Tierseuchengesetz (TSG) Tierseuchenverordnung (TSV)

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 Präsentation transkript:

Tierseuchengesetz (TSG) Tierseuchenverordnung (TSV) und Tierseuchenverordnung (TSV) Referent: Hans Sonderegger

Recht kann nur durch sinnvolle Anwendung und Berücksichtigung des Einzelfalles zu Gerechtigkeit werden!

Gesetzliche Grundlagen Tierseuchengesetz (TSG) Art. 1, 1a, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 24, 25, 31, 32, 34, 36, 42, 47, 52-59 Tierseuchenverordnung (TSV) Art. 1-6, 9, 13, 24, 25, 39, 40, 59, 61-66, 69, 72-76, 269-274, 291, 294, 297, 298, 301, 308-310, 312 allenfalls kantonale Weisungen des Veterinäramtes

zu bekämpfende Seuchen zu den zu bekämpfenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten Faulbrut (auch amerikanische oder bösartige Faulbrut) Sauerbrut (auch europäische oder gutartige Faulbrut) (Art. 4 TSV)

zu überwachende Seuchen zu den zu überwachenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten Tracheenmilben (acarapis woodi) Varroamilben (varroa jacobsoni) (Art. 5 TSV)

Kantonale Hoheiten Kantone sind ausführende Organe sie organisieren den seuchenpolizeilichen Dienst sie bezeichnen und entschädigen die Bieneninspektoren und deren Stellvertreter sie ordnen für die Bieneninspektoren obligatorische Instruktionskurse an (Art. 3 und 5 TSG)

Kantonstierarzt der kantonale Veterinär (resp. der Veterinärdienst) leitet die Bekämpfung der Tierseuchen überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen ist daher „Vorgesetzter“ des Bieneninspektors (Art. 301 TSV)

Bieneninspektoren werden vom Kanton bezeichneten Bieneninspektorenkreisen zugeordnet vollziehen die Bekämpfung der Bienenseuchen führen ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker in ihren Kreisen (Art. 308 und 309 TSV)

Erkennung der Seuchen Zur Bekämpfung gehört auch das Erkennen werden Bienenseuchen gemeldet, so ist der Bieneninspektor verpflichtet, diese zu bekämpfen dazu gehört auch, dass er im gefährdeten Umkreis Kontrollen durchführen darf, welche Seuchenherde erkennen lassen (geht indirekt aus Art. 8 TSG hervor)

Meldepflicht Tierseuchen müssen gemeldet werden Jeder Tierhalter (Imker) ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheidungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden Es muss also auch der blosse Verdacht gemeldet werden! (Art. 11 TSG und Art. 61 TSV)

Erste Massnahmen der Inspektoren Bieneninspektoren müssen unverzüglich nach der Meldung eine klinische Untersuchung mit Entnahme von Probematerial duchführen das Probematerial sofort untersuchen lassen bei Feststellung einer Seuche sofort die nötigen Massnahmen erlassen sofort untersuchen, woher die Infektionsquelle kommt (ev. Tiertransporte / Bestandesblatt) den Kantonstierarzt über den Verdacht oder den Ausbruch informieren, sowie über die Massnahmen und Untersuchungen (Art. 63 TSV)

Einfache Sperre 1. Grades nur diese ist bei Bienen angezeigt der Tierverkehr wird verboten (also kein Transport von Bienen weg vom Standort oder von anderen Bienenvölkern zum Standort) jeder direkte Kontakt der Bienen mit andern Bienen ist verboten (… wobei der Flug ja nicht verboten werden kann …) (Art. 66 und 72 TSV)

Bekämpfung der Sauerbrut (1) Diagnose Erreger ist Melissococcus plutonius, sekündär tritt Paenibacillus alvei auf, die beide nachgewiesen werden können Untersuchung der Bieneninspektor untersucht unverzüglich sämtliche Völker des Standes Seit dem 1.1.2009 Sperrgebiet 1 km (Art. 273 TSV)

Bekämpfung der Sauerbrut (2) Verstellverbot der Kantonstierarzt verordnet ein Verstellverbot für Bienen und Waben Vernichtung alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben werden vernichtet / Sanierung? Honig darf weder verkauft noch verfüttert werden (Art. 273 TSV)

Bekämpfung der Sauerbrut (3) Weitere Massnahmen Weitere Bekämpfungsmassnahmen und Art der Verwertung alter Waben, Wachs und Honig können gemäss Richtlinien des ZBF erlassen werden Benachbarte Stände sämtliche Völker benachbarter Stände werden innert 30 Tagen vom Bieneninspektor kontrolliert Aufhebung der Massnahmen durch Kantonstierarzt, nachdem alle Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen sind (Art. 273 TSV)

Bestandeskontrolle / Bienenverkehr der Bienenverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei für Bienenvölker muss eine Bestandes- kontrolle geführt werden, in der alle Zu- und Abgänge einzutragen sind Die Kontrollblätter müssen jederzeit dem Bieneninspektor vorgelegt werden können Die Kontrollblätter müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden (Art. 13 TSG und Art. 9 und 13 TSV)

Bienentransport im Inland aus dem Ausland ist grundsätzlich frei ist verboten in Sperrgebiete hinein und aus diesen hinaus ist verboten bei Feuerbrand-Sperrgebieten aus dem Ausland ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (BVET) falsch? ist verboten aus Länden mit kleinem Beutenkäfer (Art. 24 TSV)

Entschädigung vom Bund vom Kanton bei Selbstverschulden keine bei Faulbrut (Art. 272 TSV) keine bei Sauerbrut (Art. 274 TSV) vom Kanton wird oft bei Faul- und Sauerbrut aus dem Tierseuchenfonds etwas an die Völker bezahlt bei Selbstverschulden hat ein Imker Selbstverschulden (z.B. Futter aus befallenen Ständen verfüttert oder Meldepflicht verletzt), so kann Entschädigung entfallen (Art. 32 TSG)

Kosten für Bieneninspektor für Laboruntersuchungen für Mitwirkung trägt der Kanton für Laboruntersuchungen für Mitwirkung trägt der Imker selbst Schätzung des Schadens gemäss Richtlinien, mind. 60 %, max. 90 % des Schätzwertes werden entschädigt (Art. 36 TSG)

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit