Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) Weiterbildungsveranstaltung vom 4. September 2007 in Weinfelden.

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 Präsentation transkript:

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) Weiterbildungsveranstaltung vom 4. September 2007 in Weinfelden

Ausgangspunkt: Art. 397a ZGB 1 mündigeentmündigte Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungschwerer Verwahrlosung nötige persönliche Fürsorgenicht anders Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankung oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

Fortsetzung von Art. 397a ZGB: Dabeiauch sobald2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. 3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

§ 58 EG ZGB: Vor ärztliche Untersuchung entscheidet die Vormundschaftsbehörde jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt1 Vor der Freiheitsentziehung... ordnet die Vormundschaftsbehörde eine ärztliche Untersuchung an. 2 Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung... entscheidet die Vormundschaftsbehörde. 3 Liegt Gefahr im Verzug, ist... jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig.

Wichtig: Für jede FFE ist zwingend einSchwächezustanderforderlich (z.B. Geisteskrankheit, Trunksucht). Für jede FFE ist zudem zwingend eineSelbstgefährdungerforderlich (z.B. akute Suizidalität, psychotischer Schub). Wer nur fremdgefährdend ist, darf nicht mittels FFE hospitalisiert werden (z.B. gewalttätige, rasende Ehepartner im häuslichen Streit)

Vorgehen der Fachkommission: Anordnung FFE AuftragSchriftlicher oder mündlicher Auftrag durch Vormundschaftsbehörde schriftliche Dokumentation durch Klinik wöchentliche persönliche Anhörungen Klinikwöchentliche persönliche Anhörungen (Dienstagabend) in der Klinik idR in derselben WocheVersand der Berichte idR in derselben Woche - an die Vormundschaftsbehörde

Vorgehen der Fachkommission: Entlassung aus FFE Information über eigene ErkenntnisseSchriftlicher oder mündlicher Auftrag der Vormundschaftsbehörde; Information über eigene Erkenntnisse schriftliche Dokumentation durch Klinik bei Einigkeit aller Involvierterbei Einigkeit aller Involvierter: reiner Aktenentscheid des Präsidenten, keine persönliche Anhörung

Bindung an die Berichte der Fachkommission? Zuständig zum Entscheid ist die Vormundschaftsbehörde vor dem EntscheidDie Fachkommission muss vor dem Entscheid beigezogen werden keine Bindung an die Anträge der FachkommissionDie Fachkommission hat lediglich beratende Funktion: keine Bindung an die Anträge der Fachkommission!

Weitere Feststellungen der Fachkommission (1): Jährliche ÜberprüfungJährliche Überprüfung der FFE findet nicht statt UmplazierungUmplazierung erfordert neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde - unter Beizug der Fachkommission Rückversetzung eines provisorisch EntlassenenRückversetzung eines provisorisch Entlassenen erfordert neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde - unter Beizug der Fachkommission

Weitere Feststellungen der Fachkommission (2): ZwangsbehandlungenZwangsbehandlungen: bei Notfällen entscheidet die Klinik allein, bei planbaren Zwangsbehandlungen entscheidet die Klinik unter vorgängigem Beizug der Fachkommission FFE bei JugendlichenFFE bei Jugendlichen: sofern elterliche Obhut nicht entzogen gilt Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern! FehlerFehler passieren überall...

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: RA Dr. iur. Mike Gessner Fürer Partner Advocaten Rheinstrasse Frauenfeld