Cross Compliance und Naturschutz

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
FACE Projekt Bewusstseinsbildung für Natura 2000 bei Nutzern, insbesondere Jägern.
Advertisements

Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung
Zweiter Zwischenbericht
den hessischen Bewirtschaftungsplan
Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft.
Naturschutz und Waldbewirtschaftung
CROSS COMPLIANCE 2010 Auswertung der Kontrollen durch das LvWA ALFF Mitte Halberstadt das Amt mit der geringsten Anzahl an festgestellten Verstößen Anzahl.
Umweltbericht gemäß § 14g des UVPG 14. Sitzung des Beirats WRRL
Der Spreewald.
Dr. Steffen Beerbaum, BMELV
Kontrolle der EU-Öko-Verordnung
Landesnaturschutztagung. Rheinland Pfalz Mai 2012
„Rettungsnetz für die Wildkatze“
Naturschutzmaßnahmen Naturschutz im Landesbetrieb Wald u. Holz Forstamt Bad Driburg.
Natura 2000 and Agriculture in Brandenburg
Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld
Die Donau-Auen östlich von Wien
Baumgartner Silvia Langmann Gernot Lederer Manuela
Befreiung von Verboten der StVO
= + Natura 2000 Schutzgebiete nach FFH-RL Schutzgebiete nach VS-RL
Bremen, 01.Juli 2003 Vortrag im Rahmen des Projektes S.U.U.M.A.
Seite Hier steht ein Rubriktisches Foto Programm Entwicklung ländlicher Raum 2007 – 2013 Christoph MAJER Wien BEV
Naturschutz.
Förderung des Vertragsnaturschutz Autor: Harald Schulte, LILP
D1 Betriebsorganisation
Europäische Dimension der Daseinsvorsorge
Saatkrähen in Soest - Vergrämungsversuch in
Datenschutz als Grundrecht
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
Umweltschutz - Naturschutz
Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie
„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“
Schilfgebiet “Röhrach”
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur 8. April – 11. April 2014 Ackerbaustellenleiter-Tagung.
Landschaftselemente im Rahmen
2. Runder Tisch der Naturschutzflächen besitzenden Stiftungen Brandenburgs Naturschutzfachplanungen auf Flächen des Nationalen Naturerbes in Brandenburg.
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“)
Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Bestimmungen p2 – Poysdorf 2003 fertner | hartl | lidauer | rockenschaub | zeller.
Ab ins Lager - Worauf kommt es an ?
„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte
Förderung der Anlage von Uferrandstreifen & Vertragsnaturschutz
FNP Vorentwurf Stadtplanungsamt Bürgerinformation Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB (Auszug)
Pressekonferenz am zur
Cross Compliance Bestimmungen für Rinderhalter – Rinderkennzeichnung
| Folie 1 Gentechnik und Biodiversität im internationalen Kontext Tagung Gentechnikfreie Regionen und Koexistenz Helmut Gaugitsch.
Bewilligungsprozess der Etablierung von baumartigen Energieplantagen.
Die wichtigsten Spielregeln 1. Betroffene zu Beteiligten machen Renaturierungen werden mit offener Information und im Dialog mit allen Beteiligten entwickelt.
Bergwacht BayerwaldUte Stoiber Dezember 2002 Natur Schutz Recht.
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur 8. April – 11. April 2014 Ackerbaustellenleiter-Tagung.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Auswertung der CC-Verstöße 2006 Tierkennzeichnung Rinder Anzahl der zu kontrollierende Betriebe 38 L - leichter Verstoß.
«Interne Aufsicht» Aufgabe des leitenden Organs der Trägerschaft
Mag. DI Bernhard Frank Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Naturschutz Břeclav – Postorna, 14. Mai 2014 Erhaltung von Feuchtlebensräumen in NÖ.
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
KOL-Kulturlandschaft Osnabrücker Land
Technischer Prüfdienst (TPD) Ländliche Entwicklung Vor-Ort-Kontrolle in Österreich Brüssel, Bernhard Foeger.
01 Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land.
Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 w # EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Infos zur ELER.
Nationalparks und Ressourcen in Österreich
Stallneubauten Stallneubauten Der Neubau von Geflügelställen ist mit einer Reihe von Genehmigungsverfahren und mit umfassenden.
EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Antragstellerkonferenz 2015 Richtlinien-Teile A und B Herr.
EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Antragstellerkonferenz 2015: Richtlinien-Teile D-F – Herr.
Rubrik Konstituierende Sitzung des Begleitausschusses EPLR am 25. Juni 2015.
Perfact training GVV. Gewachsen aus Vertrauen Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadensgesetz - Haftung und Versicherungsschutz.
Umweltinspektion Dr. Barbara Reiter-Tlapek. Entwicklungen auf EU Ebene 1997 Entschließungen des Europäischen Parlamentes bzw. des Rates 2001Empfehlung.
Bergmähder sind Biodiversität Bewirtschaftungsbeispiele aus Kärnten Roman Fantur Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 20 – Landesplanung / Naturschutz.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Flussgebietsmanagement Gebietskooperationssitzungen Herbst 2011 Sitzung der.
Modul 3 E-Government – Rechtliches
 Präsentation transkript:

