FORTBILDUNG FÜR DEN VERMESSUNGSDIENST

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FORTBILDUNG FÜR DEN VERMESSUNGSDIENST FACHVORTRAG FORTBILDUNG FÜR DEN VERMESSUNGSDIENST

Abt. 17V – Vermessung und Grundmanagement

VORSTELLUNG Vortragender: Dipl.Ing. Helmut Anetter Funktion: Leiter Abt. 17V – Vermessung und Grundmanagement Ausbildung: TU Graz, Vermessungswesen Weiterbildung: Ziviltechnikerprüfung Vermessungswesen Sonstige Tätigkeiten: Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Vermessungswesen, Mitglied der Vermessungsexperten der Länder, Mitglied bei Verhandlungen von spezifischen Vermessungstarifen mit der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Berater in Vermessungsangelegenheiten bei der ÖBB – Koralmbahn und bei den Österreichischen Bundesforsten

INHALT Sinn und Zweck des Österreichischen Kataster- und Grundbuchswesens – historischer Rückblick Vermessungsgesetz mit den Schwerpunkten Grundsteuerkataster – Grenzkataster Ladung Grenzverhandlung Mappenberichtigung Liegenschaftsteilungsgesetz mit der Verbücherung nach §13 LTG bzw. §§15 ff. LTG Vergabe von öffentlichen Vermessungsaufträgen lt. Bundesvergabegesetz

KATASTERWESEN Kataster Wort aus dem neulateinischen ‚catastrum‘, entspricht einer Kürzung aus ‚capi‘ bzw. ‚capitastrum‘ bedeutet ‚Kopfsteuerverzeichnis‘ daraus entstand in ital. ‚catastro‘ und deutsch ‚Kataster‘

KATASTERWESEN Geschichtlicher Überblick 1718 Mailänder Kataster – erstellt vom kaiserlichen Hofmathematiker Marinoni nach der Meßtischmethode als Grundlage für die Grundsteuerschätzung 1785 Josephinischer Kataster von Kaiser Josef II. – oberflächliche Aufnahme nur ertragsfähiger Grundstücke, Aufhebung 1790 wegen Unzufriedenheit des Volkes 1817 ‚Franziszeiischer Kataster‘ oder ‚Stabiler Kataster‘ - unter Kaiser Franz I. Vermessung der gesamten Monarchiegebiete von 1817 – 1861 im Maßstab 1:2880 → 1 Zoll sind 40 Klafter in der Natur → 1 Klafter entspricht 72 Zoll → 40 x 72 = 2880 1898 Einführung des metrischen Messsystems für den Kataster 1923 Gründung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

KATASTERWESEN Entwicklung der Katastralmappe Die Urmappe wurde von 1817 bis 1865 in der gesamten Monarchie angelegt. Sie ist als älteste Darstellung der Grundstücke in offenen landwirt-schaftlichen Gebieten eine wichtige Grundlage zur Grenzrekonstruktion (bei unveränderten Eigentumsgrenzen). Sie kann über eine ausreichende Anzahl von Identpunkten auch in der Natur abgebildet werden Nichtmetrische Katastralmappen bzw. Reproduktionen der Katastralmappen im Maßstab 1:1440, 1:2880 und 1:5760. Zur Beurteilung der katastralen Fortführung (Teilungen, Mappenberichtigungen) erforderlich, die Homogenität und Qualität ist im Vergleich zur Urmappe jedoch verschlechtert. Der Stand der Fortführung ist am Mappenrand ersichtlich

KATASTERWESEN Die Metrische Katastralmappe entstand aus der Mappenumbildung in die Maßstäbe 1:1000, 1:2000 und 1:5000 und ergab eine weitere Verschlechterung der Darstellungsqualität Die Digitale Katastralmappe ist grundsätzlich ein homogener konsistenter Datenbestand, der durch Digitalisierung der Analogmappenblätter und zusätzliche Transformationen erzeugt wurde – durchaus mit teilweisem Verlust an Darstellungsqualität. In numerisch fixierten Bereichen ist der Katasterstand für Grenzverhandlungen jedoch bindend

