Allgemeines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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 Präsentation transkript:

Allgemeines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ein AV kann jederzeit in beidseitigem Einver- ständnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden (Art. 115 OR, dazu nachher mehr) Ein befristetes AV endet automatisch mit blossem Zeitablauf auch ohne Kündigung Der Normalfall ist aber die (ordentliche) Kündigung des AV

Die ordentliche Kündigung (1) sie ist einseitige, empfangsbedürftige Wil- lenserklärung sie muss also der Empfängerin zwar zuge- hen, aber nicht «akzeptiert» werden klar, verständlich, ohne Bedingungen sie muss nur (schriftlich) begründet werden, wenn das die empfangende Partei verlangt

Die ordentliche Kündigung (2) Entgegen der «Volksmeinung» ist also eine Kündigung gültig ohne Einhaltung einer be- stimmten Form, ohne Begründung und ohne dass Gründe vorliegen müssen, die sie rechtfertigen! Eine Kündigung, die ausserhalb einer so- genannten Sperrfrist ausgesprochen wird, bleibt also selbst dann rechtsgültig, wenn sie missbräuchlich ist.

Die ordentliche Kündigung (3) Kündigungsfrist während der Probezeit 7 Tage Erster Monat gilt gemäss Art. 335b OR als Probe- zeit, sofern nichts anderes schriftlich (!) vereinbart Nachher gemäss OR im ersten Dienstjahr 1 Mo- nat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr 2 Monate und ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate gleich lange Kündigungsfristen für beide Vertrags- parteien (Art. 335a OR)! zur Kündigung vor Stellenantritt siehe Schürer S. 157

Die ordentliche Kündigung (4) Eine Kündigung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie der Empfängerin vor Beginn der Kündi- gungsfrist zugegangen ist Es gilt also nicht etwa der Poststempel, sondern der Zeitpunkt der Zustellung Bei Briefkasten- oder Postfachinhabern gilt die Zu- stellung spätestens am letzten Tag der siebentägi- gen Post-Abholfrist (vgl. AGB der POST) als erfolgt Kündigungen also unbedingt frühzeitig zustellen oder notfalls persönlich mit Zeugen überreichen

Die ordentliche Kündigung (5) Berechnung der Dauer des AV: in der Regel wer- den Lehrjahre dazugezählt, ebenso wird bei einer (kurzzeitigen) Unterbrechung eines AV nicht wieder von vorne mit der Zählung begonnen auch im gekündigten AV gelten alle Rechte und Pflichten der Parteien gemäss Gesetz und Vertrag weiter Der AN hat Anspruch auf (etwa einen halben Tag pro Woche) bezahlte Zeit für das Aufsuchen einer neuen Stelle

Änderung der Arbeitsbedingungen Ein Einzelarbeitsvertrag kann jederzeit auf Wunsch einer der Parteien abgeändert wer- den, falls die andere Partei zustimmt Will aber zB der AG eine Lohnreduktion oder eine Erhöhung der Arbeitszeit durchsetzen, so muss eine Änderungskündigung erfolgen daraus muss klar hervorgehen, dass das AV endet, wenn die vorgeschlagenen Änderun- gen nicht akzeptiert werden

Kündigungsschutz Kündigung zur Unzeit (Art. 336c/d OR) Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) Kündigung zur Unzeit (Art. 336c/d OR) Anfechtbare Kündigung (Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, sexuelle Belästigung), siehe Art. 5 und 6 GlG Massenentlassung (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR)

Freistellung / Aufhe-bungsvereinbarung (1) Eine AN hat im Prinzip kein Recht auf effek- tive Beschäftigung Sie kann also (bis zum Ablauf der ordentli- chen Kündigungsfrist) von der Arbeit freige- stellt werden Vorbehalt nur bei Persönlichkeitsverletzung, Lehrlingen, «Pilotenlizenz» und ähnlichem

Freistellung / Aufhe-bungsvereinbarung (2) In einem solchen Fall darf der AN der Zu- tritt zum Betrieb verboten werden Es ist aber keine fristlose Entlassung - das AV dauert bis zum Schluss fort! AG muss weiter den Lohn bezahlen, die AN bleibt an die Treuepflicht gebunden Empfehlenswert Vereinbarung über Details (Ferien, Überstunden, Lohn von neuer Stelle, Fahrzeugrückgabe usw.)

Fristlose Auflösung (1) Eine fristlose Vertragsauflösung ist nur mög- lich, wenn (ganz) wichtige Gründe vorliegen in der Praxis nur bei besonders schweren Fehlern, welche die Vertrauensgrundlage total zerstören im Zweifel vorher schriftliche Verwarnung besser: ordentlich kündigen und freistellen!

Fristlose Auflösung (2) die fristlose Auflösung muss sofort nach Be- kanntwerden des Grundes erfolgen sie kann aber jederzeit ausgesprochen wer- den, auch während Krankheit oder Militär- dienst bei gerechtfertigter fristloser Auflösung en- det das Arbeitsverhältnis sofort

Fristlose Auflösung (3) auch bei ungerechtfertigter fristloser Auflö- sung endet das AV per sofort doch hat die AN Anspruch auf das, was sie bei «normaler» Beendigung des AV verdient hätte (Einschränkung durch Art. 337c Abs. 2 OR) hinzu kommt eine Art «Busse» für die unge- rechtfertigte Entlassung von maximal sechs Monatslöhnen, Art. 337c Abs. 3 OR

Entschädigung bei Beendigung des AV es ist keineswegs so, dass immer eine «Abgangsentschädigung» geschuldet ist Art. 339b - 339d OR haben nur noch eine eher eingeschränkte Bedeutung manchmal wird vom AG auch ohne gesetz- liche Verpflichtung eine Entschädigung be- zahlt, die entweder vertraglich festgelegt oder in einem Sozialplan ausgehandelt wor- den ist

Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers Der Tod der Arbeitnehmerin führt automatisch zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses, da dieses ja von der persönlichen Leistungspflicht ausgeht (Art. 338 OR). Der wohl eher seltene Fall des Todes des Arbeit- gebers ist in Art. 338a OR geregelt Beim Konkurs des AG erlischt das AV nicht automa- tisch, der AN kann Sicherstellung seines Lohns verlangen und notfalls selber fristlos kündigen

Pflichten bei der Beendigung des AV Einsprache/Klagefrist (Art. 336b OR) Ausstellung des Arbeitszeugnisses Rückgabepflichten (Art. 339a OR) Fälligkeit aller Forderungen Geheimhaltungspflicht Infos betreffend Versicherungsschutz (zB Art. 7, 8, 10 und 71 KVG)