Dr. iur. Christian Fraefel

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 Präsentation transkript:

Dr. iur. Christian Fraefel Übungen ZVR I, HS 2011 Fall 9 Dr. iur. Christian Fraefel ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Fall 1 Autohändler Fabian klagt Philipp vor dem Bezirksgericht Dielsdorf auf die Zahlung von Fr. 24'000.- ein, die Philipp ihm aufgrund einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrags über einen BMW 325i schuldig sein soll. Streitig ist insbesondere die Frage, inwieweit die von Fabian verwendete Tabelle bezüglich der Leasingraten gültig ist. Zwecks Wahrung seiner Interessen beauftragt Fabian seinen langjährigen Freund Rechtsanwalt Hofer. Philipp selbst verzichtet auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes, da er sich einen solchen derzeit nicht leisten kann. Im Laufe des Verfahrens stellt sich heraus, dass a) der zuständige Einzelrichter neben seiner Tätigkeit am Gericht als Rechtsanwalt in derselben Zürcher Wirtschaftskanzlei wie Rechtsanwalt Hofer tätig ist; ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Wie ist die Rechtslage in den jeweiligen Konstellationen? b) Philipp im Rahmen seiner Scheidung vor zwei Jahren vom zuständigen Einzelrichter anwaltlich vertreten wurde; c) der zuständige Einzelrichter als ausgewiesener Experte betreffend das Leasing häufig auch als Branchenvertreter der Autohändler in den Medien auftritt und regelmässig wissenschaftliche Publikationen zu diesem Rechtsgebiet verfasst. Wie ist die Rechtslage in den jeweiligen Konstellationen? ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Richterliche Unabhängigkeit Rechtsquellen der richterlichen Unabhängigkeit Richter: Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; Gerichtsschreiber und Sachverständige: Art. 29 BV. ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Richterliche Unabhängigkeit Massstab für die Beurteilung von Befangenheit: Ablehnung setzt nicht voraus, dass Richter tatsächlich befangen ist; Subjektives Empfinden einer Partei oder persönliche Eindrücke nicht massgebend; „Es genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.“ ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Richterliche Unabhängigkeit Streitiges Ausstandsverfahren Ausstandsgesuch der betroffenen Partei (Art. 49 Abs. 1 ZPO); Stellungnahme der Gerichtsperson (Art. 49 Abs. 2 ZPO); Entscheid durch das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO) Zuständigkeit im Kanton ZH gem. § 127 GOG. Rechtsmittel (Art. 50 Abs. 2 ZPO): Beschwerde nach Art. 319 ZPO, sofern Entscheid in Hauptsache ebenfalls mit Berufung/Beschwerde anfechtbar; Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 72 i.V.m Art. 92 BGG. ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Fall 2 Gegen Urs ist im Zusammenhang mit seinem Hausbau in Humlikon seit dem 15. Juni 2011 ein Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig. Der Architekt Franz macht ausstehende Werklohnforderungen geltend, deren Bezahlung Urs aufgrund der noch immer bestehenden Baumängel an seinem Haus verweigert. Zusammen mit seiner Klageantwort am 16. Juli 2011 stellt Urs beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Entscheid vom 2. September 2011 weist der Gerichtspräsident das Gesuch ab mit folgender Begründung: «Die Positionen des Beklagten sind aussichtslos. Unabhängig von der Frage, ob das Werk mangelhaft ist, muss vorliegend festgestellt werden, dass die Prüfung und Rüge der Werkmängel durch den Beklagten weder fristkonform erfolgte noch den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügte.» Urs ist der Ansicht, das weitere Prozessieren mache wohl kaum mehr Sinn, zumal sich der Gerichtspräsident hinsichtlich der von Urs geltend gemachten Mängelrüge bereits unmissverständlich ausdrückte. Urs überlegt sich, die Klage anzuerkennen, da er sich sowohl einen noch länger andauernden Prozess als auch ein Unterliegen nicht leisten kann. Was raten Sie Urs und wie lautet Ihre Begründung? ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Fall 3 Robert (Wohnsitz: Winterthur), Inhaber einer kleinen Beratungsfirma, leitete gegen die X-AG (Sitz: Erlenbach) die Betreibung für eine aus einem Beratungsverhältnis noch offene Forderung in der Höhe von Fr. 20'000.- ein. Nachdem Robert im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, erhebt er nunmehr Klage gegen die X-AG auf Zahlung des geschuldeten Honorars. Die von ihm selbst verfasste Klageschrift übermittelt Robert an das Bezirksgericht Meilen. a) Wie beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit für diese Klage? In ihrer Klageantwort macht die X-AG nunmehr geltend, ihr selbst stehe gegen Robert aus früheren Geschäftsbeziehungen eine Forderung in der Höhe von Fr. 12'000.- zu und begehre daher die Zahlung der entsprechenden Summe. b) Wie hat das Gericht auf dieses Begehren der X-AG zu reagieren? ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Sachliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (kumulative) Voraussetzungen Handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 ZPO): Geschäftliche Tätigkeit mind. einer Partei (lit. a); Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesgericht (lit. b); Registereintrag (lit. c); Beider Parteien; Wenn nur eine Partei  Art. 6 Abs. 3: Wahlrecht. ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Sachliche Zuständigkeit Voraussetzungen der Widerklage (Art. 224 ZPO) Rechtshängige Hauptklage (wobei Widerklage auch schon im Schlichtungsverfahren erhoben werden kann); Gleiche Verfahrensart; Erhebung spätestens mit Klageantwort; Konnexität einzig im Zusammenhang mit ZPO 14. ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Sachliche Zuständigkeit Streitwertberechnung bei der Widerklage (Art. 94 ZPO) Keine Addierung der Streitwerte (Art. 94 Abs. 1 ZPO); Streitwert bestimmt sich nach höherem Rechtsbegehren; Addierung jedoch für die Bestimmung der Prozesskosten (Art. 94 Abs. 2 ZPO); ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Fall 3 Abwandlung: Robert hat eine Forderung gegen die X-AG in der Höhe von Fr. 40'000.-, die er gegenüber der X-AG bereits vorprozessual behauptete. Um das Prozesskostenrisiko tief zu halten, klagt Robert zunächst (unter Vorbehalt der Nachklage) einen Teilbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.- ein. Die X-AG erhebt im Rahmen ihrer Klageantwort Klage auf Feststellung, wonach sie Robert keinen Betrag in der Höhe von Fr. 40'000.- schulde. c) Wie ist die Rechtslage in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts? ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel

Streitwerte bei Negativer Feststellungswiderklage Fall 3 Streitwerte bei Negativer Feststellungswiderklage Teilklage von Robert R X-AG (Streitwert: 10‘000.-) Negative Feststellungswiderklage der X-AG R X-AG (Streitwert: 40‘000 – 10‘000 = 30‘000.-) ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel