Aktuelle Rechtsprechung im Energiebereich RA DDr. Christian F. Schneider 3. Grazer Energierechtstag Graz, 11.April 2013.

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Aktuelle Rechtsprechung im Energiebereich RA DDr. Christian F. Schneider 3. Grazer Energierechtstag Graz, 11.April 2013

l 2l 2 Überblick Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten Verfassungskonformität des ElWOG 2010 Subsidiäre Vereinbarkeit eines angemessenen Entgelts Reichweite der Anlassfallwirkung der VfGH-Erk zum ElWOG 1998 und zu den SNT-VO 2006 idF der Nov 2009, 2010 und 2010 idF der Nov 2011 Pumpstrombezieher als Entnehmer Auskunftspflicht iZm Marktuntersuchung weitere Rsp zu den Systemnutzungsentgelten nach GWG und ElWOG Allgemeine Bedingungen Anlagen und Umweltrecht, Starkstromwege Allgemeine Anschlusspflicht Verschiedenes

l 3l 3 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (I) Vorgeschichte Novelle 2009 zur SNT-VO 2006: Ab erstmals Zahlungspflicht bzgl NVE für Einspeisung, bzgl NNE und NVE für Bezug von Pumpstrom Systemwechsel durch SNT-VO 2010 und SNT-VO 2010 idF Nov 2011 fortgeführt Anfechtung durch Erzeuger: Klage auf Rückforderung unter Vorbehalt bezahlter SNT und auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht Anregung der Aufhebung der betreffenden Bestimmungen in den SNT-VO VfGH , G 3/11ua, , V 59/09ua Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilen des § 25 des mittlerweile außer Kraft getretenen ElWOG 1998, da Lastenverteilung bzgl SNT nicht hinreichend determiniert Gänzliche Aufhebung von SNT-VO 2006 idF Nov 2009, 2010, 2010 idF Nov 2011

l 4l 4 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (II) Verfassungskonformität des ElWOG 2010 ElWOG 2010 und SNE-VO 2012 setzten seit geltendes Regime fort Anfechtung von SNE-VO 2012 durch Zivilgerichte, insb weil sich diese mit ElWOG 2010 auf verfassungswidriges Gesetz stützt, da Lastenverteilung weiterhin nicht hinreichend determiniert VfGH , V 22/12ua o Zulässigkeit eines solchen Antrages, obwohl Anfechtung von G erstinstanzlichen Gerichten verwehrt o ElWOG 2010 hinreichend determiniert, SNT-VO 2012 nicht gesetzwidrig o § 53 Abs 1 ElWOG 2010 grundsätzliche Entscheidung, dass NVE von Einspeisern und Entnehmern zu entrichten; Eingrenzung von Entscheidungsspielraum der E-Control durch Regelungen des ElWOG 2010 über die weiteren Komponenten der SNE o Tariflastverteilung bzgl NVE in ElWOG 2010 in Grundzügen geregelt, wie es Rsp des VfGH verlangt Ziele und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen iSd § 3 und § 4 ElWOG 2010 Vorgabe von Kriterien für Bestimmung des SNE in § 51 Abs 1 ElWOG 2010, insb durch Festlegung der Grundsätze der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und der weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit Anordnung in § 53 Abs 2 ElWOG 2010, dass in concreto NVE arbeitsbezogen festzulegen ist Regelung des Verfahrens zur Erlassung der SNE-VO in § 49 Abs 3 bis 5 ElWOG 2010 Keine Verletzung von Vertrauensschutz, nicht einmal bei Ökostromanlagenbetreibern