KATASTERWESEN Beurteilung der Qualität vorausgehender Pläne Pläne aus dem Zeitraum vor 1932 sind auf Basis des Evidenzhaltungsgesetzes im Katastermaßstab oder einem größeren Folgemaßstab erstellt und mit numerischen Angaben versehen worden. Diese Angaben sind zur Grenzrekonstruktion hilfreich, die Abbildung der Pläne über Identpunkte ist jedoch in den meisten Fällen nicht mehr möglich Pläne aus dem Zeitraum 1932 bis 1969 sind nach den Vorschriften der Grundteilungsverordnung BGBl 204/1932 entstanden. Die Plandarstellungen enthalten neben den Grenz- und Identpunkten detailierte Darstellungen des Naturstandes samt Vermarkungen und Bemaßungen sowie Koordinatenverzeichnisse. Grenzverhandlungen sind jedoch nur teilweise dokumentiert

KATASTERWESEN Pläne aus dem Zeitraum nach 1969 sind durch die Bindung an das Vermessungsgesetz 1968 und die entsprechende Vermessungsverordnung für Grenzrekonstruktionen in hohem Maße relevant. Verhandelte Grenzen (Zustimmungserklärung) sind verbindlich. Bei Grenzkatastergrundstücken ist die Grenzwiederherstellung durch die G-wertigen Grenzpunkte vereinfacht möglich, eine Planrekonstruktion nicht erforderlich Bescheinigte, aber nicht verbücherte Pläne sind hinsichtlich des katastralen Altstandes gleichwertig mit verbücherten Plänen und können daher zur Verbesserung der katastralen Darstellung herangezogen werden. Sie sind unter entsprechender Anmerkung im technischen Operat abgelegt

KATASTER- UND GRUNDBUCHSWESEN Sinn und Zweck des Österreichischen Kataster- und Grundbuchswesen Katasterwesen als Grundlage für Bestandteil der Eigentumssicherung Bodenschätzung der Grundsteuerberechnung Planungen im Hoch- Tiefbau Flächenwidmungsplan Forstwirtschaft Agrarwirtschaft Wasserwirtschaft Energiewirtschaft Infrastrukturprojekte Basisdaten für GIS-Systeme Katastrale Vermessungen Raumplanung etc.

GRUNDBUCHSWESEN Historischer Rückblick 1871 Allgemeines Grundbuchsgesetz auf Basis des Katasters 1929 Reichtagsbrand – Folge ist das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz 1980 Grundbuchsumstellungsgesetz EDV-mäßige Umstellung 1992 Grundbuchsführung ausschließlich automationsunterstützt 1997 Ersichtlichmachung über das Internet 2006 Einrichtung des elektronischen Urkundenarchives beim Grundbuch

GRUNDBUCHSWESEN Eigenschaften und Inhalt Öffentlichkeitsgrundsatz Vertrauensgrundsatz Antragsprinzip Eintragungsgrundsatz Prioritätsprinzip Datenverknüpfung mit dem Kataster Ersichtlichmachung von dinglichen Rechten (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht) obligatorischen Rechten (Vorkaufs- Wiederkaufsrecht, Bestandsrecht, Belastungs- Veräußerungsverbot)

GRUNDBUCHSWESEN Zweck des Grundbuches Eigentumssicherung an Grund und Boden Verbindlicher Nachweis des Eigentums sowie privatrechtlicher Verpflichtungen und Lasten an Grundstücken

GESETZE UND VERORDNUNGEN Vermessungsgesetz BGBl 306/1968 BGBl 238/1975 BGBl 480/1980 BGBl I 30/1997 BGBl 136/2001 BGBl 9/2004 Grundlagen für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörde und Vermessungsbefugten bei katastralen Vermessungen Regelt unter anderem die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster

