INFORMATIONSVERANSTALTUNG für Trägerschaftsmitglieder, Heimleitungen und Leitungen Pflege Hergiswil, 10. Juni 2013
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Der Aufbau der KESB Die KESB besteht aus dem Spruchkörper den unterstützenden Diensten
Der Spruchkörper Mitglied Katharina Steiger Präsidium Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Der Aufbau der KESB Der Spruchkörper Mitglied Katharina Steiger Präsidium Franziska Brodmann Mitglied Reto Geiser Ersatzmitglied Marco Kathriner Ersatzmitglied Peter Gürber
Die unterstützenden Dienste Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Der Aufbau der KESB Die unterstützenden Dienste Sekretariat Sachbearbeitung / Rechnungsprüfung Recht Sozialarbeit
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Die Vollzugsdienste KESB Abklärungen Kinderschutz Abklärungen Erwachsenenschutz Mandatsführung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Die Aufsicht Die KESB ist organisatorisch der Gesundheits- und Sozial-direktion angegliedert. Die KESB ist eine unabhängige Fachbehörde. Die Aufsicht bezieht sich vor allem auf die Bereiche Organisation Administration - Personal
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Die Beschwerdeinstanz Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenen-schutzes können angefochten werden. Zuständige Instanz ist das Verwaltungsgericht.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit die KESB anrufen (Art. 385 Abs. 1 ZGB)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Die KESB prüft die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs-freiheit (Art. 385 Abs. 2 ZGB) Je nach Prüfungsergebnis: Massnahme belassen Massnahme aufheben Massnahme ändern behördliche Massnahme anordnen evtl. Aufsichtsbehörde benachrichtigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Einrichtung die KESB (Art. 386 Abs. 2 ZGB)
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