Muster-Leistungsvereinbarung für Gemeinden mit der Spitex ab 2014

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Muster-Leistungsvereinbarung für Gemeinden mit der Spitex ab 2014 Gemeinsame Informationsveranstaltung Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) Spitex Verband Thurgau 13. Juni 2013

Anlass für Überarbeitung Muster-LV Ablauf Übergangsfrist § 73 RRV zum KVG TG Die Gemeinden legen die Pflegetarife gemäss § 25 des Gesetzes innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung ( 1.1.2011) fest Pkt. 11 Muster-Leistungsvereinbarung 2011 Die beiden Parteien verpflichten sich deshalb, die Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen und sie bei Bedarf – gestützt auf die Empfehlungen des Spitex Verbandes und des VTG – auf den 1. Januar 2014 den gemachten Erfahrungen und den dannzumaligen Erkenntnissen und Vorgaben anzupassen.

Anpassung der Muster-LV Gemeinsame Arbeitsgruppe aus VTG und SV TG Auswertung der eingeholten Erfahrungen mit bisheriger LV von Gemeinden von Spitexorganisationen Umsetzung gesetzliche Vorgaben von § 25 KVG TG: Vereinbarung von Tarifen für die Pflege sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen mit den beauftragten Leistungserbringern Festlegung der Pflegetarife unter Berücksichtigung der vom Leistungserbringer ausgewiesenen anrechenbaren Kosten Genehmigung der Muster-LV durch die Vorstände von VTG und SV TG

Bedeutung der Spitex für die Gemeinde Gesetzliche Aufgabe gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung  Finanzierung durch Gemeinde  Kosten Versorgung durch die Spitex ist ein wichtiges Element einer verantwortungsbewussten kommunalen Alters-, Gesundheits- und Sozialpolitik Gute ambulante Versorgung verbessert Lebensqualität für (ältere) Einwohner  Standortfaktor Niederschwelliges Angebot der Spitex kann randständige Personen auffangen  soziale Funktion Gute ambulante Versorgung erlaubt längeres Verweilen in der eigenen Wohnung und lässt Einweisung in stationäre Einrichtungen hinauszögern  Kosten sparen

Bedeutung der NPO-Spitex für die Gemeinde Gemeinde hat gesetzliche Aufgabe gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zur Sicherstellung der Grundversorgung in der ambulanten Pflege und der Hilfe und Betreuung zu Hause Gemeinde überträgt diesen Versorgungsauftrag (in der Regel) der ortsansässigen NPO-Spitexorganisation Gemeinde hat die gesetzliche Restkostenfinanzierung für die ambulante Pflege zu übernehmen und die Spitexorganisation für die Sicherstellung der Grundversorgung (Service Public) abzugelten

Auftrag an Gemeinden gemäss Gesundheitsgesetz § 11 Grundauftrag (seit 1985) 1 Die Gemeinden sorgen für einen Kranken- und Hauspflegedienst sowie für Beratungsstellen für Eltern von Säuglingen oder Kleinkindern. 2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen. 3 Für den Kranken- und Hauspflegedienst können die Gemeinden Gebühren erheben. § 33 i Anspruch auf Palliative Care (seit 1.4.2011) 1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.

Konkretisierung Auftrag im Gesetz über die Krankenversicherung (KVG TG, seit 1.1.2011) § 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut- und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich, inkl. Mahlzeitendienst Entlastungsdienst = Versorgungsangebot, zu dessen Sicherstellung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind  selbst oder durch entsprechenden Auftrag  gesamthaft an einen Auftragnehmer oder aufgeteilt