GESETZE UND VERORDNUNGEN Vermessungsverordnung BGBl 181/1976 BGBl 562/1994 Liefert die technischen Voraussetzungen zur Erstellung von katastralen Vermessungsurkunden Fehlergrenzen Zeichenschlüssel Planinhalt Formvorschriften

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen VERMESSUNGSBEHÖRDE Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Bereich Information und Marketing Bereich Recht und Ressourcen Gruppe Eichwesen Gruppe Eich- und Vermessungsämter Gruppe Vermessungswesen Abteilung Informations-management Abteilung Recht und allgem. Verwaltung Abteilung Elektrizität und Strahlung Eichämter Abteilung Grundlagen Abteilung Intern. Angelegenheiten, Staatsgrenzen Abteilung Personal-management und -entwicklung Abteilung Mechanik und Durchfluss Abteilung Fernerkundung Informationstechnik Abteilung Wirtschafts- und Finanzmanagement Abteilung Technischer Dienst Informations- und Telearbeitszentren Abteilung Landschafts-information Abteilung Marketing und Vertrieb Abteilung Katasterarchive Abteilung Kartographie Koordinierungs-stelle für Geoinformation Physikalisch-technischer Prüfdienst (PTP) Abteilung Verlag Geoinformation

GRUNDSTEUERKATASTER Grundsteuerpatent 1817 zur flächenmäßigen Erfassung der Grundstücke als Basis für die Besteuerung Darstellung der Grundgrenzen im Grundsteuerkataster dient lediglich der Lagebeschreibung der Grundstücke zueinander - für den Grenzverlauf gelten die Grenzzeichen in der Natur bzw. Urkunden von vorherigen Vermessungen Der Naturstand gilt vor dem Katasterstand, die Eintragungen im Kataster sind rechtlich nicht verbindlich Ist der Verlauf der Grundstücksgrenze zweier Liegenschaften in der Natur nicht ersichtlich, so kann im Zuge einer Grenzvermessung und -verhandlung durch einen Befugten nach §1 LTG eine Grenz-wiederherstellung auf Basis von Urkunden bzw. der Katastermappe erfolgen

GRUNDSTEUERKATASTER Nach §850 ABGB steht jedem Nachbarn das Recht zu, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung des Grenzverlaufes zu beantragen Entscheidungsgrundlage für die Grenzwiederherstellung sind öffentliche und sonstige Urkunden, wie Vermessungsurkunden, die Kastastralmappe, Unterlagen und Plandarstellungen von sonstigen Vermessungen bzw. Gutachten von fachkundigen Sachverständigen

GRENZKATASTER lt. Vermessungsgesetz BGBl 306/68 i.d.g.F. bestimmt u. a. die Vorgangsweise zum rechtlich verbindlichen Nachweis der Grundgrenzen Ganze Grundstücke oder durch Teilung entstehende neue Gst. sind nach den Bestimmungen des VermG sowie der VermV zu vermessen, zu verhandeln und zur Umwandlung nach §17 ff VermG bei der Vermessungsbehörde einzureichen Durch die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster mittels Bescheides des Vermessungsamtes (für bestehende ganze Grundstücke) oder Beschluss des GB-Gerichtes (für durch Teilung entstehende neue Grundstücke) sind sowohl die Grenzen als auch die Fläche rechtsverbindlich

GRENZKATASTER Ein Grenzstreit eines im Grenzkataster befindlichen Gst. ist ausgeschlossen. Bei unkenntlicher Grenze ist die Vermessungsbehörde für die Rekonstruktion zuständig Für die im Grenzkataster befindlichen Grundstücke ist die Ersitzung von Teilflächen ausgeschlossen. Ganze Gst. im Grenzkataster können jedoch ersessen werden

