Es ist normal, anders zu sein

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 Präsentation transkript:

Es ist normal, anders zu sein Das ganze Leben Es ist normal, anders zu sein Fachtag „Frühe Förderung“ – 18. April 2012 – Doris Sieber

Frühkindliche Bildung im Wandel der Zeit Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) Integrative Kindertagesstätte Regelkinder- tagesstätte von 6 auf 28 von 3 auf 7 122

Rechtliche Grundlagen bis zum 15. Dezember 2005 Tageseinrichtungen können mit besonderen Schwer- punkten und in verschiedenen Formen gestaltet wer- den, z. B. Integrative Tageseinrichtungen. Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, sind geeignete Maßnahmen in der Regeleinrichtung zu treffen - Angebote durch zusätzliche Fachkräfte. Kinder mit schwerwiegenden Behinderungen werden in sonderpädagogischen Einrichtungen betreut und gefördert, soweit keine Integration möglich ist.

Rechtliche Grundlagen ab 16. Dezember 2005 Integrative Kindertagesstätten haben den Vorrang für die gemeinsame Betreuung und Förderung von Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind (SGB XII). Die Betreuung und Förderung von Kindern mit Behin-derung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, ist auch in einer Regeleinrichtung möglich, je nach Besonderheit des Einzelfalls. Zusätzliche Fachkräfte werden nicht mehr durch das Land bezuschusst.

Rechtliche Grundlagen ab 01. August 2010 Kinder, die im Sinne von SGB VIII und SGB XII behin- dert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert zu werden. Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Integra-tiven Kindertagesstätten und Regeleinrichtungen, wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.

Rechtliche Grundlagen ab 01. August 2010 wenn eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrahmenvertrages gem. § 79 Abs.1 SGB XII besteht. wenn für Kinder, die einer besonderen Förderung be-dürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Ein-richtung im Rahmen des Förderauftrages nach § 22 SGB VIII und § 6 dieses Gesetzes zu treffen.

Von der Exklusion zur Inklusion Separation Inklusion Integration Anerkennung der Verschiedenheit im Gemeinsamen Inklusion geht weiter als Integration

Fachstandards Integrative Kindertagesstätten Leistungstyp BLT 2.1 Einzelintegration in Regeleinrichtungen Leitungstyp BLT 2.1.a  Personalschlüssel: 1:3,5 (je Gruppe 2 Erzieher)  Qualifikation: Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger, Erzieher mit HPZ, Dipl. Sozialpädagoge Materielle Ausstattung: behindertengerecht

Fachstandards Raumgröße: entsprechend der Bedürfnisse der Kinder, ausreichend Bewegungs- und Therapieräume Gruppengröße: keine Vorgaben – Entscheidung des Trägers und der Konzeption der Einrichtung Betriebserlaubnis: örtlicher Sozialhilfeträger (öSHT) und örtliches Jugendamt Entgeltsätze integrative Kita: TLVWA  Einzelintegration: öSHT und örtliches Jugendamt

Neue Wege der Fachberatung, Zukunftsvision  Mitarbeit im Inklusionsbeirat Bildung, AG Frühe Bildung, Erarbeitung fachlicher Empfehlungen für Integrative Kitas und Kitas mit Einzelintegration Welche personellen, sächlichen, räumlichen Rahmen- bedingungen braucht es zukünftig, um allen Kindern gerecht zu werden?  Konzeptentwicklung als Grundlage für Betriebserlaub- nisverfahren und Verhandlungen mit dem Kostenträger Wie sieht Interdisziplinäre Zusammenarbeit aus?