Anforderungen an Leistungserbringer konkretisiert in Spitex-Richtlinien des Kantons (seit 2008, ergänzt per 1.1.2011) Grundleistungen der Spitexorganisationen Umfasst auch besondere Leistungen z.B. im Bereich Psychiatrie, Onkologie, Kinderkrankenpflege, Demenzerkrankungen  erfordert entsprechendes Fachpersonal Einsatzzeiten: mindestens von 7.00 – 19.00 Uhr Sofern PC und AÜP nicht selbst angeboten wird, ist Versorgung mit diesen Dienstleistungen sicherzustellen Palliative Care Konzept zu Palliative Care umgesetzt Vorgegebener Aus- und Weiterbildungsstand Einsatzzeiten bedarfsgerecht, wenn nötig rund um die Uhr Akut- und Übergangspflege Erfordert Zusatzbewilligung Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dipl. Pflegefachperson innert 30 Minuten rund um die Uhr sichergestellt (benötigt 5.3 Vollpensen) Fachperson in Patientenedukation inkl. Stv.

Umsetzung Aufgabe der Gemeinde im Bereich Spitex Leistungserbringung durch Gemeinde selbst ( bis 2012 in 2 Gemeinden, gemeinsamer Spitexdienst) oder Aufgabe übertragen mittels Leistungsvereinbarung (80 Gemeinden) an Gemeindezweckverband (seit 2013; 7 Gemeinden) an lokale Organisation (Verein) der Non-Profit-Spitex (73 Gemeinden) an private Leistungserbringer (0 Gemeinden)

Leistungsvereinbarung Auf der Grundlage einer von VTG und Spitex Verband gemeinsam empfohlenen Muster-Leistungsvereinbarung Neu gefasst mit Inkrafttreten neue Pflegefinanzierung per 1.1.2011 Aktuell überarbeitet und modifiziert  Anpassung per 1.1.2014 Versorgungsauftrag: Service Public Mindestleistungen gemäss den Spitex-Richtlinien des Kantons Zusätzliche Leistungen gemäss Vereinbarung Regelung der Mitfinanzierung durch die Gemeinde Kein Spielraum bei Pflegeleistungen (gemäss KVG und Gesetz über die Krankenversicherung ) Mehr Spielraum bei Mitfinanzierung Hilfe zu Hause und weitere Leistungen (Tarifgestaltung frei, im Rahmen Vorgaben zur Verbilligung gemäss Gesetz über die Krankenversicherung) Regelung der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen

Leistungsvereinbarung 2014: Ablösung der Übergangsregelung Muster-Leistungsvereinbarung 2011 basierte grundsätzlich auf Vorgaben des Kantons in KVG TG / RRV betr. Kosten-erfassung, Rechnungslegung, Finanzierungssystem, Festlegung von Tarifen etc. RRV gewährte den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Jahren (bis Ende 2013) zur Festlegung der Pflegetarife gemäss gesetzlicher Vorgabe in § 25 KVG TG Bis dahin war auch die bisherige Form der Finanzierung (häufig Defizitdeckung oder Pauschalbeitrag gemäss Budget) noch zulässig Muster-Leistungsvereinbarung 2011 basierte Ende 2010 auf teilweise noch unsicheren Grundlagen Finanzierungsregelung empfahl deshalb betreffend Vereinbarung der Tarife / Finanzierung der Restkosten eine Übergangsregelung mit kantonal einheitlichen Tarifen (mehrheitlich, aber nicht überall, so angewendet) Mit VTG wurde eine Überprüfung 2013 in Kenntnis der Kostenrechnungen für 2012 und Anpassung auf 2014 vereinbart  Vereinbarung der Tarife aufgrund der ausgewiesenen Kosten der betreffenden Spitexorganisation ( gemäss Vorgabe in § 25 KVG TG)

Gliederung Leistungsvereinbarung 1. Grundlagen 2. Leistungsziele   3. Zielgruppen 4. Leistungsangebot 4.1. Dienstleistungsangebot 4.1.1. Kerndienstleistungen 4.1.2. Zusatzdienstleistungen 4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen 4.2.1. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen 4.2.2. Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen 5. Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination 6. Personal