STATISTISCHE ÜBERSICHT Bundesland Kärnten – Stand April 2007 Vermessungsämter 4 Bezirksgerichte 11 Politische Gemeinden 132 Katastralgemeinden 746 Digitale Katatsralmappe Grundbuchseinlagen 225 015 Grundstücke 990 942 davon im Grenzkataster 63 551 (6,3%)

STATISTISCHE ÜBERSICHT Bundesgebiet Österreich – Stand April 2007 Vermessungsämter 41 Bezirksgerichte 140 Politische Gemeinden 2 357 Katastralgemeinden 7 847 Digitale Katastralmappe Grundbuchseinlagen 3 078 011 Grundstücke 10 415 097 davon im Grenzkataster 1 264 114 (12,1%)

LADUNG lt. Vermessungsgesetz, BGBl 306/1968 i.d.g.F. § 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind. Die Vermessungsbehörde hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Zustellgesetzes zu laden Rechtzeitigkeit Nachweis

LADUNG Die sonstigen Vermessungsbefugten haben kein Ladungsrecht, können lediglich zur Grenzverhandlung einladen! Die Ladung/Einladung hat zu enthalten: Datum, Uhrzeit, Ort der Verhandlung Anlaß der Grenzverhandlung Hinweis auf die Möglichkeit, einen handlungsfähigen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden Hinweis, dass vorhandene Unterlagen (Pläne und gerichtliche Entscheidungen) mitzubringen sind Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens

LADUNG Einladung zur Grenzverhandlung – Muster Als grundbücherliche/r Eigentümer/in werden Sie eingeladen, bei der am …… , um …… Uhr, stattfindenden Grenzbegehung bei Ihrem Grundstück … in der Katastralgemeinde …… persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten, handlungs- fähigen und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Diese Begehung dient nach Abschluss der Bauarbeiten zur Festlegung der neuen Grundgrenzen Ihres Grundstückes zur öffentlichen Anlage und zu den Nachbargrundstücken, weiters zur Ermittlung der endgültig für die Anlage beanspruchten Flächen, sowie zur Herstellung der Grundbuchsordnung. Eventuell noch ausständige Vereinbarungen über Zu- und Verkauf von Grund- flächen, Sonderentschädigungen u.Ä., werden anlässlich dieser Begehung mitverhandelt. Falls der/die Miteigentümer (z.B. Ehegatte/in) verhindert ist/sind, ist bitte die beiliegende Vollmacht ausgefüllt vorzulegen.

LADUNG Vollmacht – Muster Vollmacht mit welcher ich, ……… Frau / Herrn / Firma ……… zur Wahrung meiner Rechte und Pflichten als grundbücherlicher Eigentümer ermächtige, bei der am ……, um …… Uhr, stattfindenden Grenzverhandlung den Verlauf der Grenze/n meines/er Grundstücke/s ……… in der Katastralgemeinde ……… festzulegen und in der gesetzlichen Weise zu kennzeichnen. ……, am…… ……………. (Unterschrift)

GRENZVERHANDLUNG Zustimmungserklärung – Grenzverhandlung - Die unterfertigten Grundeigentümer bzw. deren bevollmächtigte Vertreter sind mit dem am … festgelegten Straßengrenzverlauf im Bereiche Ihrer Grundstücke im o.a. Baulos ausdrücklich einverstanden und stimmen der Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz zu - Gemäß § 43 (5) Vermessungsgesetz, BGBl 306/68, in der derzeit geltenden Fassung, wird beurkundet, dass hinsichtlich des in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht ( = Mappenberichtigung)

GRENZVERHANDLUNG Gemäß § 43 (6) VermG stimmen die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer oder deren bevollmächtigte Vertreter der angrenzenden Grundstücke dem in der Natur festgelegten und im dazugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu Einer Grundstücksvereinigung gemäß § 12 Vermessungsgesetz wird zugestimmt

