Sozialreform zwischen Visionen und Wirklichkeit

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 Präsentation transkript:

Sozialreform zwischen Visionen und Wirklichkeit Die Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement i.S.d. SGB IX Christoph Matthias Paridon Friedrich-Schiller-Universität Jena 24. April 2007

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Eine Vision? „Nach Einschätzung des Verbandes der Betriebs- und Werksärzte können in Betrieben, die ein solches Management praktizieren, auf diese Weise bis zu 90 Prozent der chronisch kranken oder behinderten Menschen wieder eingegliedert werden.“    Markus Kurth MdB 24. Oktober 2003 Erste Beratung des „Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen “ Bundestags- Plenarprotokoll 15/70, S.6066

Gliederung Rechtsgrundlagen des Eingliederungsmanagements: Wer? Wann? Für wen? Mit wem? Wie kann ein Eingliederungsmanagement aussehen? Wie kann das Eingliederungsmanagement im Betrieb installiert werden? Und das alles über die Köpfe der Betroffenen hinweg? Was kann die Unfallversicherung zum Eingliederungsmanagement beitragen? Drei Jahre gesetzliche Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement: Eine Einschätzung

Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 Abs. 2 SGB IX Ziele: Arbeitsunfähigkeit überwinden erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen Arbeitsplatz erhalten Hintergrund: „Win-Win-Situation“ für Beschäftigte, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und öffentliche Haushalte

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX Grundvoraussetzung: Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres Umstritten, ob abhängig von (Schwer)Behinderteneigenschaft gleicher Ursache der Arbeitsunfähigkeit

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX Weitere Voraussetzungen: Information des Betroffenen über Ziele und Datenverwendung Zustimmung des Betroffenen Vorgehen: Klärung mit betrieblicher Interessenvertretung (i.d.R. Betriebsrat) - Und wenn der Betrieb keine Interessenvertretung hat? - Beteiligung des Betroffenen keine näheren gesetzlichen Vorgaben

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX Vorgehen: Klärung mit betrieblicher Interessenvertretung unter Beteiligung des Beschäftigten Unter weiteren Voraussetzungen werden hinzugezogen: Schwerbehindertenvertretung Werks- oder Betriebsarzt örtliche gemeinsame Servicestelle Integrationsamt

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX Schwer-behinderten- vertretung Betriebs- arzt Betriebliches Eingliederungs-management Arbeitgeber Betriebsrat Beschäftigter Service- stelle Integrations- amt

Argwohn und Bedenken auf allen Seiten Arbeitgeber: Staatliche Einmischung und gesetzliche Überregulierung! Bürokratischer Aufwand! Arbeitnehmer: „Ich muss mich krank zur Arbeit schleppen!“ Eingliederungsmanagement macht Kündigung „wasserdicht“!

Betriebliches Eingliederungsmanagement Was bedeutet Eingliederungsmanagement ? strukturiertes Vorgehen generelle Regelung Zielbestimmung planmäßige Entscheidungsfindung Kontrolle der Entscheidungsdurchsetzung Evaluation

Schritte eines Eingliederungsmanagements I Bildung eines Integrationsteams Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt, Personalstelle, Disability Manager, Sicherheitsfachkraft   Erfassung der Fehlzeiten durch den Arbeitgeber Frühwarnsystem, Datenschutz Information des Betroffenen durch Arbeitgeber Einladung zu Gespräch; Hinweis auf Freiwilligkeit, Ziele, Datenverwendung; Zustimmung des Betroffenen einholen

Schritte eines Eingliederungsmanagements II Strukturiertes Erstgespräch „Runder Tisch“ mit Integrationsteam, auf Wunsch des Betroffenen zuvor Einzelgespräch mit betrieblicher Vertrauensperson Erhebung des Ist-Zustandes; Prognose; Klärung des Unterstützungsbedarfs; Erörterung von pragmatischen Lösungsmöglichkeiten, Festlegung des weiteren Vorgehens (Formulierung von Zielen, Zeitplan) Umsetzung der vereinbarten Schritte Weiterführende Gespräche Feststellung der Zielerreichung (Wirksamkeitskontrolle), ggf. Anpassung der Ziele und des Eingliederungsplanes   Abschluss; Evaluation Nachsorge; Qualitätssicherung und - optimierung