l 5l 5 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (III) Anspruch des Netzbetreibers auf angemessenes Entgelt In Lehre ursprünglich strittig, ob Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter SNT andere Rechtsgrundlagen entgegen gehalten werden können OGH , 1 Ob 32/11d, 1 Ob 65/11g o § 25 ElWOG 1998 regelte Zahlungspflicht abschließend, Netzbetreiber darf rechtsgrundlos geleistete Beträge nicht auf bereicherungsrechtlicher Basis behalten OGH , 4 Ob 126/12a: Anspruch auf angemessenes Entgelt auf Grundlage von AB o Netzbetreiber kann sich zur Abwehr von Rückforderungsansprüchen auf die privatrechtliche Vereinbarung eines angemessenen Entgelts berufen (Einwand reicht, keine Aufrechnungseinrede nötig) o Wegfall öffentlich-rechtlicher (Preis-)Regelungen in sozialer Marktwirtschaft grundsätzlich kein Hindernis, um über öffentlich-rechtlich ungeregelten Sachverhalt privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen o Keine Aushebelung der Anlassfallwirkung, kein Verstoß gegen § 864a ABGB und Transparenzgebot, mit Regulierungskonto (§ 50 ElWOG 2010) und Preistreibereiverbot (§ 62 ElWOG 1998) vereinbar o 180°-Kehrtwendung, der sich Senat 1 ohne verstSen angeschlossen hat (OGH , 1 Ob 149/12m) o Jetzt wohl Klärung durch SV-Beweis, welches Entgelt angemessen OGH , 8 Ob 7/13g: Möglicherweise schließt auch § 354 UGB allein Rückforderung aus § 354 UGB ggüber AB der Netzbetreiber aber wohl subsidiär

l 6l 6 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (IV) Reichweite der Anlassfallwirkung von VfGH , G 3/11ua, bzw VfGH , V 59/09ua OGH , 4 Ob 126/12a Keine Differenzierung, welche der 3 aufgehobenen SNT-VO in konkreten Verfahren angefochten Anlassfallwirkung von Entscheidung über Feststellungsbegehren bzgl Nichtbestehen der Zahlungspflicht für NVE für spätere Leistungsbegehren OLG Wien , 30 R 52/12f: Entscheidung über Feststellungsbegehren ist Vorfrage und hat Bindungswirkung, Unterbrechung des späteren Verfahrens o OGH , 2 Ob 187/12g: Sind zwischen denselben Parteien mehrere Klagen mit jeweils demselben Feststellungsbegehren anhängig, so ist darüber im zeitlich ältesten Verfahren zur Gänze abzusprechen Erstreckung von Anlassfallwirkung auf Grund von Unionsrecht? …

l 7l 7 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (V) Reichweite der Anlassfallwirkung von VfGH , G 3/11ua, bzw VfGH , V 59/09ua Erstreckung von Anlassfallwirkung auf Grund von Unionsrecht? EuGH Rs C-228/92 Roquette Frères SA, Slg 1994, I 1445, Rn zu Nichtigerklärung von EG-VO durch EuGH: EU-rechtliches Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass sich auf Ungültigkeit des für nichtig erklärten Rechtsakts auch jene berufen können, die vor Erlass der Entscheidung selbst Klage erhoben oder außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben o Art 19 Abs 1 EUV, Art 47 Abs 1 iVm Art 51 Abs 1 GRCh: effektiver Rechtsschutz auch bei Durchführung von Unionsrecht durch Mitgliedstaaten geboten OGH , 8 Ob 7/13g o Anwendungsbereich des Unionsrechts iZm SNE eröffnet, da diese EU-rechtlich prädeterminiert o Aber: Art 47 GRCh zur Geltendmachung der Verletzung von materiellem Recht, das sich aus Unionsrecht ableiten lässt, akzessorisch; Rechtsverletzung müsse in Form einer materiellen Rüge behauptet werden

l 8l 8 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (VI) Reichweite der Anlassfallwirkung von VfGH , G 3/11ua, bzw VfGH , V 59/09ua Erstreckung von Anlassfallwirkung auf Grund von Unionsrecht? … OGH , 8 Ob 7/13g – Kritik an der Entscheidung o OGH übersieht EuGH Rs C 312/93 Peterbroeck, Slg 1995, I 4599, wonach Unionsrecht im Hinblick auf Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz von Amts wegen anzuwenden ist: Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht … verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat. o Keine Rügepflicht nach ZPO o Missverständnis bzgl angeblicher Aussage in Kommentarlit zu GRCh, dass Anwendbarkeit von Art 47 GRCh Behauptung von Recht erfordert (Parallelen zum Begriff des zivilen Rechts iSd Art 6 MRK) o Art 19 Abs 1 EUV nicht zu Behauptung von materiellem Recht akzessorisch

