Das Arbeitszeitpaket 2007.

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 Präsentation transkript:

Das Arbeitszeitpaket 2007

Neuerungen ab 1.1.2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV

Neuerungen ab 1.1.2008 Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr Wochenendruhe im Schichtbetrieb Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe Erleichterter Abbau von Zeitguthaben Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

Stärkung der Betriebsebene Bisher Strittig, ob der KV eine Regelungsbefugnis an die BV weitergeben kann Neu Der KV kann stets die BV ermächtigen Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf

Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Bisher Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, 4-Tage-Woche, Einarbeiten iVm Feiertagen Neu Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen

Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Bisher Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 16. oder 16.+17. 8. iVm 15. 8.07 = Mi); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (incl. Ausfallstag)  tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden Neu Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen

4-Tage-Woche – 10 Stunden Normalarbeitszeit Bisher Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen Neu Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr Mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden Achtung: Die 10 Stunden gelten nicht, wenn (z.B. wegen Mehrbedarf) am 5. Tag doch gearbeitet wird

4-Tage-Woche – 12 Stunden Höchstarbeit Bisher 12 Stunden Höchstarbeitszeit (incl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt Neu 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest; AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)

Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN kann weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt

12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV Bisher Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich Neu Der KV kann bei Schichtarbeit 12 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen wenn ein Arbeitsmediziner die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit feststellt Folge Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv

Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden Bisher Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen Neu Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden

Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit Bisher Bei besonderem Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen Neu BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)

Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit - Voraussetzungen für Einzelvereinbarung Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit der Tätigkeit fest AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt  Vorteil bei Großaufträgen, Projekten oder während Fußball-EM

Wochenendruhe im Schichtbetrieb Bisher Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr Neu Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr)

Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und -ruhe Bisher Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert Neu Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte

Maßnahmen gegen Nichtaufzeichnen von Arbeitszeit Neu Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN. Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht, d.h. es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Abbau von Zeitguthaben Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen Zeitguthaben nach Ablauf ½ DRZ Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo Ausgleich binnen 13 Wo zu gewähren oder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN

Abbau von Zeitguthaben - Überstunden Zeitguthaben am Ende DRZ Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN Zeitausgleich binnen 6 Mo danach Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo Monat, in dem Überstunden geleistet

Der Mehrarbeitszuschlag Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist Bisher Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei Neu Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

Der Mehrarbeitszuschlag - Gestaltungsmöglichkeiten Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart Beispiel: Jan.-Okt. 20 Std., Nov.-Dez. 25 Std.  kein Zuschlag für 5 Std. Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird

Mehrarbeitszuschlag – Gestaltungsmöglichkeiten Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht Bsp.: Handel 1,5 Std. pro Woche zuschlagsfrei Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (z.B. Überstundenzuschlag) Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1) KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern

Tipps BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen KV-Änderungen verfolgen BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit Ansprechpartner in Ihrer Wirtschaftskammer

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.