Schutz von Software und Lizenzierungsmodelle

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 Präsentation transkript:

Schutz von Software und Lizenzierungsmodelle Patent- und Lizenzvertragsrecht II ETH Zürich, 2. April 2012

Aufbau der Vorlesung Was ist überhaupt Software? Was sind die möglichen Schutzmechanismen für die Software? Patentschutz für Software Urheberrechtschutz für Software Welche Lizenzierungsmodelle für die Software gibt es? Free und Open Source Lizenzen

Was ist überhaupt Software?

Struktur eines IT-Systems Dokumente Library Makros GUI 1 GUI 2 Komm.-Schnittstellen Anwendung 1 Anwendung 2 Datenbank 1 Datenbank 2 Middleware (DBMS) Treiber Betriebssystem Firmware Hardware

Software-Entwicklungsprozess Spezifikation, Konzept, Prototyp Programm (Source-Code) Programm (Object-Code) Ausführbares Programm Programm-dokumentation Implementieren (Programmieren) Kompilieren Datenbanken; Libraries; GUIs Installieren

Was sind die möglichen Schutzmechanismen für Software?

Schutzmechanismen im Überblick Patente für (technische) Erfindungen Marken für Kennzeichen von Produkten oder Dienstleistungen Designs für Formgestaltung im industriellen Bereich Urheberrechte für Werke der Literatur und Kunst (Musik, Zeichnen, Film, …) Topographien für Form von Chips

Schutzmechanismen für Software Patente für (technische) Erfindungen Marken für Kennzeichen von Software-Produkten (z.B. Microsoft, , ). Designs für Formgestaltung von grafischen Benutzeroberflächen Urheberrechte für Software als solche, aber auch Icons, etc. Topographien für Form von Chips

Patentschutz

Patentschutz für Software Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. [Art. 52(1) EPÜ] Informatik ist ohne weiteres eine technische Wissenschaft. Patentschutz also möglich?

Patentschutz für Software (2) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen: […] Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen […]. [Art. 52(2) EPÜ] Also kann Software doch nicht patentiert werden?

Patentschutz für Software (3) Abs. 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die […] Patentanmeldung oder das […] Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. [Art. 52(3) EPÜ] ?

Patentschutz für Software (4) Europäisches Patentamt spricht von CII (computer-implemented inventions) CII mit einem weiteren technischen Effekt können patentiert werden Prüfung dieser „Technizität“ bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit

Patentschutz für Software (5) Vorlage vor der Grossen Beschwerde-kammer (G3/08) Die Präsidentin des EPA hat im Oktober 2008 Fragen über die Patentierungspraxis des EPA in Bereich der CII unterbreitet. Die Grosse Kammer hat untersucht, wie sich die Rechtsprechung entwickelt hat, und hat festgestellt, dass die Divergenzen zwischen den früheren Entscheidungen auf einer legitimen Rechtsentwicklung beruhen.

Urheberrechts- schutz

Urheberrechtsschutz für Software Computerprogramme gelten als Werke und sind also grundsätzlich geschützt durch das Urheberrecht. [Art. 2(3) URG] Um den Schutz zu geniessen, müssen sie aber einen (eher kleinen) indivi-duellen Charakter aufweisen. [Art. 2(1) URG] Gemäss der Berner Übereinkunft (RBÜ) gilt im Ausland der gleiche Schutz wie im Inland (Gleichstellungsprinzip).

Uhreberrechtsschutz für Software (2) Alle Formen von Computerprogrammen sind geschützt (vor allem geschriebener und binärer Code), jedoch nur wenn das Programm tatsächlich von Menschen (bzw. aufgrund von menschlichen An-weisungen) geschrieben ist. Geschützt werden können grundsätzlich auch Benutzeroberflächen bzw. Datenbanken (Datensammlungen).

Uhreberrechtsschutz für Software (3) Bei Softwarekreationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber direkt zur Nutzung des Programmes berechtigt. [Art. 17 URG] Maximale Schutzdauer ist 50 Jahre nach Tod des Urhebers. [Art. 29(2) a. URG] Es besteht keine Registrierung – das Urheberrecht entsteht automatisch mit dem Schöpfungsakt.

Welche Lizenzierungs-modelle für Software gibt es?

Rechte des Urhebers Der Schutzrechtsinhaber hat das aus-schliessliche Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung und Bearbeitung des Programms. Benutzen, Kopieren, Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verändern eines Programms ist nur mit der expliziten Erlaubnis des Rechtsinhabers möglich.

Rechte der Software-Erwerber Der Erwerber der Software darf vom Gesetzes wegen: gebrauchen (downloaden, speichern, installieren, ...) gemäss Lizenzbedingungen untersuchen / testen eine Sicherheitskopie erstellen (und dies auch nur bis zur Veräusserung) veräussern (verkaufen, schenken, ...), aber nur vollständig (wie erworben)

Rechte der Software-Erwerber (2) Der Erwerber der Software darf die Software von Gesetzes wegen nicht: anderen zugänglich machen (so auch nicht zum Download anbieten); bearbeiten oder ändern; auch Fehlerbehebung ist untersagt keine Verbesserungen oder Ergänzungen öffentlich wiedergeben oder vorführen; vermieten.