Cross Compliance und Naturschutz DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

NATURSCHUTZ UND CC Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur wenige Artikel der Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie) u. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie); Nur wenn diese Richtlinienbestimmungen auch landesrechtliche Verbote od. ein Bewilligungspflichten vorsehen (nationale Umsetzung im Salzburger Naturschutzgesetz, Verordnungen), kann ein Verhalten zu Cross Compliance Sanktionen führen. Nicht jeder Verstoß gegen ein Landesnaturschutzgesetz/-verordnung Cross Compliance ist relevant.

NATURSCHUTZ UND CC Wer ist betroffen? Wer kontrolliert? Grundsätzlich jeder Landwirt Besondere Bestimmungen gelten für Betriebe mit Flächen in Natura 2000 Gebieten Wer kontrolliert? Für die Kontrollen im Bereich Naturschutz sind die Fachbehörden in den Bundesländern zuständig; Die Vor-Ort-Kontrollen werden in erster Linie von beauftragten Unternehmen bzw. in Spezialfällen von Organen der Naturschutz-abteilung des Landes Salzburg durchgeführt; Gemäß EU-Verordnung 1782/2003 sind ergänzend die Ergebnisse von Verwaltungskontrollen (Strafbescheide) für die Bewertung von Verstößen heranzuziehen;

NATURSCHUTZ UND CC Prüfumfang - wo wird geprüft? Grundlage für die Prüfung ist die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche des Betriebes (Grundstücksanteile am Feldstück laut Mehrfachantrag / MFA, Almfutterfläche). Grundstücksanteile am Feldstück (GATL): landwirtschaftlich genutzte und stillgelegte Flächen „GLÖZ-Flächen“ - Flächen mit Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Flächen werden in die Prüfung miteinbezogen, wenn ein Bezug zur aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (z.B. Erweiterung der Grünlandfläche durch Aufschüttungen in einem angrenzenden Moor).

NATURSCHUTZ UND CC Welche Anforderungen werden im Bundesland Salzburg kontrolliert? Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen …besonders wertvolle u. landesrechtlich geschützte Biotope, wie Feucht- u. Streuwiesen, Mager- u. Halbtrockenstandorte, Moore, Gewässer oder artenreiche Hecken; Keine Gelände verändernde Maßnahmen … über 1.000 m² in Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie; Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen … wie bspw. Intensivierung, Aufforstung oder Umbruch von EU-geschützten Lebensräumen (z.B. Pfeifengrasstreuwiesen) in speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie; Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten … besondere Tier- und Pflanzenartenschutzbestimmungen, wie bspw. das absichtliche Beunruhigen oder Töten von Vogelarten;

NATURSCHUTZ UND CC Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen? I. Landesweit prüfrelevant: A) Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen B) Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten II. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie prüfrelevant: C) Keine Gelände verändernde Maßnahmen D) Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen

NATURSCHUTZ UND CC Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen? III. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der Vogelschutz-u. FFH-Richtlinie prüfrelevant: E) „besondere Artenschutzbestimmungen“ ... Entgegen den Verordnungs-bestimmungen Pestizide eingesetzt; F) „besondere Artenschutzbestimmungen“ IV. Nur auf wenigen Sonderstandorten prüfrelevant: … Standorte besonders geschützter Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt;