l 9l 9 Belastung der Erzeuger mit Systemnutzungsentgelten (VII) Sonderproblem Pumpstrom In VfGH-Erk vom , V 22/12ua, bzgl ElWOG 2010 nicht behandelt Nach wie vor fraglich, ob Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken hinsichtlich des für den Betrieb der Turbinen bezogenen Stroms als Entnehmer gelten o Nur wenn sie als Entnehmer gelten, dürfen sie zu Zahlung von NNE und NVE herangezogen werden o Nach Verwaltungspraxis zum ElWOG 1998 bis nicht als Entnehmer behandelt Frage zur GZ V 81/12 bei VfGH anhängig (Antrag auf diesbzgl Prüfung der SNE- VO 2012) OGH , 8 Ob 7/13g o Pumpstrombezieher Entnehmer iSd ElWOG 1998 o Nach der Legaldefinition in § 7 Z 10 ElWOG 1998 zählten zu den Entnehmern insb die Endverbraucher o Endverbraucher iSd § 7 Z 9 ElWOG 1998 war jede Person, die Strom kauft, um diesen zu verbrauchen somit auch Bezieher von Pumpstrom

l 10 Auskunftspflicht iZm Marktuntersuchung (I) VfGH , B 54/12 Beschwerden gegen Auskunftsbescheide der E-Control iZm Marktuntersuchung iSd § 21 Abs 2 E-ControlG wg behaupteter Verletzung von § 1 Abs 2 DSG 2000 und Art 8 MRK o Rechtsgrundlagen für Datenabfrage (§ 10 ElWOG 2010, §§ 21 Abs 2 und 34 E-ControlG) zu unbestimmt o keine Zuständigkeit der E-Control bzgl nicht reguliertem Stromhandel o Marktbeobachtung obliegt nach § 88 ElWOG 2010 LReg …

l 11 Auskunftspflicht iZm Marktuntersuchung (II) VfGH , B 54/12 … Abweisung der Beschwerden durch VfGH o Aufsichtsfunktion der E-Control nach § 24 E-ControlG würde über den im engeren Sinn regulierten Bereich hinausgehen und auch den Elektrizitätsmarkt als solchen umfassen o Untersuchungsbefugnisse iSd § 21 Abs 2 E-ControlG sollen E-Control in Lage versetzen, jene für sie unverzichtbaren Kenntnisse über die von ihr zu regulierenden und zu beaufsichtigenden Märkte zu erhalten, die Voraussetzung insb auch für die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben ieS sind o Aufgaben der E-Control nach § 21 Abs 2 und 3 sowie § 24 Abs 1 Z 2 jeweils iVm § 34 E- ControlG einschließlich der zu ihrer Erfüllung vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse eigenständig ggüber den Beobachtungsaufgaben der LReg nach § 88 ElWOG 2010 und ua auf Befugnis nach § 21 Abs 3 E-ControlG (Wahrnehmung des Antrags- und Stellungnahmerechts nach § 36 Abs 4 Z 2 KartG) ausgerichtet o § 34 E-ControlG iVm § 21 Abs 2 und 3 sowie § 24 Abs 1 Z 2 E-ControlG genügen § 1 Abs 2 DSG 2000 o Keine Pflicht, dass Gesetzgeber jene Daten, zu deren Abfrage E-Control im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe befugt ist, selbst im Einzelnen konkret aufzählt

l 12 Auskunftspflicht iZm Marktuntersuchung (III) VfGH , B 54/12 … Stellungnahme o Auffassung des VfGH, dass Ermächtigungen zu Informationseingriffen in § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG hinreichend determiniert, zutreffend o Keine Abkehr von VfSlg bzgl Verbot anlassloser Datensammlungen auf Vorrat Datenerhebung aus konkretem Anlass erfolgt, dass Endkundenpreise in Ö in einzelnen Kundensegmenten in letzten Jahren stärker gestiegen als in vergleichbaren Länder o Kritik Überstrapazierung von § 24 Abs 1 Z 2 E-ControlG Stellung der E-Control nach § 36 Abs 4 Z 2 KartG 2005 entspricht jener der Kammern Mit Art 83 Abs 2 B-VG nicht zu vereinbarende Parallelzuständigkeit, wenn E-Control nach § 21 Abs 2 und 3 iVm § 34 E-ControlG im Vorfeld von Antragstellung an Kartellgericht genau dieselben Ermittlungsbefugnisse hat wie BWB nach § 11 WettbG …