Wie kann ein Eingliederungsmanagement installiert werden? Ziele: Pragmatische Lösungen statt bürokratische Hürden Rechtssicherheit Integrationsvereinbarung zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Umstritten, ob Betriebliches Eingliederungsmanagement mitbestimmungspflichtig, mögliche Grundlagen: Gestaltung des betrieblichen Ablaufs (§ 87 Abs. 1 Nr. BetrVG) und Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Und das alles über den Kopf des Betroffenen hinweg? „mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person“, § 84 SGB IX Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik: Von der fremdbestimmten Versorgung zur selbstbestimmten Teilhabe Hilfe zur Selbsthilfe Stärkung der Eigenverantwortung Einbeziehung des Umfeldes Ansatz der „Salutogenese“ Umsetzung in der Behindertenpolitik

Von der Fremd- zur Selbstbestimmung: Ein Konzept Salutogenese Aaron Antonovsky, Medizinsoziologe (1923 – 1994) Zentrale Frage: Was erhält den Menschen gesund? Hoher Stellenwert des Individuums bei Heilungschancen; Kohärenzgefühl bestimmt die Fähigkeit des Individuums, wieder gesund zu werden Gegenbegriff: Pathogenese Gesundheit und Krankheit schließen einander aus Entstehung und Behandlung von Krankheiten Erforschung schädigender Lebensbedingungen und krankmachender Faktoren Patient als Objekt Passivität

Salutogenetische Betrachtung Alle Menschen sind gleichzeitig mehr oder weniger gesund und mehr oder weniger krank Gesundheit Körperliches Wohlbefinden Krankheit Körperliches Missempfinden Kontinuum

Kohärenzgefühl (sense of coherence) Gesundheitszustand und Chancen zur Gesundheitsverbesserung sind abhängig von der Grundhaltung des Individuums gegenüber der Welt und dem eigenen Leben. Seine Grundeinstellung (kognitiv, affektiv) hat Einfluss darauf, wie vorhandene Ressourcen zum Erhalt ihrer Gesundheit genutzt werden können. Menschen mit hohem Kohärenzgefühl können psychomentale Beanspruchungen besser kompensieren mobilisieren vorhandene Ressourcen leichter können leichter für gesundheitsförderliche Verhaltensweisen gewonnen werden

Kohärenzgefühl (sense of coherence) Verstehbarkeit kognitiv Sinnhaftigkeit Grundhaltung, die Welt als zusammenhängend und sinnvoll zu erleben Handhabbarkeit/Bewältigbarkeit kognitiv-emotional

In der Rehabilitation sind charakteristisch für Menschen mit hohem Kohärenzgefühl: Sie sind aktiv handelndes Subjekt des Rehabilitationsprozesses, nehmen ihr Schicksal selbst in die Hand und verstehen sich als Partner des Rehabilitationsberaters. geringem Kohärenzgefühl: Sie müssen stärker geführt und betreut werden, empfinden sich als Objekt des Rehabilitationsprozesses und verharren eher in einer passiven Rolle des „Patienten“.

Paradigmenwechsel: Eckpunkte 1994 Grundgesetz: Einführung des Benachteiligungsverbots von behinderten Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG 2001 „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ ("International Classification of Functioning, Disability, and Health", ICF) 2001 Sozialgesetzbuch IX: Vorarbeiten (ICF), Titel (Teilhabe) 2003 Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen Motto: „Nicht über uns ohne uns!“ 2007 UN-Abkommen zur Umsetzung des rechtspolitischen Verständnisses von Rehabilitation

ICF: "International Classification of Functioning, Disability, and Health" „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“, verabschiedet 2001von der WHO zentraler Begriff: Teilhabe (participation) Konzept der funktionalen Gesundheit standardisierte Beschreibung funktionaler Aspekte von Gesundheit komplexes bio-psycho-sozialen Wechselwirkungsmodell Kontextfaktoren (Gesundheit, Lebenshintergrund, Umwelt) ressourcenorientierter Ansatz (vs. defizitorientierter Ansatz) Behinderung ist nicht identisch mit der Gesundheitsstörung, sondern wird erst durch deren Zusammentreffen mit persönlichen und gesellschaftlichen Kontextfaktoren verursacht  Behinderung = Beeinträchtigung der Teilhabe, die sich aus einer Gesundheitsstörung ergibt.

Paradigmenwechsel: Rechtliche Grundlagen Grundgesetz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil) Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Angemessenen Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten soll entsprochen werden. § 33 SGB I

§ 1 Abs. 1 SGB I – Allgemeiner Teil Aufgaben des Sozialgesetzbuchs Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Das Recht des Sozialgesetzbuchs (aller Sozialgesetzbücher) soll ein menschenwürdiges Dasein sichern gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen die Familie schützen und fördern den Erwerb des Lebensunterhalts  ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abwenden oder ausgleichen.