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT A. Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen (Lebensräumen) FOLGENDE LEBENSRÄUME MIT EINE HOHEN BIS SEHR HOHEN ÖKOLOGISCHEN WERTIGKEIT: Vom gesetzlichen Lebensraumschutz erfasste Biotope (§24/1 NSchG 1999): Moore, Sümpfe, Quellfluren, fließende oder stehende Gewässer (inkl. Uferbereiche) Im Rahmen der Salzburger Biotopkartierung kundgemachte und damit gesetzlich geschützte Biotope (§24/2 NSchG 1999): Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte ab 5.000 m²

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT PRÜFRELEVANT? LANDESWEIT RELEVANT! MÖGLICHER VERSTOSS:  … Ablagerungen, Aufschüttungen, Abtragungen sowie Einebnungen von Böschungen, Planierungen sowie Verfüllungen von Senken  … Bestandes verändernde Düngung bzw. Düngung bisher nicht gedüngter Flächen  … Neudränagierungen  … Instandsetzung über einen längeren Zeitraum hindurch nicht mehr intakter Entwässerungssysteme  … Über das bisherige bzw. erlaubte Ausmaß hinausgehende Instandhaltung von Entwässerungsgräben und Bächen  … dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes sowie von Heckenzügen

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT B. Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten PRÜFRELEVANT? LANDESWEIT RELEVANT MÖGLICHER VERSTOSS:  … nicht heimische Tier- und Pflanzenarten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt bzw. angesiedelt  … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten absichtlich beschädigt oder vernichtet bzw. Eier absichtlich zerstört, entnommen, gesammelt oder in Besitz genommen … Vogelarten absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet … Vögel gehalten die nicht gejagt bzw. gefangen werden dürfen; nicht selektive Fang- oder Tötungsmethoden bzw. –mittel eingesetzt

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE C. Keine Gelände verändernden Maßnahmen PRÜFRELEVANT? NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE! MÖGLICHER VERSTOSS: … Bodenverwundungen, Abtragungen od. Aufschüttungen über 1.000 m² durchgeführt Betroffene Schutzgebiete Wallersee – Wengermoor (NSG) Winkelmoos (NSG) Sieben Möser – Gerlosplatte (NSG) Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG) Gerzkopf (NSG) Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal Seetaler See (LSG/NDM) Bluntautal (GLT) Nationalpark Hohe Tauern Kalkhochalpen (NSG) Salzachauen Untersberg-Vorland (LSG/PSG)

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE D. Keine Kulturumwandlungen oder Nutzungsänderungen PRÜFRELEVANT? NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE! MÖGLICHER VERSTOSS: … auf EU-relevanten Biotopflächen Kulturumwandlungen oder Nutzungs-änderungen durchgeführt (Neuaufforstung, Wiesenumbruch, Intensivierung); Betroffene Schutzgebiete Wallersee – Wengermoor (NSG) Winkelmoos (NSG) Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG) Gerzkopf (NSG) Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal Seetaler See (LSG/NDM) Bluntautal (GLT) Nationalpark Hohe Tauern Kalkhochalpen (NSG) Salzachauen Untersberg Vorland (LSG/PSG)

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE E. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten – “besondere Artenschutzbestimmungen“ PRÜFRELEVANT? IN DEN GEPL. EUROPASCHUTZGEBIET UNTERSBERG-VORLAND U. WEIDMOOS RELEVANT MÖGLICHER VERSTOSS: … entgegen den Verordnungsbestimmungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Pestizide angewendet;

PRÜFANFORDERUNGEN – SONDERSTANDORTE F. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten – „besondere Artenschutzbestimmungen“ PRÜFRELEVANT? IN BEKANNTEN VORKOMMENSGEBIETEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN PFLANZENARTEN (ANHANG IV FFH-RL) MÖGLICHER VERSTOSS: … Standort der Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt Zwei relevante Pflanzenarten an jeweils 10-15 Standorten im Bundesland Salzburg

Wichtige Hinweise Nur ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz samt relevanter Verordnungen kann zu einem Cross Compliance - Verstoß führen! Kein Verstoß liegt vor, wenn für die getätigte Maßnahme eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung vorliegt bzw. wenn es sich dabei um einen durch Gesetz od. Verordnung erlaubte Eingriffe handelt! Die landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. des gesetzlichen Lebensraumschutzes) gehen teilweise über die Cross Compliance Bestimmungen hinaus; Bei Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Pflege ökologisch wertvoller Flächen“ sind besondere Bestimmungen einzuhalten.