MAPPENBERICHTIGUNG Mappenberichtigung §52 Abs 5 VermG: - Stimmt die Darstellung des Grenzverlaufes im Kataster mit der in der Natur unverändert gebliebenen Grenze nicht überein, so ist von Amts wegen eine Berichtigung der Katastralmappe vorzunehmen - Zur Durchführung dieser Berichtigung ist vom Planverfasser nach §1 LTG ein Mappenberichtigungsplan zu erstellen

MAPPENBERICHTIGUNG Planinhalt - Zeichnerische Darstellung der Katastermappe (1:1000, 1:2000) mit Grundstücksnummern und Nutzungen in Schwarz. Berichtigte Elemente sind blau darzustellen, wegfallende Grenzen sind blau zu streichen - Betroffene Grundstücke samt Eigentümern sowie alter und berichtigter Grundstücksfläche - Beurkundung des Vermessungsbefugten (§1 LTG), dass hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes Übereinstimmung zwischen den Anrainern besteht (§43 Abs 5 VermG)

MAPPENBERICHTIGUNG Durchführung Dieser Mappenberichtigungsplan ist beim örtlich zuständigen Vermessungsamt einzubringen (auch als Bestandteil eines Teilungsplanes) und wird nach Prüfung im Kataster durchgeführt Überprüft wird, ob die Notwendigkeit der MB gegeben ist der Plan durch den Planverfasser beurkundet ist der Planinhalt den Vorgaben des VermG und der VermV entspricht MB-Pläne sind gebührenfrei, bedürfen keines Planbescheinigungs-bescheides und werden nach Durchführung im technischen Operat des Katasters unter einem Veränderungshinweis abgelegt

VERBÜCHERUNG NACH §13 LTG Lastenfreie Abschreibung von Trennstücken Vermessungsbehörde beurkundet den Titel des Eigentumserwerbes, es ist keine eigene Vertragserrichtung zur grundbücherlichen Durchführung erforderlich Beurkundung kann unter Anschluss eines Teilungsplanes erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind

VERBÜCHERUNG NACH §13 LTG Bei einem unbelasteten Grundbuchskörper darf sich der Wert der Restflächen um nicht mehr als € 1.300,- verringern Abschreibungen von belasteten Grundbuchskörpern nur zulässig, wenn sich der Wert der Restflächen um nicht mehr als € 1.300,- verringert die Summe der Trennstücke 1/100 der Fläche der zusammenhängenden Restgrundstücke nicht übersteigt keine solche Abschreibung innerhalb von 5 Jahren erfolgte keine Grunddienstbarkeit durch Abschreibung be- bzw. verhindert wird Die Zustimmung des Buchberechtigten ist nicht erforderlich, er kann jedoch nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Voraussetzungen Diese Sonderbestimmungen sind gem. §§ 15 ff LTG nur anzuwenden: Auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (z.B. Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (z.B. Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Anwendung Das verkürzte Verbücherungsverfahren gemäß §§ 15 ff LTG wird von physischen oder juristischen Personen und von Gebietskörperschaften (entspricht dem Bauherrn) angewendet So die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, kann das vereinfachte Verbücherungsverfahren angewendet werden (z.B. u. a. bei privaten Weganlagen) In der Regel wird es von Bund, Ländern, Gemeinden und Gesellschaften für die diversen Verbücherungen von Anlagen lt. LTG ausgeübt

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Vorbereitungen Genehmigung der Straßenbaumaßnahme nach der RVS bzw. interner Planungsgrundlagen Katastrale Besitzbestandsaufnahme mit Eintragung der Einlöseflächen und dem Grundstücksverzeichnis Einladung der betroffenen Eigentümer, Projektsvorstellung, Begehung der Trasse in Anwesenheit einer Kommission der Straßenverwaltung sowie eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Ermittlung der Entschädigungen