Gliederung Leistungsvereinbarung 7. Finanzierung der Spitexorganisation 7.1. Beiträge der Gemeinden 7.1.1. Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 7.1.2. Beiträge an die erbrachten Leistungen 7.1.3. Zahlungsmodus 7.2. Tarife für Dienstleistungen 7.2.1. Kerndienstleitungen 7.2.2. Zusatzdienstleistungen 8. Reporting / Controlling 9. Zusammenarbeit und gegenseitige Information 10. Vertragsdauer / Kündigung 11. Weitere Bestimmungen  

Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011 Einleitung unverändert 1. Grundlagen Aktualisierung 2. Leistungsziele unverändert

Unverändert: Umfassender Leistungsauftrag Die Spitexorganisation stellt im Auftrag der Gemeinde die umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause sicher Sie kann Leistungen selbst erbringen mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten ausgewiesene Dritte damit beauftragen

Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011 3. Zielgruppen unverändert 4. Leistungsangebot 4.1. Dienstleistungsangebot unverändert 4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen inhaltlich unverändert Gliederung verändert

4.1. Dienstleistungsangebot Kerndienstleistungen (Pflichtleistungen gem. § 22 kant. KVG) Pflege zu Hause: Pflichtleistungen KVG inkl. Palliative Care (gemäss § 33 i Gesundheitsgesetz) Akut- und Übergangspflege Hilfe zu Hause (Nichtpflichtleistungen KVG) Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung, inkl. Entlastungsdienst für pflegende Angehörige Mahlzeitendienst Zusatzdienstleistungen (Zusatzauftrag), z.B Fahrdienst Besuchsdienst Koordinationsstelle für ………

4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen = Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet oder verrechnet werden können: Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen Sicherstellung des Service Public Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

4.2.1. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen Von allen Spitexorganisationen zu erbringen: Sicherstellung des Service Public (inkl. Gesundheitsberatung) Allgemeine Versorgungspflicht / Annahme aller Aufträge (im Rahmen der vom Spitex Verband TG empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen) Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit Beratung / Unterstützung pflegender Angehöriger Öffentlichkeitsarbeit, Information über bestehendes Angebot Vernetzung mir anderen Leistungserbringern, Koordination Angebote Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Fachliche Beratung Gemeindebehörden, Mitarbeit in Projekt- oder Arbeitsgruppen Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management) Vermittlung der Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können Leistungen als Ausbildungsbetrieb (bisher separat ausserhalb Grundl.) Ausbildungsplätze anbieten im Rahmen der Möglichkeiten (Ausbildungsauftrag im öff. Interesse  Sicherstellung Fachpersonal)

4.2.2. Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Bei Bedarf als zusätzlicher Auftrag zu vereinbaren: Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten über Vorgabe gemäss Spitexrichtlinien (7.00 – 19.00) hinaus ……..

Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011 5. Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit, kleine Konkretisierung Koordination 6. Personal unverändert 7. Finanzierung der Spitexorganiation Änderung Gliederung inhaltliche Anpassungen

7. Finanzierung der Spitexorganisation Erträge aus Dienstleistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen) Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer (Pflege) Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger (Pflege) Beiträge der Gemeinden: Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Beiträge an die erbrachten Leistungen Mitgliederbeiträge Spenden, freiwillige Beiträge

7.1. Beiträge der Gemeinden: Grundsätze Die Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen. Sie soll keinen Gewinn machen, der über die benötigten betriebsnotwendigen Reserven hinausgeht. Die Ansätze in dieser Leistungsvereinbarung sind deshalb bei Bedarf so anzupassen, dass sie die Bildung von betriebsnotwendigen Reserven ermöglichen bzw. dass darüber wesentlich hinausgehende Reserven abgebaut werden. Vollständige Kostentransparenz Gemeinde erbringt zur Erfüllung der Leistungsziele nachstehende finanzielle Leistungen Bei Bedarf à conto-Zahlungen zur Sicherstellung der erforderlichen Liquidität

