Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.

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Teil 4 Der Scheidungsverbund

I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Sinn des Scheidungsverbunds Kosten im Verbundverfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG) Notwendiger und wahlweiser Scheidungsverbund Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 2

II. Gegenstände des Scheidungsverbundes: Scheidung und Scheidungsfolgesachen: 1.Versorgungsausgleich 2.Kindes- und Ehegattenunterhalt 3.Ehewohnungs- und Hausratssachen 4.Güterrechtssachen 5.Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe), Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 3

III. Regelungsbedürfnis für den Fall der Scheidung also nicht Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit ( wie z.B. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, Wohnungszuweisung für die Trennung pp.) nicht reine Auskunft Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 4

IV. Begründung des Verbundes Versorgungsausgleich von Amts wegen Anhängigmachung weiterer Folgesachen Zeitpunkt der Anhängigmachung (§ 137 Abs. 2 FamFG) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 5

BGH, Beschl. v – XII ZB 447/10 Januar 2010: Rechtshängigkeit Scheidungsantrag : Terminierung auf den : Zugang der Ladung : Antrag auf Terminsverlegung : Eingang Antrag zum nachehelichen Unterhalt und Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich : mündliche Verhandlung : Ehescheidung und Versorgungsausgleich, keine Entscheidung über die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 6

Leitsätze BGH, Beschluss vom 21. März XII ZB 447/10 a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds. c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 7

V. Aktenführung im Verbund Führung von Unterheften in den einzelnen Verbundsachen Verfahrenskostenhilfe für einzelne Verbundsachen Einstweilige Anordnungen losgelöst vom Scheidungsverbund Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 8

VI. Verfahrensgrundsätze im Verbund Verfahren eigener Art Keine Prozessverbindung i.S.d. § 147 ZPO Keine Scheidung ohne Entscheidung über anhängige Folgesache (sonst wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 9

VI. Verweisung oder Abgabe von Folgesachen § 137 Abs. 4 FamFG: Sie werden mit Anhängigkeit beim Gericht der Scheidungssache Folgesachen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 10

VII. Auflösung des Scheidungsverbundes: § 140 FamFG: Abtrennung Abs. 1: Bei Beteiligung Dritter in Unterhalts- oder Güterrechtsachen: obligatorische Abtrennung Abs. 2: fakultative Abtrennung unter engen Voraussetzungen Abs. 5: kein Anwaltszwang Abs. 6: Entscheidung durch nicht anfechtbaren Beschluss Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 11

VIII. Schicksal der abgetrennten Folgesachen Grundsatz: § 137 Abs. 5 FamFG: Abgetrennte Folgesachen bleiben Folgesachen, wobei der Verbund untereinander fortbesteht, es sei denn: Kindschaftssachen, § 137 Abs. 3 FamFG. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 12

IX. Schicksal der Folgesachen nach Rücknahme des Scheidungsantrags § 141 S. 1 FamFG: Grundsatz: Auch die Folgesachen sind zurückgenommen. § 141 S. 2 FamFG: Fortführung als selbstständige Familiensachen bei Kindeswohlgefährdung oder auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 13

X. Einheitliche Endentscheidung § 142 Abs. 1 FamFG: Einheitlicher Beschluss § 142 Abs. 2 FamFG: Bei Abweisung des Scheidungsantrags werden Folgesachen gegenstandslos, sofern nicht Kindeswohlgefährdung oder Erklärung eines Beteiligten, sie selbstständig fortführen zu wollen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 14