1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
Geringfügige Vermögensdelikte 2 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > privilegierende Norm für Bagatelldelikte > Nur Busse angedroht Übertretungen Versuch und Gehilfenschaft deshalb nicht strafbar (Art.105 Abs.2) Abs. 2: Ausschluss bei gewissen qualif. TB Ausschluss durch Auslegung bei gewissen Delikten/Deliktskategorien
Geringfügige Vermögensdelikte 3 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei CHF Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend Beute und Schaden sind zu addieren
Geringfügige Vermögensdelikte 4 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit > Vorsatz muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen > Sonderproblem: Irrtumskonstellationen