l 13 Auskunftspflicht iZm Marktuntersuchung (IV) VfGH , B 54/12 … Weitere Aussagen des VfGH o gewisser Beurteilungsspielraum, welche Auskünfte E-Control zur Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse für erforderlich hält o Auskunftsverlangen muss aus rechtsstaatlichen Gründen in Bescheidform ergehen o Amtsgeheimnis schließt unternehmensbezogene Veröffentlichung bzw Offenlegung der Daten aus, zumal im Hinblick auf die spezifischen Umstände solcher Rechtsakte kein angemessener Rechtsschutz besteht

l 14 Weitere Rsp zu den Systemnutzungsentgelten (I) VfGH , V 26/11ua Anfechtung von GSNT-VO, die Tarif für NE 2 um 50% erhöht hat, durch LG o Grund für Tarifsteigerung: Kostensteigerungen auf NE 2 infolge von Umreihung von Leitungen von NE 3 auf NE 2, Wechsel eines industriellen Großverbrauchers auf NE 3 Laut VfGH nicht unsachlich o Keine Ungleichbehandlung der Kunden auf NE 2 ggüber auf NE 3 verbliebenen Kunden o Grundsatz der Gleichbehandlung der Systemnutzer: Netznutzungstarif hat entsprechend den anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich zu differenzieren und die Systemnutzer im Hinblick auf ihre jeweiligen Kostenverursachung gleich zu behandeln o dass von Tariferhöhung betroffener Großverbraucher Investition in Gasturbine zur Stromerzeugung getätigt hat, hat nicht Verletzung von vfr Vertrauensschutz zur Folge Netzkunden müssen im Hinblick auf Grundsätze der Kostenorientierung und Kostenverursachung damit rechnen, dass Veränderung der Kosten zu Veränderung der Tarife führt OGH , 9 Ob 64/11v Stellungnahme zu Frage, unter welchen Voraussetzungen Fernleitungsnetzbetreiber nach altem GWG Messentgelt für Einspeisungsmessung verlangen durfte

l 15 Weitere Rsp zu den Systemnutzungsentgelten (II) VfGH , V 6/12 Keine Gesetzwidrigkeit von SNT-VO, die nur Gebrauchsabgaben derselben Periode als Kostenbasis anerkannte, nicht aber vom Netzbetreiber in früheren Perioden gezahlte Gebrauchsabgaben, die damals rechtswidrigerweise im Rahmen der Tarifierung nicht berücksichtigt worden waren o für Bestimmung der Systemnutzungstarife sind die, aber auch nur die Kosten maßgeblich, die Netzbetreiber in der von der jeweiligen SNT-VO erfassten zeitlichen Periode entstehen o Zulässige und sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung von Aufwendungen aus Vorperioden aber dann, wenn erwirtschaftetes Ergebnis eines Netzbetreibers über mehrjährigen kumulativen Betrachtungszeitraum nicht im Stande ist, Aufwendungen für Gebrauchsabgabe in Vorperioden zu decken In Ausnahmefällen nachträgliche Berücksichtigung von Kosten vergangener Perioden doch zulässig! VfGH , G 73/12, V 48/12 Zurückweisung von Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der SNE- VO 2012, weil Verfahren zu Erlassung von Kostenbescheid zumutbarer Umweg

l 16 Weitere Rsp zu den Systemnutzungsentgelten (III) OGH , 10 Ob 31/12z Welche Kosten darf Netzbetreiber Netzkunden für Leistungserhöhung durch Trafotausch verrechnen? Netzbereitstellungsentgelt: Abgeltung mittelbarer Aufwendungen im vorgelagerten Netz Netzzutrittsentgelt: für unmittelbar anfallende Kosten bei einem Netzzutritt oder einer Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung o Geltungsbereich der Systemnutzungstarife auf öffentliches Netz beschränkt: Daher kein Netzzutrittsentgelt, sondern Werklohn für Errichtung von Anlagenteilen, die im Eigentum von Netzkunden stehen o Verrechnung auch für Anlagenteile des öffentlichen Netzes, die ausschließlich Zweck dienen, einen (einzelnen) Kunden anzuschließen oder dessen Anschlussleistung zu erhöhen; nicht unsachlich Netznutzungsentgelt: subsidiär

