme aller Anteile der A-UG P löst als GF bei der C-UG den Put zum Verkauf aller Anteile der B-UG an die A-UG aus A-UG Gesellschafter P A-UG Gesellschafter P B-UG Gesellschafter A-UG B-UG Gesellschafter A-UG

Vertragsverhältnisse Folgende Parteien schließen Optionsverträge (beurkundungspflichtig/Notar) Privatperson P X X C-UG A-UG P schließt mit X einen Kaufoptionsvertrag ab. X ist verpflichtet, bei Ausübung der Option alle Anteile der A-UG an P zu übergeben C-UG schließt einen Verkaufsoptionsvertrag mit A-UG ab. Die A-UG ist verpflichtet bei Ausübung der Option durch C-UG, alle Anteile der B-UG zu übernehmen

Zusammenfassung Bei einer Insolvenz des P besitzt P eine nicht abtretbare, unpfändbare Kaufoption auf die fast wertlose A-UG. Der Insolvenzverwalter läuft ins Leere, da P weder bei der B-UG noch bei der C-UG Gesellschafter ist. Das Rechtsgeschäft zwischen der C-UG und der A-UG geht den Insolvenzverwalter nichts an, weil es außerhalb der Insolvenzsphäre des P liegt. Somit ist eine Offenlegung der Verkaufsoption der C-UG an den Anteilen der B-UG an die A-UG ausgeschlossen. Das Vermögen in der B-UG ist vor dem Zugriff der Gläubiger des P und des Insolvenzverwalters geschützt. Anfechtungsgründe schwerlich zu erkennen. P hat jederzeit die Kontrolle über B-UG, ohne Gesellschaftsanteile oder sonstige Beteiligungsformen an dieser zu halten. Durch die Stellung des GF in der C-UG besitzt P jederzeit die Aufsicht und Weisungsbefugnis an der B-UG. Die B-UG dient nun dem (geschützten) Vermögensaufbau. P kann nach der Erteilung der RSB die B-UG in sein Eigentum überführen. Die steuerlichen Auswirkungen beachten bei allen Parteien. Sollte es bei P nicht zur Insolvenz kommen, kommt er trotzdem an die B-UG. Möglicherweise kann durch geeignete Zeitpunktwahl (Alter des P) steuerlich günstige Gegebenheiten ausgenutzt werden