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Abschluss von privatrechtlichen Grundabtretungsvereinbarungen. So in Einzelfällen nicht möglich – Durchführung des Behördenverfahrens (Enteignung mit Anmerkung im Grundbuch – A2 Blatt) Grundeinlöseanzahlung ca. 70 – 90% (eigene dafür programmierte Software bis zur Endabrechnung) je nach Vereinbarung bzw. Qualität der Projekts- und Einlöseunterlagen. Bei Kreditbelastung einer Liegenschaft ab ca. € 4.000,00 Vorlage einer Freilassungserklärung des Bankinstitutes Lt. Grunderwerbsteuergesetz 1987, Vorlage der Abgabenerklärungen beim Finanzamt mit anschließender Zahlung der Grunderwerbsteuer

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Tätigkeiten nach Baumaßnahme Vermarkung der Anlage und Erstellung der katastralen Endvermessung Abschließende Begehung mit allen betroffenen Eigentümern. Vereinbarungen eventueller zusätzlicher Entschädigungen sowie Grenzverhandlung mit Protokollierung der Zustimmung zur Verbücherung gem. §§ 15 ff LTG Erstellung der Grundablöseendabrechnung auf Basis der katastralen Vermessungsurkunde und der Gegenüberstellung V408 (Vordruck für die Verbücherung gem. §§ 15 ff LTG) Auszahlung der Restentschädigung Antrag auf grundbücherliche Durchführung an das zuständige Vermessungsamt

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Antrag katastrale Endvermessung – grundbücherliche Durchführung Es wird ersucht, beim zuständigen Bezirksgericht die Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff. Liegenschaftsteilungsgesetz für die im beiliegenden Plan des Amtes der Kärntner Landesregierung / Dipl.-Ing. ………………..………………………, GZ. ……………..…… vom ………………………..., dargestellte Anlage zu beantragen. Hinderungsgründe für eine solche Durchführung sind ha. nicht bekannt, da 1. die Grundeinlöse bzw. die im Plan vorgesehenen Eigentumsübertragungen aufgrund der Vereinbarungen vom ………………. bzw. des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom ……………….., Zl……………..…………., erfolgte, 2. die Anlage fertig gestellt ist, 3. die neuen Grenzen der Anlage im Rahmen der Grenzverhandlung vom ………………. in der Natur festgelegt wurden (siehe Protokoll der Straßengrenzverhandlung), und 4. die Grundeigentümer bzw. deren bevollmächtigten Vertreter der Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff Liegenschaftsteilungs- gesetz zustimmen. Es wird ersucht, Datum der Einreichung des Planes beim Grundbuchsgericht anher bekannt zu geben.

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Tätigkeiten des Grundbuchsgerichtes Lt. § 17 (1) LTG: Hinsichtlich der von jedem Grundbuchskörper (Einlagezahl) abzuschreibenden Trennstücke und Zuschreibung zur Anlage oder einem anderen Grundbuchskörper hat das Buchgericht zu prüfen, ob ihr Wert den Betrag von dzt. € 5.200,00 nicht übersteigt Lt. § 17 (2) LTG: Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlung, gelegentlich von Verkäufern oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke (ortsübliche Durchschnittspreise), allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde zu ermitteln Lt. § 18 (3) LTG: Wird die Wertgrenze von € 5.200,00 überschritten, so kann die Verbücherung erfolgen, wenn der Mehrbetrag durch eine Wertsteigerung der verbleibenden Grundstücke durch den Bau der Anlage zukommt

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Vorausgesetzt aller Bedingungen (§ 15 – 18 LTG) ist der Grundbuchsbeschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen auszustellen Zustellung an: Eigentümer, Bauherr, Buchberechtigter, Ämter, Behörden und sonstige Beteiligte Anfechtung mittels Rekurs: beim zuständigen Landesgericht – 14 Tage ab Zustellung – nur bei Fehler des Beschlusses oder Nichterfüllung der Voraussetzungen Anfechtung durch Geltendmachung allfälliger Ersatzansprüche gegenüber dem Bauherrn verjähren in 3 Jahren ab bekannt werden des Schadens In der Regel Schädigungen durch die Errichtung der Anlage. Lösung in der Form eines Geldausgleichs

