Neuere Bundesgerichtsentscheide BGE Tempo 30 auf Staatsstrassen Tiefbauamt / Stab / Fachstelle Lärmschutz Tiefbauamt / Fachstelle Lärmschutz FALS ERFA-Tagung 2011 Neuere Bundesgerichtsentscheide BGE Tempo 30 auf Staatsstrassen Deckblatt mit Foto Silvio Grauwiler, FALS
Münsingen BE (2010) Projekt + Beschwerde Vorhaben der Gemeinde Sanierung Ortsdurchfahrt: neben verschiedenen anderen Massnahmen, Tempo 30 im Bereich zweier Kantonsstrassen Beschwerde Kantonsstrassen sind Durchgangsstrassen, darauf sind lediglich signalisierte Verkehrsanordnungen wie Mass- + Gewichtsbeschränkungen erlaubt Tempo 30 nur auf siedlungsorientierten nicht auf verkehrsorientierten Durchgangsstrassen in Tempo-30-Zonen gelte generell Rechtsvortritt
Münsingen BE (2010) BGE weist Beschwerde ab Bundesgerichtsentscheid im Grundsatz Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen zulässig ausnahmsweise + bei besonderen örtlichen Verhältnissen Einbezug von Hauptstrassenabschnitten in Tempo-30-Zonen abweichende Regelung vom Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen möglich, wenn Verkehrssicherheit dies erfordert Gutachten hat ergeben Geschwindigkeitsreduktion verbessert Verkehrsfluss stauverursachendes + öV behinderndes „Stop-and-Go-Fahrverhalten“ kann vermieden werden Durchflusskapazität wird erhöht
Münsingen BE (2010) BGE keine Aussage im Bundesgerichtsentscheid ob eine Geschwindigkeitsreduktion als mögliche Sanierungs-massnahme zu einer wirksamen Lärmreduktion beitragen kann
Zug ZG (2010) Projekt Vorhaben der Stadt im Zusammenhang mit der baulichen Sanierung der Stadtkerndurchfahrt wurde Lärmsituation untersucht + in einem Lärmsanierungsprojekt dokumentiert IGW an 29 Gebäuden nicht eingehalten, bei 19 Gebäuden wird sogar AW erreicht bzw. überschritten für diese Gebäude werden Erleichterungen beantragt
Zug ZG (2010) Beschwerde Beschwerde im Projekt sind sämtliche möglichen Emissionsbegrenzungen zu untersuchen + zu ergreifen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachse evtl. beschränkt auf die Hauptverkehrszeiten Fahrbahnhaltestellen sind zu errichten auf die Einholung eines Verkehrsgutachtens wurde verzichtet
Zug ZG (2010) Stellungnahme BAFU zuhanden BG Geschwindigkeitsreduktionen führen innerorts zu einer Verkehrsberuhigung und zu einer Verringerung der Lärmbelastung, wenn sie eine Verkehrsverlangsamung mit gleichmässigem Verkehrsfluss bewirken Geschwindigkeitsreduktion von 50 auf 30 km/h zusammen mit FlaMa (z.B. Markierung der Geschwindigkeit auf Fahrbahn) können Pegelreduktionen bis zu 3 dB(A) bewirken aber Modellierung erforderlich, um effektives Lärmminderungspotential zu ermitteln, im vorliegenden Fall kann eine Lärmverminderung mittels Geschwindigkeitsreduktion nicht ausgeschlossen werden tw. auftretende Stausituationen genügt nicht, um Massnahme generell als unwirksam zu betrachten Wirkung + Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion ist zu prüfen
Zug ZG (2010) BGE zieht in Erwägung Bundesgerichtsentscheid Ziel der Lärmsanierung: IGW-Überschreitungen vermeiden Gewährung von Erleichterungen ist eine Ausnahmebewilligung, soll nur in Sonderfällen erfolgen und restriktiv gehandhabt werden als Grund für eine Herabsetzung der allg. Höchstgeschwindigkeit gilt u.a. die Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) Geschwindigkeit herab- oder heraufsetzen, erfordert Abklärung mit einem Gutachten nach SSV ausnahmsweise + bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zonen einbezogen werden
Zug ZG (2010) Bundesgerichtsentscheid es sind weitere Abklärungen im Sinne des BAFU notwendig vollständige Aufhebung der Busbuchten würde dem lärmintensiveren „Stop-and-Go“-Verkehr Vorschub leisten BD hat im Sinne der Erwägungen zu prüfen, wie sich die verlangte Geschwindigkeitsreduktion entlang der Hauptverkehrsachse auswirken würde BGE heisst Beschwerde gut und hebt angefochtenen Entscheid auf, Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an BD zurückgewiesen
Zug ZG (2010) Nachschlagen von Bundesgerichtsentscheiden BGE Münsingen (BE) 1C_17/2010 7. Sept 2010 BGE Zug (ZG) 1C_45/2010 8. Sept 2010