§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
I. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Gesetzlich verankertes, vorrangiges „Recht der zweiten Andienung“ verschuldensunabhängig Wahlrecht des Käufers (abweichend beim Werkvertrag: § 635 Abs. 1 BGB) Kostentragungspflicht des Verkäufers, § 439 Abs. 2 BGB Unverhältnismäßigkeitseinrede, § 439 Abs. 3 BGB (Schwelle unterhalb des § 275 Abs. 2 BGB) Unmöglichkeit (Stückschuld/unbehebbarer Mangel) Rückgewähr nach § 439 Abs. 4, §§ 346 ff. BGB
II. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB Rücktritt ist verschuldensunabhängiges Gestaltungsrecht Primäranspruch erlischt erst mit Ausübung Angemessene Frist zur Nacherfüllung, soweit nicht entbehrlich § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (Interesse/Erheblichkeit) § 323 Abs. 6 BGB Ausschluss des Rücktritts Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB Unwirksamkeit nach §§ 438 Abs. 4, 218
III. Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB Verschuldensunabhängiges Gestaltungsrecht Besteht auch bei unerheblichen Mängeln Angemessene Frist zur Nacherfüllung, soweit nicht entbehrlich alternativ zum Rücktritt Berechnung nach § 441 Abs. 3 BGB (Schätzung zulässig) Erstattung des Mehrbetrags nach § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB Unwirksamkeit nach §§ 438 Abs. 5, 218 BGB
IV. Schadensersatz beim Kaufvertrag §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (Mangelfolgeschaden, soweit nicht § 281 BGB eingreift) §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 283, 311 a BGB (Schadensersatz statt der Leistung) Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Interesse/Erheblichkeit, §§ 281 Abs. 1 Satz 2/3; 283 S. 2 BGB Primäranspruch erlischt erst mit Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung, § 281 Abs. 4 BGB