l 17 Allgemeine Bedingungen (I) VwGH , 2010/05/0079 Zulässige Untersagung von Klauseln in Stromlieferbedingungen durch E-Control, wonach o Kunde, dem Standardlastprofil zugeordnet war, Verbrauchsverhalten diesem entsprechend zu gestalten hatte, und o Nichtbeachtung dieser Verpflichtung wichtigen Grund darstellte, der Lieferanten zu fristloser Vertragsbeendigung berechtigte Verstoß gegen Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG o Beurteilungsmaßstab nach § 6 Abs 3 KSchG: gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers ist zu unterstellen; Maßfigur ist branchenüblicher Durchschnittsverbraucher Jedoch: keine gröbliche Benachteilung und Intransparenz bei Klausel, wonach Stromlieferant von Kunden, der mit mindestens EUR 100,-- über zwei Wochen in Verzug war, anstelle von Vorauszahlung auch Installation von Vorauszahlungszähler durch Netzbetreiber verlangen konnte o Grund: es entspricht dispositivem Recht, dass Dauerschuldverhältnisse bei qualifiziertem Zahlungsverzug einseitig und vorzeitig beendet werden können

l 18 Allgemeine Bedingungen (II) VwGH , 2008/04/0155 Aufhebung von Bescheid, mit dem E-Control ABGÜT iSd alten GWG nur mit Auflage der Implementierung von Preisanpassungsautomatismus auch für bestehende Transportverträge genehmigt hat Möglichkeit, Genehmigung Allgemeiner Bedingungen an Auflagen zu binden, unionsrechtlich vorgegeben Auflage nicht hinreichend bestimmt und keine ausreichende Begründung in Bescheid, warum Auflage verhältnismäßig EuGH Rs C-92/11 RWE-Vertrieb Verhältnis VertragsklauselRL 93/13/EWG zu konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen der Elektrizitäts- und ErdgasbinnenmarktRL

l 19 Anlagen- und Umweltrecht, Starkstromwege (I) VwGH , 2010/05/0084 Rsp zum gewerblichen Betriebsanlagen auch dann auf Genehmigungsverfahren für Stromerzeugungsanlagen übertragbar, wenn LG weniger präzise Regelungen trifft als GewO Immissionsschutz und Parteistellung der Nachbarn nur im möglichen Immissionsbereich keine Nachbarstellung wegen der Gefährdung und Belästigung durch Immissionen bei juristischen Personen VwGH , 2010/05/0068 Zulässigkeit der nachträglichen Enteignung zugunsten bereits bestehender Stromleitung VwGH , 2011/05/0163 In starkstromwegerechtlichem Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, ob Enteignungsmaßnahmen zu Durchführung von Bau und Betrieb der Leitungsanlage erforderlich Einräumung von Leitungsrechten statt Enteignung nur, wenn – sei es nach der Art der Leitung, sei es nach ihrer Zweckbestimmung – kein zwingendes Interesse an dauerhafter Fixierung der Trasse besteht und Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist Besondere Schwierigkeiten: mit Verlegung unwirtschaftlich hohe Kosten verbunden Sukzessive Kompetenz nicht nur bei Entschädigung, sondern auch bei Sicherheitsleistung

