Gaststätte Hollengrund

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Gaststätte Hollengrund Einblicke in die Genehmigungs-praxis bei Stallneubau und Erweiterungsbauten Heeslinger Informationstag für Schweinehalter Gaststätte Hollengrund Kirchstraße 20 27404 Heeslingen Mittwoch, 20.11.2013

Prof. Dr. Jörg Oldenburg ö.b.v. Sachverständiger Ingenieurbüro Oldenburg Büro Niedersachsen Büro Mecklenburg-Vorpommern Osterende 68 Rittermannshagen 18 21734 Oederquart 17139 Faulenrost Tel. 04779 92 500 0 Tel. 039951 27 800 joerg.oldenburg@ing-oldenburg.de www.ing-oldenburg.de

Anfang der 70er Jahre Sicherstellung der Ernährung Änderung des Lebensstils und der Ernährungsgewohnheiten Weg von der Selbstversorgung hin zur arbeitsteiligen Volkswirtschaft Umweltbelastung wird ein öffentliches Thema und in der Tierhaltung wird Geruch ab und an diskutiert Ost: industriemäßige Tierproduktion West: Leitbild bäuerlicher Familienbetrieb vs gewerbliche Tierproduktion (! 1974 !)

Die 90er Jahre Umbau Ost und einzelbetriebliches Größen- wachstum West: Beginn der Annäherung der Größenstrukturen Der bäuerliche Familienbetrieb ist kein politisches Leitbild mehr Deutliche Trennung von Lebensmittelverbrauch und Lebensmittelerzeugung Von der selbständigen Person als tragendes Mitglied der Gemeinschaft zur Anspruchsgesellschaft Gesamtdeutsch: Emissionen aus der Tierhaltung werden zunehmend kritisch gesehen (vom Alltag zur Gefahr)

2000 bis heute Steigende Ansprüche an tierschutzrechtliche Belange führen zur beschleunigten Stilllegung von Altanlagen und historisch niedrige Zinsen zum Neuaufbau wachsender Einheiten. Die Tierhaltung verschwindet aus den Dörfern in für Aussen- stehende anonyme Großanlagen („Massentierhaltung“) Die zweite und dritte Generation von Verbrauchern ohne Bezug zur Lebensmittelerzeugung wächst heran Die Werbebranche verklärt die Lebensmittelerzeugung in Richtung Romantik bis zur Folklore: man bedient Klischees und erzeugt emotional-irrationale Vorstellungen

2000 bis heute Der Umweltpolitik ist die Atomenergie als Betätigungs- feld abhanden gekommen. Das Thema Landwirt- schaft ist ersatzweise zum Königsmacher geworden; ob das auch für die Landwirte gilt, wird sich zeigen. Die folkloristischen Ideale der Werbebilder der Lebensmittelindustrie werden nun regional und möglicherweise national zum politischen Leitbild. Wissenschaftlich begründbare und statistisch absicherbare Ziele werden durch politische resp. wählbare Wunschvorstellungen ersetzt. Die Folgen sind in der Genehmigungspraxis mittlerweile deutlich zu spüren.

Errichtung und Betrieb einer Anlage Genehmigungsverfahren nach Baurecht (siehe 4. BImSchV) - Bauantrag - nach BImSchG (Öffentlichkeitsbeteiligung) - BImSchG-Antrag incl. Bauantrag - nach UVPG

Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen nach Ziff. 7.1 der 4. BImSchV (2013) nach UVPG, Anlage 1 (2010) BImSchG § 10 /IED* § 19 Spalte 1 Spalte 2 A Spalte 2 S ehm. Spalte 1 Spalte 2 Hennen 40.000 15.000 60.000 40.000 15.000 Junghennen 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 Mastgeflügel a) Hähnchen 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 b) Enten 40.000 30.000 85.000 40.000 30.000 Puten 40.000 15.000 60.000 40.000 15.000 Rinder - 600 - 800 600 Kälber - 500 - 1.000 500 Mastschweine 2.000 1.500 3.000 2.000 1.500 Sauen (m.F.) 750 560 900 750 560 Ferkel 6.000 4.500 9.000 6.000 4.500 Pelztiere 1.000 750 - 1.000 750 *gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU Ziff. 9.36 der 4. BImSchV >6.500 m³ Biogas 1 MW FWL ~ 400 kWel, 1,2 Mio m³ Gas ~ 350 kWel

