Angriff auf die Ausübungsbefugnisse der Lebens- und Sozialberater? Dr. Wolfgang Ainberger P SYCHOLOGENGESETZ 2013.

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 Präsentation transkript:

Angriff auf die Ausübungsbefugnisse der Lebens- und Sozialberater? Dr. Wolfgang Ainberger P SYCHOLOGENGESETZ 2013

2 Am 3. Juli 2013 wurde das Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) vom Plenum des Nationalrates einstimmig beschlossen. Der Bundesrat hat gegen den Gesetzesbeschluss keinen Einspruch erhoben. Damit wird das Psychologengesetz 2013 in seinen wesentlichen Teilen am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Mit 30. Juni 2014 tritt des Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung Psychologe oder Psychologin und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz) außer Kraft.

Ziele des Psychologengesetzes 2013 Anpassungen an neue Studienarchitektur Neue Berufsbilder für Gesundheitspsychologie und klinische Psychologie Spezifizierung der Ausbildung Erweiterte Sanktionen bei Berufspflichtverletzungen Berücksichtigung von Patientenrechten Neustrukturierung des Psychologenbeirates Konkretisierung der Berufspflichten Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung Anpassung an Unionsrecht 3

Entwicklung des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung Bis zur Gewerberechtsnovelle 1988 waren die Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung den freien Gewerben zugeordnet. Meist lauteten die einschlägigen Gewerbeberechtigungen auf psychologische Beratung. Durch die Gewerberechtsnovelle 1988 erfolgte eine Einordnung der Tätigkeit der Lebens- und Sozialberater unter die Konzessionierten Gewerbe gem. §§ 323 e ff der damals geltenden Gewerbeordnung. In §323 e GewO wurde im Absatz 1 festgelegt, dass der Konzessionspflicht die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen unterliegt. Im Absatz 2 wurde ausdrücklich festgehalten, dass zu den konzessionspflichtigen Tätigkeiten auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie gehört. 4

Entwicklung des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung Mit der Gewerberechtsnovelle 1992 wurde das Konzessionierte Gewerbe Lebens- und Sozialberater in ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe umgewandelt, der Berechtigungsumfang blieb unverändert. Seit der Gewerberechtsnovelle 1997 lautet die Bezeichnung bei unverändertem Berechtigungsumfang Lebens- und Sozialberatung. Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde die Lebens- und Sozialberatung in die Liste der reglementierten Gewerbe aufgenommen. Der bisher geltende Berechtigungsrahmen wurde um die Ausübung von Ernährungsberatung erweitert. Mit der 2. GewO Novelle 2004 wurde § 119 Abs 1 GewO 1994 um die sportwissenschaftliche Beratung erweitert. 5

Entwicklung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens Vor Inkrafttreten des Psychologengesetzes 1990 gab es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Ausübung des psychologischen Berufes. Die psychologische Beratung war den freien Gewerben zugeordnet. Einschlägige Gewerbeberechtigungen lauteten auf psychologische Beratung. Psychologengesetz Die missbräuchliche Anwendung psychologischen Wissens und die bei unsachgemäßer Tätigkeit entstehenden Folgekosten sollen verhindert werden. + Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass keine Monopolisierung psychologischer Tätigkeiten im Gesundheitswesen vorgesehen ist. 6

Entwicklung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens + Dem Rechnung tragend ist in § 23 Abs 1 des Psychologengesetzes 1990 ausdrücklich festgehalten: Die Gewerbeordnung 1973 ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigten Personen nicht anzuwenden. Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß § 323 e der Gewerbeordnung 1973 konzessionierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater nicht berührt. 7

Entwicklung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens Am wird das Psychologengesetz 2013 einstimmig beschlossen. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung für das Gewerbe Lebens- und Sozialberatung, wie im Psychologengesetz 1990 ausdrücklich vorgesehen, fehlt. 8