Nutzungslizenz Beim Kauf von Software erwirbt der Anwender in der Regel nicht das Werk, sondern erhält lediglich eine Nutzungs-lizenz, welche die erlaubte Verwendung der erworbenen Software regelt. Der Benutzer muss die Lizenzbedingungen des „End-User Licence Agreement“ - EULA normalerweise beim ersten Gebrauch der Software akzeptieren

Nutzungslizenz (2) Mögliche Gebrauchsbegrenzungen gemäss Lizenzbestimmungen: zeitliche Begrenzung Gebrauch während einer vorgegebenen Zeit Verwendungsbegrenzung keine kommerzielle Verwendung erlaubt örtliche Begrenzung Einzelcomputerlizenz, Netzwerklizenz Verwendung nur in den USA

Nutzungslizenz (3) Proprietäre (unfreie) Lizenzen Urheber behält seine Rechte (Bearbeitung des Programms und Ableitung neuer Programme grundsätzlich nicht erlaubt) Microsoft Windows, Adobe Photoshop, … Nicht-proprietäre (freie) Lizenzen Urheber überträgt (mindestens einen Teil) seiner Rechte an den Benutzer Linux, Mozilla Firefox, …

Nutzungslizenz (4) Freeware: Shareware: vom Urheber zur zeitlich unbegrenzten kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt (gratis Lizenz), Shareware: die Software darf vor dem Kauf getestet, also z.B. auch beliebig kopiert werden meistens mit der Aufforderung, sich nach einem Testzeitraum beim Autor kostenpflichtig registrieren zu lassen.

Free Software „Freie Software ist Software, die für jeden Zweck genutzt, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schliesst auch die kommerzielle Nutzung ein. Freier Software steht die proprietäre oder „unfreie“ Software gegenüber, die diese Freiheiten nicht oder nicht in vollem Umfang bietet. Die Unterscheidung wurde von der Free Software Foundation (FSF) ge-prägt, die den Standpunkt vertritt, dass proprietäre Software ein ethisches und soziales Problem darstellt.“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Software]

Free Software (2) Gebot der „vier Freiheiten“ der FSF: 0) Freiheit, das Programm für jeden Zweck zu verwenden 1) Freiheit zu studieren, wie das Programm funktioniert, um es auf eigene Bedürfnisse anzupassen 2) Freiheit, die Kopien zu distribuieren 3) Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen weiterzugeben

Free Software (3) Das Wort „free“ hat verschiedene Bedeutungen: free = kostenlos free = nicht verboten, nicht abhängig, nicht gebunden Libre Software „Software Libre“ FOSS / FLOSS

Open Source Software „Open Source (engl.) bzw. quelloffen ist eine Palette von Lizenzen für Software, deren Quelltext öffentlich zugänglich ist und durch die Lizenz Weiterentwicklungen fördert. Open-Source-Software steht unter einer von der Open Source Initiative (OSI) anerkannten Lizenz. Diese Organisation stützt sich bei ihrer Bewertung auf die Kriterien der Open Source Definition, die weit über die Verfügbarkeit des Quell-texts hinausgeht. Sie ist fast deckungsgleich mit der Definition freier Software.“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Source]

Copyleft Ein spezieller Typ von freier Lizenz sind die so genannten „Copyleft“-Lizenzen. Copyleft ist das „Gegenteil“ vom Copyright: Copyright verbietet die unerwünschte Verwendung Copyleft verbietet den unerwünschten Verwendungsverbot

Copyleft (2) Copyleft-Lizenz fordert, dass auch die abgeleiteten Werke unter einer solchen Lizenz zur Verfügung gestellt werden Hat viralen Effekt – die Werke, welche „copylefted“ sind, breiten sich aus Beispiel: GPL (GNU General Public License) ca. 2/3 aller Projekte auf SourceForge.net und freshmeat.net

Duales Lizenzsystem Dieselbe Software unter verschiedenen Lizenzen angeboten, beispielsweise: Eine FLOSS-Lizenz (z.B. GNU GPL) für FLOSS-Projekte Proprietäre Lizenz für kommerzielle Produkte Auch verschiedene FLOSS-Lizenzen (Copyleft- oder Nicht-Copyleft-Lizenz) Asterisk (Telefonanlage), Sendmail, …

Danke! Tarik Kapić ing.sys.com.dipl. EPFL Schweizer und Europäischer Patentanwalt BOVARD AG Patent- und Markenanwälte Optingenstrasse 16 CH-3000 Bern 25 +41 31 335 20 00 www.bovard.ch