Bestandteile eines Antrages Prüfkriterien Erschließung (Gemeinde, Kreis, Land, Bund) Tragfähigkeiten, Begegnungsverkehr, Abbiegespuren Planungsrechtliche Zulässigkeit (Kommune) im Bereich bebauter Ortsteile > Gebietsausprägung BauNVO: WA, GE, MI, SO, MD im Außenbereich = generelles Bebauungsverbot mit wenigen Ausnahmen = Privilegierung BauGB, § 35 (1)-(7)

BauGB § 35 (1)-(7) § 35 a Bauen im Außenbereich0506b a Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, … dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, gültig ab 20.09.2013: es sei denn, es handelt sich um …eine. bauliche. Anlage zur Tierhaltung, die … Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung …unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben … diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

BauGB § 35 (1)-(7) § 35 a Bauen im Außenbereich0506b a Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es … 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und die gültig ab 20.09.2013 Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt, 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie … dient.

BauGB § 35, § 201, § 15 (3) § 35 a Bauen im Außenbereich (1) „Landwirtschaft im Sinne des Baurechts“ § 201 Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. § 15 Zurückstellung von Baugesuchen (3) a Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Bestandteile eines Antrages Prüfkriterien Belastbarkeit des Baugrundes: Bodengutachter Wasserversorgung Öffentlich vs Eigenbrunnen (wasserr. Antrag WHG) Regenwasser Versickerung vs Einleitung (wasserr. Antrag WHG) Schmutzwasser Kläranlage vs Einleitung in die Kanalisation z.B. Silagelager und Fäkalien

Bestandteile eines Antrages Prüfkriterien Bauantrag Amtl. Lageplan mit Flurstücksnachweis Lagepläne, Ansichten, Schnitte Anlagen- und Betriebsbeschreibung Statik (Wind- und Schneelasten nach Zonen)

Bestandteile eines Antrages Prüfkriterien Brandschutzkonzept (LBO, IndBAURL) Brandlasten Brandabschnitte Rauchgasentsorgung Feuerwehrumfahrung und Aufstellungsraum Löschwasserbereitstellung Vorbeugender Brandschutz Rettungskonzept

Neubau vs. Änderung - Bestandsschutz - Beteiligung der Öffentlichkeit - wesentlich oder nicht - Anzeige nach § 15 BImSchG - Immissionsgrenzwerte nach § 22/23 BImSchG

Status 2013 Folgende Ansprüche sind einzuhalten (nicht vollständig): Geruchsimmissionen GIRL Ammoniakimmissionen TA-Luft 2002 Stickstoffdeposition Wald LAI-Papier/Niedersachsen Stickstoffdeposition FFH-Gebiete (3 % vom CL, Kumulation) Staubimmissionen Bioaerosole Privilegierung (Novellierung BauGB § 35 (1) 4) Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung des Bauortes Tierschutz Brandschutz und Rettungspläne Aktuelle Wahrnehmung von Vorhaben (Wahleinfluss)

Geruchs- belästigung: Problemlösung durch Mindestabstände Regelungs-ansätze in den VDI 3471-2 (1986) und TA-Luft 1986

Geruchsbelästigungen vs Genehmigungen (GIRL) Winddaten repräsentativ ? Standort Zeitraum

Die 90er Jahre: Entwicklung der GIRL Grenzwerte 10 % (W) / 15 % (MD) / 20-25 % (AB) Hohe Vorbelastung > 20 % Beschwerden ? Irrelevante Zusatzbelastung Kontingentierung Seit 2006/2008 Belästigungsfaktoren 0,5 / 0,75 / 1,0 / 1,5

Ammoniakproblematik nach TA-Luft 2002 Biotopschutz durch Mindestabstand nach TA-Luft 2002 Die vier Prüfhürden: 1. Mindestabstand 2. Zusatzbelastung < 3 µg/m³ im Jahresmittel 3. Gesamtbelastung < 10 µg/m³ im Jahresmittel 4. Depositionsbetrachtung für N aber: keine Grenzwerte, keine Regelungen www.ing-oldenburg.de Büro Niedersachsen: Osterende 68  21734 Oederquart  Tel. 04779 92 500-0  Fax 04779 92 500-29 Büro Mecklenburg-Vorpommern: Rittermannshagen 18  17139 Faulenrost  Tel. 039951 2780-0  Fax 039951 2780-20