Berechtigungsumfang des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung Im §119 Abs.1 der GewO 1994 in der derzeit geltenden Fassung ist der Berechtigungsumfang der Lebens- und Sozialberatung wie folgt umschrieben: Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ( § 94 Z.46 ) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen. 9

Berechtigungsumfang des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung Der vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister der WKÖ (vormals: Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes) gemäß § 29 GewO erstellte Tätigkeitskatalog des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung unterstreicht eindrucksvoll die Vielfalt der verantwortungsvollen Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung, vor allem auch im Bereich Gesundheitsförderung- und Erhaltung der Krankheitsverhütung und der Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt. 10

Berechtigungsumfang des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens auf der Grundlage des Psychologengesetzes 1990 § 3 Abs.2 Psychologengesetz 1990 legt unter der Überschrift Berufsumschreibung Folgendes fest: Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs.1 umfasst insbesondere 1.die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten, 2.die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und 3.die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. 11

Berechtigungsumfang des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens auf der Grundlage des Psychologengesetzes 1990 Da das Psychologengesetz 1990 keine Monopolisierung psychologischer Tätigkeiten im Gesundheitswesen beabsichtigte, legt §23 Abs.1 ausdrücklich fest: Die Gewerbeordnung 1973 ist auf die Tätigkeit der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §3 Abs.1 berechtigten Personen nicht anzuwenden. Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß §323 e der Gewerbeordnung 1973 Konzessionierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater, nicht berührt Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Psychologengesetz 1990 eindeutig klargelegt, dass die Berufsbefugnisse der im Rahmen der Gesundheitsvorsorge tätigen gewerblichen Gesundheitsberufe, denen unbestritten auch das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gleichzustellen wäre, unangetastet bleiben. Eine korrespondierende Regelung im Psychologengesetz 2013 findet sich diesbezüglich aber nicht mehr. 12

Berechtigungsumfang betreffend die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie auf der Grundlage des Psychologengesetzes 2013 §6 Abs.2 legt unter der Überschrift Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (gemeinsame Bestimmungen) Geltungsbereich fest, dass die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation umfasst. §6 Abs.4 bestimmt, dass durch dieses Bundesgesetz der durch das Ärztegesetz, das Musiktherapiegesetz und das Psychotherapiegesetz geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt wird. Eine Ausnahmebestimmung betreffend den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung, fehlt! 13

Berechtigungsumfang betreffend die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie auf der Grundlage des Psychologengesetzes 2013 Vielmehr stellt §6 Abs.5 klar, dass auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung findet. Der im §6 Abs.2, insbesondere für die Ausübung der Gesundheitspsychologie, festgelegte Anwendungsbereich lässt Tätigkeitsfelder erkennen, die den Kernbereichen des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung und Rehabilitation zuzuordnen sind. Da die in §23 Abs.1 des derzeit geltenden Psychologengesetzes 1990 enthaltene Regelung, wonach durch das Psychologengesetz die Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenem der Lebens- und Sozialberater, nicht berührt werden, keinen Eingang in §6 Abs.4 gefunden hat, ist zu befürchten, dass dieser Berufsvorbehalt zu einem Berufsverbot für weite Bereiche der Lebens- und Sozialberatung im Bereich der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation führen könnte. 14

Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie §13 Abs.1 enthält eine allgemeine Umschreibung der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie. + Sie umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel. + Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien und Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne des Psychologengesetzes Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen. 15

Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie §13 Abs.2 zählt den den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltenen Tätigkeits- bereich auf, wobei ausdrücklich normiert ist, dass davon der im Ärztegesetz, Musiktherapiegesetz und Psychotherapiegesetz geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt wird. 16

17 Der im §13 Abs.2 vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst: 1.die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen, 2.aufbauend auf Zi.1 die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen, 3.gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt, 4.gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie 5.die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

§13 Abs.3 bestimmt, dass die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten ist und legt ausdrücklich fest, dass anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten ist. In §13 Abs.4 wird aber festgehalten, dass durch die Bestimmungen des Abs.3 der durch das Ärztegesetz, das Musiktherapiegesetz und das Psychotherapiegesetz geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt wird. 18

