Beispiele zur 3. Stunde (1)

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SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

Beispiele zur 3. Stunde (1) Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob es einen und wenn, welchen Unterschied es macht: Ob ein bestimmter Altwagen oder Ein neues Modell gekauft wird? Wir haben das Problem von Stück- und Gattungsschuld vor uns, mit dem sich Laien üblicherweise nicht auseinandersetzen. Juristisch ist das aber von Bedeutung! Barta: Zivilrecht online

Beispiele zur 3. Stunde (2) Zur Geldschuld: Sie schulden jemandem 1000 € Wann müssen Sie bankmäßig bezahlen, damit Sie nicht in Verzug geraten? Genügt es am letzten Tag der Bank den Überweisungsauftrag zu erteilen? – Oder Müssen Sie das schon früher tun, damit das Geld am Zahlungstag bereits beim Gläubiger eingelangt ist? Barta: Zivilrecht online

Beispiele zur 3. Stunde (3) Sie ‚leihen‘ einem Bekannten 1000 €, ohne sonst etwas zu vereinbaren: Wie steht es um die Fälligkeit der Schuld, wann tritt sie ein? Was bewirkt in diesem Zusammenhang eine Mahnung, was eine Stundung? Was wird unter Kreditierung verstanden? Barta: Zivilrecht online

Schuldinhalt: Leistung/ Erfüllung/ Zahlung SchRAT: Gläubiger + Schuldner treffen Vereinbarg ABGB spricht von ‚Zahlung‘ und meint ‚Leistung‘ Klare Leistungsvereinbarung ist nötig! Sonst …! Arten der Leistung positives Tun; zB Warenlieferung negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten ( sog Synallagma): Und zwar der Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf (Ware + Preis) oder von Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheitspflicht beim Behandlungsvertrag Unterschieden werden: Äquivalente (= entgeltliche) und nicht äquivalente Nebenpflichten Obliegenheiten: sind nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungs-zeit und Leistungs-ort Barta: Zivilrecht online

Unterlassung als Leistung (1) Auch die ‚Unterlassung‘ ist ‚Leistung‘ Unterlassungsansprüche und Unterlassungs- pflichten gehören zum materiellen Recht! Unterlassungsansprüche werden vertraglich oder gesetzlich eingeräumt und sind praktisch wichtig! Voraussetzungen einer Unterlassungsklage: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr Verschulden ist aber keine Voraussetzung ! Barta: Zivilrecht online

Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Sie können auch vertraglich vereinbart werden – Häufig in Berufsrechten! Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen gesetzlich: §§ 1 und 9 UWG Einräumung einer Dienstbarkeit/Servitut – vertraglich Konkurrenzklausel – vertraglich Barta: Zivilrecht online

Bestimmtheit der Leistung Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen Warum? – Sonst könnte die Leistung idF weder korrekt erbracht, noch eingeklagt werden! Vgl § 936 ABGB: >... und die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...< Vgl die gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) Beispiel: Kauf Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand (Ware) + Kaufpreis Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Produkt-Info Das Synallagma umfaßt entgeltliche Haupt- und Neben(leistungs)pflichten; Rücktritt (bei Verletzg)! Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten: - § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht - § 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2) Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten ... haben uU auch Entgeltcharakter ... ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt zB: EDV-Hotline Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen etc) zu liefern Rücktritt des Mostlieferanten vom Vertrag - als Gläubiger dieser vereinbarten Neben(leistungs)pflicht! Nicht äquivalente Nebenleistungspflichten Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für das Erbringen der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrages nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich entweder aus: dem Vertrag (selbst), wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln oder aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben oder schließlich aus dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB (DispositivR), wenn die Parteien nichts anderes geregelt haben; Lückenfüllung Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (2) Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich – wie erwähnt – entweder: aus dem Vertrag, aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt eine Bring- oder eine Holschuld vor Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: Zeitpunkt oder als Zeitraum Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung (zB Verzug); vgl § 918 ABGB Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (3) Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort zB für einen Kaufvertrag Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung Lückenschließung durch Dispositivrecht Das ist sehr praxisfreundlich! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Leistungszeit: § 904 ABGB Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB: Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; das meint: Fälligstellung! Dieses ‚Fordern‘ erfolgt mittels Mahnung! Dazu gleich noch mehr. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Leistungsort: § 905 ABGB § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort: den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort Barta: Zivilrecht online

Varianten des Erfüllungsorts (1) Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers Holschuld: Gläubiger muss sich ‚seine‘ Leistung beim Schuldner holen Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel Barta: Zivilrecht online

Varianten des Erfüllungsortes (2) Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu schicken Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz, also die Niederlassung des Schuldners Den Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz, also die Niederlassung des Schuldners Gefahr = Risiko, dass die Leistung beim Gläubiger (nicht) ankommt; Übersendungskosten Die Gefahr eines verspäteten Einlangens trägt aber Gläubiger! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schickschuld Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!): ... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden ... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger; Anders ist das bei Geldschulden ! Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die ‚Gefahr‘ trägt der Käufer ! Barta: Zivilrecht online

Versendungskauf: § 429 ABGB Kaufvertrag VK K Übergabe des Kaufgegenstands: K erwirbt bereits Eigentum durch K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die ‚Gefahr‘! Gefahr von K, der schon Eigentümer ist Transport erfolgt auf T VK = Verkäufer K = Käufer T = Transportanstalt: zB Post oder Bahn Barta: Zivilrecht online Beachte: Vgl damit auch die allgemeine Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

Schickschuld und Geldschuld § 905 Abs 1 ABGB Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden ! Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt ‚im Zweifel‘ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung Barta: Zivilrecht online

Geldschuld als qualifizierte Schickschuld § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.< Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der ‚Übermachung‘ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige ‚Übermachung‘ einer Geldschuld liegt vor, wenn der Überweisungsauftrag spätestens am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt Barta: Zivilrecht online

Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung ... Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung fordern (= Recht) + Schuldner hat (= Pflicht) zu leisten (Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB – Häufig falsche Bezeichnung in der Praxis! Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug-Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss; vgl § 1063 ABGB Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Beachte: Kreditierung ≠ Stundung Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus Barta: Zivilrecht online