Idee: Analyse der österreichischen Sozialversicherung ein aus volkswirtschaftlicher Sicht interessantes Gebiet weil so gut wie jeder davon betroffen ist.

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 Präsentation transkript:

Idee: Analyse der österreichischen Sozialversicherung ein aus volkswirtschaftlicher Sicht interessantes Gebiet weil so gut wie jeder davon betroffen ist Änderungen in diesem Bereich von ökonomischer Relevanz sind (2.Wohlfahrtstheorem) Österreich eines der besten Sozialsysteme weltweit hat Diplomand: Günther Schubert Betreuer: Prof. Dr. Winter-Ebmer

Thema: Rechtsänderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Frage 1: Welche Umverteilungen haben sich seit 1972 ergeben? Frage 2: Wie hat die Bevölkerung auf die Änderungen reagiert?

ad Frage 1 Wer sind die Gewinner und Verlierer? Weibliche oder männliche Versicherte? Kranke? Unfallopfer? (vorzeitige) AlterspensionistInnen? Invaliditäts- bzw. BerufsunfähigkeitspensionistInnen? Witwen- und WitwerpensionistInnen?

ad Frage 2 Kann ich den Versicherten strategisches Verhalten nachweisen? Haben Verschlechterungen bei den vorzeitigen Alterspensionen zur Flucht in die I/BU-Pension geführt? Wie hat sich die Ablehnungsquote bei den I/BU-Pensionen entwickelt? z. B. nach Änderungen im Gesetz, in Krisenzeiten, in Abhängigkeit von der Anzahl an Antragseingängen

Methode zu Frage 1: Recherche im ASVG und APG (samt Erläuterungen, Kommentaren, Richtlinien d. HVB) unwichtige Änderungen verwerfen bzw. ceteris paribus Annahmen treffen Zusammenfassung der Rechtsänderungen Analyse (Varianten durchspielen) Ergebnis Interpretation zu Frage 2: statistisches Material suchen Zeitreihen erstellten (Vergleich) Schlussfolgerung

Beispiel: Ausmaß von Witwenpensionen (§ 264 ASVG) Rechtslage zum : Die Witwenpension beträgt 50% der Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder hätte. Beispiele für Sonderbestimmungen, die ich unberücksichtigt lasse: Witwe hat das 40. Lebensjahr vollendet oder ein waisenpensionsberechtigtes Kind, dann beträgt die Witwenpension mind. 25% der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen; ab : Hat der/die verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes bereits das 55. Lebensjahr vollendet und hatte sie/er bisher keinen Anspruch auf Invaliditäts- (Alters)pension, dann beträgt die Witwenpension 50% der Alterspension, auf die die/der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

Änderung § 264 (2) ab Der Gesetzestext lautet: Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen (=WTW-BERG/VERS-BERGx100) errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen. Obiger Sachverhalt lässt sich auch einfacher darstellen (steht nicht im Gesetz): Hundertsatz = 70 – 30 x Was bezweckt der Gesetzgeber mit dieser Berechnung? Ist diese Methode gerecht? (WTW-BERG / VERS-BERG) = relatives Einkommen der Witwe = Y Hundertsatz = HS Modell: HS = 70 – 30 Y WTW-BERG VERS-BERG

1995: HS 1 = 76 – 24Y, 40<=HS<= : HS 2 = 70 – 30Y, 0<=HS<=60

Zusammenfassung § 264 (2) Interpretation (Antwort auf die Frage 1) Unter der Annahme, dass alle anderen Parameter bei der Berechnung der Witwenpension unverändert blieben wurden alle Witwen ab besser gestellt wurden jene Witwen, deren Einkommen mehr als 2/3 des Verstorbenen betrug, ab – schlechter gestellt werden jene Witwen, deren Einkommen mehr als 1/3 des Verstorbenen beträgt, seit schlechter gestellt