Aufgaben des Sachenrechts (1)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Prüfungsthemen.
Advertisements

Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Grundpfandrechte.
Tutorium Privatrecht I + II
Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Überlegungen zu Rom-II aus der Sicht des schweizerischen
Aufgaben des Sachenrechts (1)
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Rechtsverhälntissen Probleme der Anwendung des Verwaltungsrechts
Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
Sachenrecht - was soll das?
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung ins Privatrecht
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
SachR: Recht der Sachgüterzuordnung
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
Das neue Gewährleistungsrecht
Sachenrecht – Kreditsicherung Kapitel 1: Sachenrecht 4. Lerneinheit
Bescheidprüfung, Art 144.
Was meint Schuldrecht? (1)
Barta: Zivilrecht online
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen
Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit
ZGB-Inhaltsübersicht
Dienstbarkeiten (1) Der Berechtigte wird an den Befugnissen des Eigentümers beteiligt. Dieser hat ei- nen Eingriff zu dulden oder die Aus- übung seines.
Einführung ins Privatrecht
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers
 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
SoWi Ü 2- 1 Barta: Zivilrecht online ABGB, HGB und KSchG ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte HGB Sonderregeln für Kaufleute KSchG Sonderregeln für.
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Barta: Zivilrecht online
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Aufgaben des Sachenrechts (1)
Gerichtsorganisation
Das deutsche Nachbarrecht im Überblick
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Schenkung: §§ 938 ff ABGB qDie Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines qZweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung l AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von.
Kap 2 - Kauf-Tausch 1 Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch qPraktische Bedeutung...! qRegelung im Gesetz: l Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“;
Nebenabreden zum Kauf (1)
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Rsp-Beispiele: Naturalobligation Jordan: Grundzüge der Rechtswissenschaft I (Privatrecht) - Übung SS Ausgleich aus: RIS (Österreichisches Rechtsinformationssystem)RIS.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge.
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:
Barta: Zivilrecht online Kap 6 - Vorvertrag 1 Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGB (1) § 1072: Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn.
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Vertragsfreiheit – Privatautonomie q„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse.
Die rechtliche Sicherung von Leitungen SBV – Weiterbildungskurse 2016 Durchleitungsrechte für Wasserversorgungsanlagen Jsabelle Scheidegger-Blunschy, Rechtsanwältin.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
SachenR 1 1. Woche.
Einheit 2: Amtshaftungsanspruch Teil 1
Seminar SVBK Waldbesitzer: Knechte der Bevölkerung
 Präsentation transkript:

Aufgaben des Sachenrechts (1) Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz Sach- und Rechtsbesitz Rechtmäßig, redlich, echt Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online

Aufgaben des Sachenrechts (2) Geschützt werden: Erworbener Besitz durch erlaubte Selbsthilfe sowie gerichtlichen Besitzschutz Die dinglichen Sachenrechte durch die petitorischen Klagen wie § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online

SachR: Recht der Sachgüterzuordnung SachenR = Recht der konkreten Sach(güter)-zuordnung an Rechtssubjekte Es dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches SachenR, in welchem Umfang zusteht! Sachenrechts-Prinzipien dienen diesem Ziel: dingliche Wirkung unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ absolute Wirkung von allen (!) zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar Typenzwang Anzahl und Art der SachenRe vorgegeben Publizität Erkennbarkeit der Sachzuordnung; besonders wichtig im PfandR und GB Priorität prior tempore potior iure Spezialität SachenRe nur an bestimmten Sachen und mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online

Arten der Sachenrechte: Überblick § 308 ABGB: Aufzählung (!?) der dinglichen SachenRe Allein-ET (inkl ET auf Zeit) Mit-ET Eigentum als dingl VollR §§ 353, 362 ABGB ideelles Mit-ET + W-ET Gesamt(hand)ET realgeteiltes ET Beschränkte dingliche Rechte PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR Dienstbarkeiten + Reallasten BauR Verbücherbare Re (§ 9 GBG):Vor- und WiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB) Barta: Zivilrecht online

Prinzipien des Sachenrechts (1) Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ ! Absolute Wirkung Von allen zu respektieren, daher Gegen jedermann durchsetzbar, weil von Jedermann verletzbar Typenzwang oder numerus clausus Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt (Überschaubarkeit!) und zwingend vorgegeben Barta: Zivilrecht online

Prinzipien des Sachenrechts (2) Publizität Erkennbarkeit/ Offenkundigkeit der Sachzuordnung ZB Pfandrecht, Übergabe oder Verbücherung Priorität prior tempore potior iure: Die ältere Rechtsposition ist die stärkere und geht daher vor! Spezialität SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen – objektbestimmt – und sind auch inhaltlich genau zu bestimmen – betragsbestimmt! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Dingliche Rechte Bruchteils-ET oder sog schlichtes Mit-ET Wohnungseigentum Alleineigentum Gesamt(hand)-ET Servituten realgeteiltes ET oder StockwerksET Reallasten Pfandrecht Baurecht RetentionsR verdinglichbare obliga- torische Re:zB VorkaufsR Barta: Zivilrecht online

Vergleich: SchuldR - SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: Typenzwang Beispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien – Daher: Vertragsfreiheit Beispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus (§ 380 ABGB) → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

RO schützt Eigentum umfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GB ET-Klagen PrivatR: spezielle Klagen Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online

Schranken des (Privat)Eigentums Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB: „Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“! Im Privatrecht: zB privates NachbarR Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Grundverkehr Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden - gesetzliche Beschränkungen Rechtssprichwort: ‚Bauernland gehört in Bauernhand‘ Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG: Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Enteignung: § 365 ABGB „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/ Gemeinwohl] erheischt [= verlangt/erfordert], muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Enteignung: § 365 ABGB Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: „Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar ‚formal‘ bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= ‚materielle‘) Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online

Privates Nachbarrecht: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb - Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen unzulässig“ RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... ... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online

§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online