l 20 Anlagen- und Umweltrecht, Starkstromwege (II) VwGH , 2010/05/0171 Liegenschaftseigentümer bestritten in Baugenehmigungsverfahren iSd NÖ StWG Erforderlichkeit von Erdkabel zu Anbindung von Ausbau Flughafen Wien und ÖBB- Einrichtungen Bewilligungsvoraussetzung iSd § 7 Abs 1 NÖ StWG, dass Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teils desselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen darf, so zu verstehen, dass Vorhaben diesem öffentlichen Interesse entsprechen muss § 7 Abs 1 NÖ StWG räumt kein Ermessen ein Auch Unternehmen wie Flughafen und ÖBB sind Teil der Bevölkerung Erforderlichkeit von Leitungsbauvorhaben setzt keine Bedarfserhebung durch Vorlage von Liefer- bzw Abnahmeverträgen voraus Es genügt, wenn Behörde anhand der Planungsabsicht von Versorgungsbedarf ausgeht und sich von Plausibilität der Angaben des antragstellenden Unternehmens überzeugt Bedarf nicht erst bei Unterversorgung, sondern schon, wenn Nutzbarkeit bestehender Leitung Grenzen gesetzt sind bzw Stichleitung durch Ringleitung, der im Unterbrechungsfall jedenfalls der Vorzug zu geben ist, ersetzt wird keine Verletzung im Recht auf Schutz vor Gesundheitsgefährdung, wenn gemessene und gerechneten Werte des Magnetfelds von Erdkabel bei 1% des WHO-Grenzwertes

l 21 Anlagen- und Umweltrecht, Starkstromwege (III) VwGH , 2009/10/0114 Rodungsbewilligung für Errichtung von Erdgasspeicher Interesse an Speicherung von Erdgas ist unter Begriff des Interesses an der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs 4 ForstG 1975 zu subsumieren Öffentliches Interesse ergibt sich ua aus ErdgasversorgungsRL 2004/67/EG (jetzt SOS-VO) o Abwägungsverpflichtung o Energieprojekte, die Sicherstellung der Versorgungssicherheit dienen, sind jedenfalls im öffentlichen Interesse, auch wenn dies betreffendes MaterienG nicht vorsieht Relevant wg früherer Diskussion, wie öffentliches Interesse an Energieprojekten in anderen MaterienG Berücksichtigung finden kann

l 22 Allgemeine Anschlusspflicht VwGH , 2010/05/0121 Da Oö. ElWOG keine Zuständigkeit von LReg zu Entscheidung über Allgemeine Anschlusspflicht vorsieht, haben darüber Zivilgerichte nach Streitschlichtung vor E- Control zu entscheiden VwGH , 2009/05/0236 Allgemeine Anschlusspflicht iSd § 40 WElWG § 40 Abs 2 Z 4 WElWG: keine allgemeine Anschlusspflicht, wenn Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen Laut VfGH und VwGH verfassungskonform, da Landes-ElWOGs mangels näherer Vorgaben im Bundes-ElWOG nur verfassungsrechtlichen Schranken durch Sachlichkeitsgebot unterliegen Klärung der Voraussetzungen für technische Änderung der Anschlussanlage (hier: Neuanschluss für einen Netzkunden auf höherer Netzebene): keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, sondern von LReg nach § 40 Abs 3 WElWG

l 23 Verschiedenes VwGH , 2010/05/0022; , 2010/05/0023; , 2010/05/0048 Zahlungspflicht der zugelassenen Kunden für Stranded Costs-Beiträge nach Neufassung von § 10 Abs 1 Stranded Costs-VO II durch Nov BGBl II 2005/311 OGH , 9 Ob 2/12b Keine analoge Anwendung von § 15 Abs 1 SpaltG bei Einbringung mit Gesamtrechtsnachfolge nach § 68a Abs 5 ElWOG 1998 idF Nov BGBl I 2004/63 Relevant, weil gleichartige Regelungen in § 112 Abs 1 ElWOG 2010 und § 170 Abs 1 GWG 2011 OGH , 9 Ob 5/12v Vorleistungsmodell: Lieferant hebt Netzentgelte für Netzbetreiber in Rahmen von Auftragsverhältnis ein, sodass Risiko allfälliger Zahlungsausfälle Netzbetreiber zu tragen hat

l 24 bpv legal Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA DDr. Christian F. Schneider

l 25 bpv legal bpv Jádi-Németh Vörösmarty tér 4 H 1051 Budapest Tel Fax bpv Grigorescu Stefănică 33 Dionisie Lupu Street, RO Bucharest Phone: (+40 21) Fax: (+40 21) bpv Braun Partners s.r.o. Palac Myslbek, Ovocny trh 8 CZ Praha 1 Tel Fax bpv Hügel Rechtsanwälte OG Donau-City-Strasse 11, ARES-Tower A 1220 Vienna Tel Fax

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