Arbeitszeit im Betrieb

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeitregelungen
Advertisements

Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Ärzteinitiative der Charité
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw
Arbeitszeit an Tankstellen
"Mein Frei gehört mir !!!" Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen.
Betriebsrat – mehr Rechte für alle Beschäftigten
Flexible Arbeitszeiten
Arbeitszeitregelungen
Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Stand Oktober 2004.
Der Ärztliche Arbeitsplatz am UKE der Zukunft
Bezirk NRW Arbeitszeitpolitische Initiative NRW Arbeitszeit gestalten – Lebensqualität verbessern.
Gespräch am 24. Januar 2007 Wuppertal
Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG)
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Vier Blickrichtungen  Profession Freizeit €. Vier Blickrichtungen  Profession Freizeit €
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitszeitverkürzung Antrag Dauer Verteilung der Lage Ablehnung braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Keine Extra-Vertragsänderung! Nächster.
Flexible Arbeitszeitmodelle - Wege für die Praxis
Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice
Gesund arbeiten – gut leben
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Gesund arbeiten – gut leben
Freizeit bei der Arbeit
Arbeitsgesetz Tages- und Abendarbeit
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung Kolloquium: "Praxis des Unternehmensrechts", Wintersemester 2008/2009, Dr. Werner Walk.
BESSER JETZT ALS NIE.
Betriebs- verfassungs gesetz
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitszeit
Betriebsvereinbarungen
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
Grundlagen und Begriffe des Arbeitrechts
Die ganze Nacht gearbeitet und trotzdem Minusstunden!
Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“
XII. Arbeitnehmerpflichten
5 Themen zum Arbeitsgesetz
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Vortrag Junge TierärztInnen am an der VetMed, Eva Scherz
1. Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern 5. November 2014 Heike Moerland 2.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Das Recht der Ausbildungsverhältnisse
Kollektivvertrag Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau.
BILD Charta der Zeitarbeit Sitzung des Weltkonzernbetriebsrats der Volkswagen AG , München Martin Rosik, Dr. Alexandra Baum-Ceisig.
Gute Arbeit durch bessere Arbeitszeiten
Arbeitsverträge.
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit
1 Wieviel Arbeit darf sein? Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeit im Wandel.
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
1 Regelmäßige Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes, der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des TV AWO NRW.
Folie 1 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ AZG Novelle 2007 Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Landarbeitsgesetzes.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
Dienstplanung Grundsätze und Besonderheiten einer Betriebsvereinbarung.
Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstplan MoDiMiDoFrSaSo E.Gaal Plan FFSS./. 38,5 hIst +2F 7,7h / 10 h+5,4 Werkstück  „Überstunden Ü2 BAT-KF“
Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“
 Präsentation transkript:

Arbeitszeit im Betrieb Auf Sucht beziehen!!! 16. Juni 2011

Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Aktuelle Problemfelder

Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen

I. Öffentliches Arbeitszeitrecht

Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz Regelungen in: EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen) JugendarbeitsschutzG

Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes: Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG) Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB)

Grundbegriffe der Arbeitszeit: Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Ruhepausen Ruhezeit

Ruhepausen im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten freie Wahl des Aufenthaltsorts streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)

länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig Ruhepausen bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich 6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig

Ruhezeit Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)

Überstunden / Mehrarbeit keine gesetzliche Definition häufig synonym oder missverständlich verwendet oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind

Dauer der Arbeitszeit: 8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen 6 Werktage (Mo – Sa  48 Stunden/Woche) Tageshöchstgrenze: 10 Stunden bei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)

Begriff der Arbeitszeit: Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit abzüglich Ruhepausen auch Bereitschaftsdienst Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten

Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit: einzelfallabhängig Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen

Vergütung von Reise- und Wegezeiten: Wegezeit zur Arbeit ist immer Privatsache für Reisezeit besteht keine gesetzliche Regelung BAG: „angemessene“ Vergütung AVR: Stundengutschrift bis zu 10 Stunden Konsequenz: Arbeitszuweisung auf Bahnreise möglich

III. Individuelles Arbeitszeitrecht

Kernfragen: Wann muss ich individuell Arbeit leisten? Wie viel Arbeit muss ich leisten? In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?

Dauer der individuellen Arbeitszeit: festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV) bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)

Dauer der individuellen Arbeitszeit: bisherige Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 52 Wochen = 2002 Jahrstunden

Dauer der individuellen Arbeitszeit: korrekte Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 4,348 x 12 = 2008,77 Jahrstunden

Dauer der individuellen Arbeitszeit: Wie kommt der Faktor 4,348 zustande? durchschnittliche Anzahl der Wochen je Monat bezogen auf 4 Jahreszeitraum (Schaltjahrberücksichtigung) 3 x 365 Tage + 1 x 366 Tage = 1461 Tage ./. 12 Monate ./. 7 Tage = 4,348

Konsequenzen: in der Vergangenheit wurden zu wenig Jahresstunden berechnet  Verantwortung des Arbeitgebers (Annahmeverzug) keine Rückforderungsmöglichkeit kein „Verschulden“ der Arbeitnehmer Leistungsanspruch auf 2008,77 Stunden für die Zukunft keine Besitzstand/Gewohnheitsrecht durch abweichende Handhabung in der Vergangenheit

Wie könnten „Mehrstunden“ zukünftig geleistet werden: minimale Erhöhung der Wochenarbeitszeit „Rücklage“ über Überstunden Einrichtung von Arbeitszeitkonten

Lage der individuellen Arbeitszeit: muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart

Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts: „Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO) Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch: betriebliche Übung gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit eingetretene Konkretisierung

IV. Aktuelle Problemfelder

private Internetnutzung am Arbeitsplatz private Handytelefonate Raucherpausen