§ 1 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe Behinderter Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Grundannahmen des SGB IX Leistungen zur Teilhabe sollen die Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen zu mildern die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände geben die Selbstbestimmung fördern. Die Leistungen bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4, § 9 Abs. 3 SGB IX) Die Grundannahmen des SGB IX gelten auch für den Beschäftigten, dem ein betriebliches Eingliederungsmanagement zusteht!

Implementierung des Eingliederungsmanagements Information und Aufklärung Professionalisierung der Unterstützung (Disability Management) Beratung Praktische Unterstützung auf beiden Ebenen: Managementsystem und konkreter Einzelfall Was tragen die Unfallversicherungsträger zum Eingliederungsmanagement bei?

Unfallversicherung: Der gesetzliche Auftrag des SGB VII Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es § 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Versicherten wiederherzustellen Versicherte und Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen. § 1 SGB VII Dabei gelten die Grundsätze Prävention vor Rehabilitation Rehabilitation vor Entschädigung

Struktur der Unfallversicherungsträger 25 Gewerbliche Berufs-genossenschaften Handel & Verwaltung Gesundheitsdienst Chemie Nahrungs – & Genussmittel Gas & Wasser ... 32 Unfallkassen der öffentlichen Hand 13 Unfallkassen im Landes- u. kommu- nalen Bereich 6 Gemeindeunfallver- sicherungsverbände 4 Landes-UK 1 Eisenbahn-UK ... 9 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften 8 regionale Träger Gartenbau-Berufs- genossenschaft

Unternehmen und Versicherte (Anzahl in Millionen)

Leistungen der Sozialversicherungen 2004 (in Millionen Euro) Quelle: Statistisches Jahrbuch 2006, S. 190

Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe 2005 (in Millionen Euro) Quelle: Behindertenrecht 2007 (Heft 2), S. 56

Unfallversicherung: Aufwendungen zur Rehabilitation (in Mio EUR) davon Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ausgaben Rehabilitation Quellen: www.hvbg.de; www.lsv.de; www.unfallkassen.de

Zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitation zählen Maßnahmen, um den alten Arbeitsplatz zu sichern oder einen neuen zu erlangen Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung Wiedereingliederungsbeihilfen an die Unternehmen Betreuung durch den Berufshelfer Diese Leistungen setzen einen Versicherungsfall voraus! Unabhängig von einem Versicherungsfall ist die Unfallversicherung zu einer umfassenden Beratung der Unternehmen zur betrieblichen Prävention verpflichtet. (§§ 14, 17 SGB VII)

Weiterbildung zum Certified Disability Management Professional Grundlagen: ILO-Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten (Nr. 159 von 1983 und Empfehlung Nr. 168) Richtlinie „Umgang mit Behinderungen am Arbeitsplatz“der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf (ILO) NIDMAR: National Institute of Disability Management and Research Victoria, British Columbia, Kanada gegründet 1994

Zielsetzung und Aspekte des Disability Management: „Gesunder Mitarbeiter im gesunden Betrieb“: Wirtschaftliches und soziales Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Professionelle Unterstützung von Betroffenen und Arbeitgebern Beschäftigungsfähigkeit erhalten (demographischer Wandel!) Eingliederungsmanagement/Arbeitsfähigkeit wiederherstellen mit betrieblicher Gesundheitsförderung und -management kooperieren  Umfassender Ansatz mit an der Schnittstelle von Prävention und Rehabilitation

Beratungsangebote der einzelnen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung: branchenspezifisch ausgerichtet Hauptziel: Installieren eines Eingliederungsmanagement- systems Maß der Beteiligung am Ein- gliederungsmanagement abhängig davon, ob Versicherungs- fall oder nicht

Drei Jahre nach Einführung des Eingliederungsmanagements Das betriebliche Eingliederungsmanagement als arbeitsplatzsicherndes Instrument: Vision oder Wirklichkeit? Ziele der gesetzlichen Regelung erreicht? „Win-Win-Situation“ für Arbeitgeber, Beschäftigte, Sozialversicherung? Kündigungen vermieden? Arbeitsplätze erhalten? Gesetzliche Regelung erforderlich? Umdenken angestoßen! Diskussion auf den Weg gebracht! Gemeinsame Verantwortung gestärkt!

Sozialreform zwischen Visionen und Wirklichkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!