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Vorteile des Verbücherungsverfahrens gem §§ 15 ff LTG Lastenfreie Abschreibung und Zuschreibung der für die Anlage erforderlichen Teilflächen von den jeweiligen Grundbuchseinlagen. Diese Grundflächen werden unbelastet in die Einlagezahl der Anlage eingetragen. Auch aufgelassene Anlagenteile werden unbelastet übertragen. Es bedarf keiner Zustimmung der Buchgläubiger. Immense Verwaltungsvereinfachung (Prüfverfahren und Genehmigung von nur 2 Behörden – Vermessungsamt und Grundbuch).

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Kostenminimierung: Keine Erstellung von Kaufverträgen mit den damit verbundenen Kosten und Gebühren. Für die lastenfreie Abschreibung von Flächen und Zuschreibungen zur Anlage bedarf es bei Kaufverträgen u. a. der jeweiligen Zustimmung der Buchberechtigten (Pfandrecht, Vorkaufs-, Wiederkaufsrecht, Belastungs-, Veräußerungsverbot, Grunddienstbarkeit, Wohnungsrecht, Fruchtgenuss, Leibrente, Miete, Pacht, etc.) sowie der diversen behördlichen Genehmigungsverfahren (Ranganmerkung im GB, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Teilungsgenehmigung, Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, ev. forstgesetzlicher oder agrarbehördlicher Bestimmungen, etc.)

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Wesentlich raschere Verbücherung gegeben Im Kärntner Straßennetz wird derzeit für die Herstellung der Grundbuchs- und Katasterordnung nach erfolgten Baumaßnahmen zu ca. 90 % das verkürzte Verbücherungsverfahren angewendet

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Nachteile des Verbücherungsverfahrens gem §§ 15 ff LTG Wenn keine Baumaßnahme ausgeführt wurde, ist die Abschreibung ganzer Grundstücke nicht möglich

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Nachteile des Verbücherungsverfahrens gem §§ 15 ff LTG Die Zuschreibung eines Grundstücksrestes zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers ist ebenso nicht möglich (z.B. bei miteingelösten Flächen auf Verlangen des Eigentümers gem. der Gesetzeslage) (OGH, 24. Feber 2004, GZ. 50b9/04s)

NACHTEILE DES VERBÜCHERUNGS- VERFAHREN GEM. §§ 15 ff LTG Beispiel 1 (Miteinlöse 143 m²) Gesamtbetrag € 163,02

NACHTEILE DES VERBÜCHERUNGS- VERFAHREN GEM. §§ 15 ff LTG Beispiel 2 (Einlöse 38 m²) Gesamtbetrag € 276,26

VERBÜCHERUNG NACH §§15 ff LTG Nachteile des Verbücherungsverfahrens gem §§ 15 ff LTG Derzeit größtes Hindernis der Verbücherung lt. § 17 (1) LTG ist gegeben, wenn der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper (EZ) abzuschreibenden Trennstücke derzeit € 5.200,- übersteigt Wie bekannt, haben die Grundstückspreise in den Zentralräumen bereits ein Ausmaß angenommen, dass bereits bei kleinsten Bauvorhaben, diese Wertgrenze überschritten wird und die Verbücherung lt. §§ 15 ff LTG unmöglich macht

NACHTEILE DES VERBÜCHERUNGS- VERFAHREN GEM. §§ 15 ff LTG Beispiel

VORSCHLÄGE BZW. INITIATIVEN HINSICHTLICH EINER NOVELLIERUNG DES §§ 15 ff LTG Auf Grund der Entwicklung der Marktverhältnisse in den letzten Jahren erscheint es daher geboten, die Bestimmungen des Gesetzes den Gegebenheiten insofern anzupassen, dass eine Loslösung der Wertgrenze bzw. eine Anhebung anzustreben ist Schriftliche Eingabe der Vermessungsexperten der Länder, gerichtet an das Bundesministerium für Justiz im Jänner 2003, die Wertgrenze von € 5.200,- auf € 15.000,- anzuheben. Seitens des BMJ abgelehnt, da verfassungsmäßige Bedenken hinsichtlich Schutz des Grundeigentums bestehen