Ammoniakproblematik nach TA-Luft 2002 Biotopschutz durch Mindestabstand nach TA-Luft 2002 www.ing-oldenburg.de Büro Niedersachsen: Osterende 68  21734 Oederquart  Tel. 04779 92 500-0  Fax 04779 92 500-29 Büro Mecklenburg-Vorpommern: Rittermannshagen 18  17139 Faulenrost  Tel. 039951 2780-0  Fax 039951 2780-20

Ammoniakproblematik nach TA-Luft 2002 Zusatzbelastung in µg/m³ im Jahresmittel

Ammoniakproblematik nach TA-Luft 2002 Stickstoffdeposition in kg/ha p.a.

Ammoniakproblematik in FFH-Gebieten resp. NATURA 2000-Gebieten „Verschlechterungsverbot“ jeder zusätzliche Eintrag wird de facto als Verschlechterung eingeschätzt KiFL-Studie: < 3 % zum CL = irrelevant Bsp: CL = 5 kg (Moor), 3 % = 150 g/ha p.a. Urteil Autobahnumfahrung Halle 2008: 3 % unkritisch Urteil Kohlekraftwerk NRW 2010: Kumulation beachten – de facto seit 1999

Staub- und Stickoxydproblematik nach TA-Luft 2002 Staubemissionen und –immissionen (TA-Luft 2002) Ziff. 4.2.1: Zulässige Immissionen Schwebstaub PM 10: < 40 mg/m³ p.a. (35 * > 50 mg/m³ p.a.) Zusatzbelastung < 3 % vom Grenzwert Ziff. 4.6.1.1: Bagatellmassenstrom zur Berechnung Gesamtstaub < 1kg/h bei gefasster Quelle < 0,1 kg/h bei diffuser Quelle (siehe 5.5.2) Ziff. 5.2.1: Vorsorge Massenstrom < 0,20 kg/h oder Massenkonzentration < 20 mg/m³

Bioaerosole, Keime, Pilze es gibt keinen Beweis für die Schädlichkeit zur Zeit nicht geregelt, Entwurf VDI 4250 großer „Aufreger“ in den Geflügelregionen aktuelle Beurteilungslage nach Urteilen von VGs und OVGs: „Ohne wissenschaftlichen Beweis kein Regelungsbedürfnis“. Wirkung entfaltet sich nun über die Abluftreinigungserlasse 2013 in NRW und Niedersachsen (Mindestabstände 350 m und 500 m, Konzentrationswerte für Feinstaub PM 2,5)

Betrachtungshorizont bis 2020 2013 – was geht noch ? Betrachtungshorizont bis 2020 Behutsame Entwicklung vorhandener Hofstellen im Dorfrand- und bei Einzelhoflage Einsatz von Minderungstechniken (RAM-Futter, Einhausung, hohe Kamine, Abluftreinigung, Behälterabdeckungen, Gülleansäuerung) wird deutlich zunehmen – Zielkonflikte mit dem Tierschutz werden zunehmen Nicht entwickelte Altstandorte werden werthaltiger Neue Standorte werden deutlich schwieriger Die Verbände sind gefordert, aktiv zu werden und nicht nur zu reagieren

Betrachtungshorizont bis 2020 2013 – was kommt ? Betrachtungshorizont bis 2020 Wie wollen wir zukünftig produzieren ? Passen unsere Wünsche in einen globalen Markt ? Wird der LEH und der Verbraucher das honorieren ? Protektion als Schutz der politischen Folgen ? Sind politische Postulate und Verbraucherwünsche identisch ? Verbraucheraufklärung als Selbstschutz für die Landwirtschaft http://heimische-landwirtschaft.de

Prof. Dr. Jörg Oldenburg ö.b.v. Sachverständiger Ingenieurbüro Oldenburg Büro Niedersachsen Büro Mecklenburg-Vorpommern Osterende 68 Rittermannshagen 18 21734 Oederquart 17139 Faulenrost Tel. 04779 92 500 0 Tel. 039951 27 800 joerg.oldenburg@ing-oldenburg.de www.ing-oldenburg.de