Daraus folgt: + Dem in §13 Abs.1 und Abs.2 den GesundheitspsychologInnen vorbehaltenen, breit aufgefächerten Tätigkeitsbereich lässt sich entnehmen, dass es sich dabei auch um die Durchführung von Maßnahmen und Beratungsleistungen handelt, die als Kernbereiche dem reglementierten Gewerbe Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung zuzuordnen sind. + Kritisch ist festzuhalten, dass diese Tatsache insofern vom Gesetzgeber völlig ignoriert wurde, als auch im §13 des Psychologengesetzes 2013 keine, dem §23 Abs.1 des geltenden Psychologengesetzes 1990 vergleichbare Regelung, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung, nicht berührt werden, mehr enthalten ist. + Das lässt berechtigterweise befürchten, dass es auf Grund des sehr weit gefassten Berufsvorbehaltes für GesundheitspsychologInnen zu einer empfindlichen Einschränkung, wenn nicht sogar einer Eliminierung des Tätigkeitsbereiches der Lebens- und Sozialberatung im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Prävention kommen könnte. 19

Darstellung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf den Berechtigungs- umfang und die Ausübungsrechte der Lebens- und Sozialberatung 20 die Lebens- und Sozialberatung stellt neben der medizinischen-, gesundheitspsychologischen- und klinisch-psychologischen Betreuung und Versorgung eine wesentliche und unverzichtbare Komponente einer ganzheitlich zu verstehenden Gesundheitsvorsorge dar, Lebens- und Sozialberatung, als wesentliche Säule der österreichischen Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge beschäftigt sich mit den Problemen noch psychisch gesunder Menschen und leistet dank ihres qualitativ hochwertigen Ausbildungsstandards und der für dieses Gewerbe geltenden Standes- und Ausübungsregeln einen vielseitigen Beitrag zur Psychohygiene und Gesundheitsprophylaxe.

Darstellung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf den Berechtigungs- umfang und die Ausübungsrechte der Lebens- und Sozialberatung 21 Diesem Umstand und dieser Entwicklung wurde vom Gesetzgeber im Psychologengesetz 2013 in keiner Weise Rechnung getragen. Vielmehr wird der Berufsstand der gewerblichen Lebens- und Sozialberatungsberufe völlig ignoriert und findet deren vielfältiges Betätigungsfeld im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Gesundheitsprävention weder im Gesetz noch in den dazu ergangenen Erläuterungen in irgend einer Form Erwähnung. Eine dem derzeit geltenden Psychologengesetz 1990 entsprechende Regelung, der zufolge der Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere der des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung davon nicht berührt wird, fehlt.

Zusammenfassung 22 Durch das Psychologengesetz 2013 werden die berufsrechtlichen Regelungen in den Bereichen der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einer Neuregelung unterzogen. Mit der gegenüber dem Psychologengesetz 1990 geänderten Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie und den damit verbundenen Tätigkeitsvorbehalten wird insbesondere in den Bereichen der Gesundheitspsychologie nachteilig in die bestehenden Berechtigungsumfänge des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung eingegriffen. Dies deshalb, da im Psychologengesetz 2013 eine dem derzeit geltenden Psychologengesetz 1990 entsprechende Regelung fehlt, der zufolge die unter die Gewerbeordnung fallenden Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung vom vorbehaltenen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Klinischen PsychologInnen nicht erfasst sind. Als Konsequenz eines derartigen Berufsvorbehaltes zu Gunsten der Gesundheits- und Klinischen PsychologInnen ist ein Berufsverbot für Lebens- und SozialberaterInnen im überwiegenden Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung und Gesundheitsprävention zu befürchten. Ein derartiger Eingriff in derzeit geltende Ausübungsrechte ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Erwerbsfreiheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte kritisch zu hinterfragen.