VORSCHLÄGE BZW. INITIATIVEN HINSICHTLICH EINER NOVELLIERUNG DES §§ 15 ff LTG Initiative von 13 Salzburger Gemeinden im Tennengau vom Feber 2004, gerichtet an den Justizausschuss des Nationalrates, dass einerseits die Wertgrenzen gem. § 17 (1) LTG zu entfallen haben, wenn die Grundeigentümer schriftlich die Grundabgabe und der Durchführung nach dem LTG zustimmen. Andererseits der Antrag auf Entfall der Grunderwerbsteuer Diesbezügliche Entschließung des Justizausschusses vom Oktober 2004 mit folgendem Wortlaut: Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, die Bestimmungen des LTG´s unter Einbeziehung von Vertretern der Gebietskörperschaften und der betroffenen Ressorts daraufhin zu überprüfen, ob für das vereinfachte Verfahren zur Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen neue Lösungen gefunden werden können, die sowohl den Anliegen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis als auch den Grundsätzen des Grundbuchsrechts und dem Schutz bücherlich Berechtigter ausreichend Rechnung tragen

VORSCHLÄGE BZW. INITIATIVEN HINSICHTLICH EINER NOVELLIERUNG DES §§ 15 ff LTG Letzte Initiative der Vermessungsexperten der Länder vom Mai 2005, gerichtet an das BMJ mit dem Vorschlag: „Die Wertgrenze gem. Abs. 1 entfällt, wenn in einfacher und unbeglaubigter Form nachgewiesen wird, dass der Grundeigentümer und die Buchberechtigten der Abtretung zustimmen, sowie die zuständige Gebietskörperschaft die bestimmungsgemäße Verwendung der abtretungsgegenständlichen Grundstücke oder Grundstücksteile bestätigt“

VERGABE VON ÖFFENTLICHEN VERMESSUNGSAUFTRÄGEN lt. Bundesvergabegesetz BGBl 17/2006 (Dienstleistungsaufträge) Verpflichtend für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverbände sowie auch Gesellschaften wie ASFINAG, BIG, ÖBB, etc. Vergabeverfahren Direktvergabe lt. §41 – Vergabe an einen ausgewählten Unternehmer geschätzter Auftragswert netto < € 40.000.- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung lt. §38 (2) – Beschränkte Anzahl von Unternehmen zu Angeboten einladen geschätzter Auftragswert netto < € 60.000.- Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung lt. §37 – Einladung einer beschränkten Anzahl von Angebotlegern geschätzter Auftragswert netto < € 80.000.-

VERGABE VON ÖFFENTLICHEN VERMESSUNGSAUFTRÄGEN Vergabeverfahren Verhandlungsverfahren mit einem Bieter lt. §38 (3) gilt, wenn Beschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist geschätzter Auftragswert netto < € 105.500.- Offenes, nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung lt. §30 (1) geschätzter Auftragswert netto < € 211.000.- Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung EU-weit lt. §12 (1) geschätzter Auftragswert netto > € 211.000.-

VERGABE VON ÖFFENTLICHEN VERMESSUNGSAUFTRÄGEN Alle existenten Honorarordnungen für Vermessungswesen, wie HOVG - Honorarordnung Vermessung und Geoinformation Leistungstarif für Vermessungsarbeiten an Anlagen (für Technische Vermessungen) Leistungssätze zum Standardleistungsverzeichnis für Katastrale Vermessungen (SLVerm) sind nicht mehr verbindlich!

für Ihre Aufmerksamkeit SCHLUSSWORT DANKE für Ihre Aufmerksamkeit