7.1.1. Abgeltung für gemeinwirtschaft-liche Leistungen – empfohlene Ansätze Sicherstellung der Grundversorgung Fr. 10.-- / Ew. Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination/Case Management Nur im Bereich Pflege Nur im Rahmen Bedarfsabklärung und Behandlungspflege Fr. 8.-- / Std. Leistungen als Ausbildungsbetrieb Pro Lehrstelle FaGe Fr. 20’000.-- / Jahr Pro Ausbildungsplatz HF Fr. 25’000.-- / Jahr Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen, z.B. Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten Pro Stunde Verlängerung: Fr. 1.-- / Ew.

Berechnungsbeispiel für Beiträge Gemeinde 2014 Fiktive Spitexorganisation Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (31.12.2013) 11’000 Ew. Ausdehnung ord. Einsatzzeiten um 2 Std. (7.00 – 21.00 (statt 19.00) Verrechnete Stunden Pflege (2013) 12’500 Std. Verrechnete Stunden Bedarfsabklärung und Behandlung (2014) 4’000 Std. Ausbildungsplätze (2014) 1 Lehrstelle FAGE 1 Ausbildungsplatz HF Vollkosten gemäss KORE 2012 Bedarfsabklärung 113.45 Behandlung 107.55 Grundpflege 91.25

Berechnung Abgeltung GW-Leistungen (Fiktives Berechnungsbeispiel) Abgeltung Sicherstellung Grundversorgung Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (2012) 11’000 Einwohnerabhängige Abgeltung 10.--/Ew. 110’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (2012:12’500 Std.) 8.80 Abgeltung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlung 8.-- Ergibt total (2014: total 4’000 Std.) 32’000.-- Abgeltung für Leistungen als Ausbildungsbetrieb Abgeltung für 1 Lehrstelle FAGE 20’000.-- Abgeltung für 1 Ausbildungsplatz HF 25’000.— Total Abgeltung Leistungen als Ausbildungsbetrieb 45’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (12’500 Std.) 3.60 Ev. Abgeltung Ausdehnung ord. Einsatzzeit um 2 Std. (bis 21.00) Einwohnerabhängige Abgeltung 2.-- / Ew. 22’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (2012:12’500 Std.) 1.75 Total Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 209’000.-  Berechnung mit den effektiven Zahlen 2014 /  jedes Jahr mit aktuellen Zahlen rechnen

Umrechnung Abgeltung GW-Leistungen auf verrechnete Std Umrechnung Abgeltung GW-Leistungen auf verrechnete Std. Pflege (Fiktives Berechnungsbeispiel) Abgeltung pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Für Sicherstellung Grundversorgung 8.80 Für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination 8.-- -.-- Für Leistungen als Ausbildungsbetrieb 3.60 Für gemeinwirtschliche Zusatzleistungen 1.75 Total Abgeltung für gemein-wirtschaftliche Leistungen 22.15 14.15

7.1.2. Beiträge der Gemeinden an die erbrachten Leistungen Langzeitpflege  Beiträge zur Restfinanzierung gem. kant. KVG Akut- und Übergangspflege  keine  Kanton Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung  Beitrag pro verrechnete Stunde  vereinbaren  mind. 24 % der Lohnkosten Beitrag an Entlastungsdienst  vereinbaren  Beitrag pro geleistete Stunde mind. 12.-- / Std.  Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten Beitrag an Mahlzeitendienst  Beitrag pro Mahlzeit  vereinbaren  mind. 1.– pro Mahlzeit

Berechnung Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege (§ 25 kant. KVG) Abgeltung pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Ausgewiesenen Kosten 2012 ./. als gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten Anrechenbare Kosten Basis 2012 Anrechenbare Kosten Basis 2014 Vereinbarter Tarif 2014 ./. Beitrag der Krankenversicherer ./. Eigenanteil der Klienten (10 % von Beitrag KV) Beitrag der Gemeinden für Leistungen im Jahre 2014

Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege 2014 (Fiktives Berechnungsbeispiel) Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Vereinbarter Tarif 2014 93.15 87.10 78.65 ./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV 79.80 65.40 54.60 ./. Eigenanteil der Klienten (10 %, bis max. 15.95 pro Tag) 7.95 6.55 5.45 Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2014 (bis zum max. kumulierten Eigenanteil von 15.95 pro Tag) 5.40 15.15 18.60

Festlegung der Pflegetarife (§ 25 kant. KVG) Vereinbarung durch Gemeinde mit der beauftragten Spitexorganisation ( jährliche Anpassung) Festlegung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern ausgewiesenen Kosten und der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen

Ausweis der Kosten als Grundlage für die Vereinbarung der Tarife § 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung, legt anrechenbare Kosten fest ( Finanzmanual des Spitex Verbandes Schweiz) Ausgewiesene Kosten = Grundlage für die zu vereinbarenden (für die betreffende Organisation gültigen) Pflegetarife Aussagekräftige (korrekte) Kostenrechnung = gesetzliche Pflicht und zwingende Grundlage

Berechnung der Pflegetarife 2014 (Fiktives Berechnungsbeispiel) Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2012 113.45 107.55 91.25 ./. als gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten 22.15 14.15 Anrechenbare Kosten, Basis 2012 91.30 85.40 77.10 Allfällige Erhöhung der anrechenbaren Kosten für Basis 2014 gegenüber Wert für 2012 bei ausgewiesener Kostensteigerung Anrechenbare Kosten Basis 2014 (2013 + 0 %, 2014 + 2 %) = vereinbarter Tarif 2014   93.15 87.10 78.65

7.2. Festlegung der Tarife für die Dienstleistungen Langzeitpflege  Vereinbarung Tarif gemäss Vorgabe kant. KVG Akut- und Übergangspflege  Tarifvertrag SV TG mit santésuisse Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung  Festlegung Tarife durch Spitexorganisation (in Absprache mit Gemeinde)  Vorgaben betr. Subventionierung Beitrag an Entlastungsdienst  gemäss Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten (SRK Thurgau, ED Thurgau) Beitrag an Mahlzeitendienst

Total Leistungen der Gemeinde Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Sicherstellung Grundversorgung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Beiträge an die erbrachten Leistungen Pflege (gesetzlicher Beitrag zur Restfinanzierung) Bedarfsabklärung Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Leistungen Entlastungsdienst Mahlzeitendienst

7.1.3. Empfohlener Zahlungsmodus gemäss LV Bis Ende Januar: Abgeltung für Sicherstellung Grundversorgung (Service Public) Quartalsweise Abrechnung aufgrund der effektiv erbrachten Leistungen Abgeltung für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Beitrag zur Restfinanzierung ambulante Pflege Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung Mit Abrechnung 4. Quartal: Abgeltung für Leistungen als Lehrbetrieb Beitrag an Entlastungsdienst Beitrag an Mahlzeitendienst

Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011 8. Reporting / Controlling unverändert 9. Zusammenarbeit, gegenseitige Information unverändert 10. Vertragsdauer / Kündigung unverändert 11. Weitere Bestimmungen Wegfall Überprüfungsvorbehalt

Finanzierung Restkosten an Leistungserbringer ohne kommunalen LA § 25 Abs. 2 KVG TG Beitrag Wohngemeinde = effektive Restkosten, höchstens jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarte Pflegetarife § 73 Abs. 3 RRV zum KVG TG Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag kann der VTG mit den Branchenverbänden die Pflegtarife vereinbaren. Soweit die Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarifen als Pflegetarife gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes  Bestehende Verträge sollen weitergeführt und per 1.1.2014 ebenfalls angepasst werden.

Fragen zu diesen Ausführungen? Alle Unterlagen zu finden auf der Homepage www.spitextg.ch oder www.vtg.ch Gesetzesgrundlagen unter www.tg.ch