Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung 30. August 2005.

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung 30. August 2005

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines Systems zur Entgeltumwandlung

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG).

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Anspruch auf Durchführung der Entgeltumwandlung mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ( ) durchgeführt wird.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Beim Wie - d.h. beim Durchführungsweg – kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit ist.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Arbeitgeber, die bis heute kein System zur Entgeltumwandlung für ihre Arbeitnehmer vorhalten, haben damit ihre Pflichten aus § 1a BetrAVG und ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Das kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Rechtspflicht des Arbeitgebers zu einer angemessenen und entscheidungsrelevanten Information über die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel zu ihrer Ausschöpfung (BAG seit , bestätigt am , BB 1992, 2081).

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Opt-out-Modell in der BAV ist Ausdruck des betriebsrentenrechtlichen Fürsorge- und Günstigkeitsprinzips – Arbeitnehmer können jederzeit ihr Mitgliedschaft im System beenden oder verkürzen.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Der Arbeitgeber verstößt gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einen gezillmerten Tarif auswählt und den Arbeitnehmer hierauf nicht hinweist (Urteil des ArbG Stuttgart vom ).

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Probleme der Zillmerung Große Verluste beim Arbeitgeber- /Versichererwechsel Einschränkung der Flexibilität

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Stellungnahme der BaFin Passender wären Tarife mit laufenden Einmalbeiträgen, bei denen nicht gezillmert wird. Werden trotzdem gezillmerte Tarife von der PK verwandt, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders darauf hingewiesen und über die Folgen informiert werden.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Arbeitgeber müssen nicht nur über die Folgen gezillmerter Tarife informieren, sondern neben einem gezillmerten Tarif auch einen ungezillmerten vorhalten oder mit dem Versicherer vereinbaren, dass bei Frühstorno die Wirkungen des Zillmerns aufgehoben oder abgemildert werden.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bemüht sich um die Lösung des Problems durch Vereinbarung einer Mitnahmeklausel – bei Wechsel des Arbeitgebers entstehen keine erneuten Abschlusskosten.

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Arbeitnehmer, die den Betrieb wechseln, dürfen nicht mit Stornogebühren belastet werden (LG Stuttgart vom 22. März 2005).

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Wenn Stornogebühren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, so ist dies mit der Regelung zur sofortigen Unverfallbarkeit nicht vereinbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Ansonsten verstoßen Stornogebühren bei bloßer Beitragsfreistellung ohne Wechsel des Arbeitgebers gegen das Flexibilitätsprinzip (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

Versicherungswissenschaftliches Netzwerk Berlin 30. August 2005Grundfragen betrieblicher AV Bleiben Sie stark.