Steuerpaket 2015/2016 Änderungen Umsatzsteuer ab

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 Präsentation transkript:

Steuerpaket 2015/2016 Änderungen Umsatzsteuer ab 1.5.2015 Registrierkassen-Sicherheitsverordnung Mag. Peter Katschnig

Erhöhung Umsatzsteuer Umsatzsteuererhöhung für Beherbergung - 13% Inkrafttreten Grundsätzlich 1.5.2016 Ausnahmeregelung (durch Anzahlungen) Anzahlung erfolgte bis spätestens 1.9.2015 Leistung erfolgt zwischen 1.5.2016 bis 31.12.2017 Altregelung - USt bleibt auf 10%

Erhöhung Umsatzsteuer 10% 13% Anzahlung 1.9.2015 31.12.2015 1.5.2016 31.12.2016 31.12.2017 Inkrafttreten Anzahlungsregel 10%

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen Beispiel 1 Anzahlung wurde geleistet am 15.8.2015 in Höhe von EUR 150,-- Gebucht wurde eine Ski-Opening-Woche vom 10.12.2017 bis zum 17.12.2017 LÖSUNG: UST 10%

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen Beispiel 2 Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe von EUR 150,-- Der Restbetrag in Höhe von 950,-- wir überwiesen am 1.2.2016 Gebucht wurden 2 Wochen vom 1.7.2016 – 15.7.2016 LÖSUNG: UST 13% (Korrektur der UVA im Leistungszeitraum 5/2016 !)

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen Beispiel 3 Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe von EUR 150,-- Gebucht wurden 2 Wochen vom 25.4.2016 – 9.5.2016 LÖSUNG: 5 Nächte UST 10% , 9 Nächte UST 13%

Erhöhung Umsatzsteuer - Frühstück Ortsübliches Frühstück inkl. Frühstücksgetränke (im Gesamtpreis) Die Umsatzsteuer für das Frühstück beträgt (weiterhin) 10% Herausrechnen mit dem Einzelpreis eines Frühstücks (sofern getrennte Preise für Zimmer und Frühstück) Aufteilung nach Kosten, sofern nur Pauschalpreis

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze Aufteilung nach Einzelpreisen Beispiel Preis Einzelzimmer EUR 70,-- Preis Halbpension EUR 90,-- Beherbergung 70,-- (mit 13% Umsatzsteuer) Restauration 20,-- (mit 10% Umsatzsteuer) Getränke sind separat zu behandeln (20%), außer Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL) Preis pro Person und Nacht EUR 140,-- ZIMMER RESTAURATION FRÜHSTÜCK 80% 20% HALBPENSION 60% 40% VOLLPENSION 50%

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL) Preis pro Person und Nacht EUR 180,-- ZIMMER RESTAURATION FRÜHSTÜCK 82,5% 17,5% HALBPENSION 65% 35% VOLLPENSION 55% 45%

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL) Preis pro Person und Nacht EUR 250,-- ZIMMER RESTAURATION FRÜHSTÜCK 85% 15% HALBPENSION 70% 30% VOLLPENSION 60% 40%

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL) Preis pro Person und Nacht über EUR 250,-- ZIMMER RESTAURATION FRÜHSTÜCK 90% 10% HALBPENSION 80% 20% VOLLPENSION 70% 30%

Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien Alternativ (pauschale) Zuordnung der Preiskategorien aufgrund der durchschnittlichen Umsätze des vorangegangen Jahres Beispiel: (Umsätze 2015) Halbpension EUR 96.000,-- brutto (1.200 Übernachtungen) Vollpension EUR 156.000,-- brutto (1.600 Übernachtungen) Durchschnittspreis Halbpension EUR 80,-- Aufteilung 60:40 Durchschnittspreis Vollpension EUR 97,50,-- Aufteilung 50:50

All Inclusive - Getränke ! Grundsätzlich nach UST-Splitting Erfahrungssätzen für Vollpension Alternativ: Komplettbesteuerung mit 13% Spezialfall Halbpension + alle Getränke inkludiert: Wenn Tischgetränke von untergeordnetem Wert (< 5%) „Prozentverschiebung“ um % 5% zu Gunsten der Beherbergung Beispiel: Halbpension (inkl. Tischgetränke beim Abendessen), Preis EUR 130,-- p.P. Verhältnis 65 : 35 (statt 60 : 40)

Steuerreform 2015 - Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht

Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze ! Barumsätze sind Umsätze, bei den das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte anderen elektronische Zahlungsformen wie z.B. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein

Stichtage Ab 1.1.2016: Änderung bei Einzelaufzeichnungspflicht Belegpflicht Registrierkassenpflicht Ab 1.1.2017 Zusätzlich Installation einer technischen Sicherheitslösung (Signatur) Pflicht zur Registrierung der Sicherheitslösung bzw. Registrierkasse über FinanzOnline (Die Möglichkeit besteht bereits ab 1.7. 2016 !!)

Einzelaufzeichnung Arten der Einzelaufzeichnung Ab 1.1.2016 mittels Registrierkasse WENN Jahresumsatz des Betriebs größer € 15.000,- UND (!) Barumsätze größer € 7.500,- Unter einer der Grenzen Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte weiterhin mittels (händischen) Beleg (Kopie / Durchschlag) möglich

Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges (Gilt für ALLE !!! – außer „Kalte-Hände-Unternehmer“ Papierbeleg: - Name des Unternehmens - Fortlaufende Nr. - Datum - Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung - Betrag

Belegpflicht Wenn der Beleg mittels Registrierkasse erstellt wird dann zusätzlich ab 2017 (mit registrierter Sicherheitsvorkehrung) Kassen-Identifikationsnummer Uhrzeit Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen QR-Code oder alphanumerischer Code

Belegpflicht Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit (für den Kunden)

Registrierkassenpflicht Betroffen ist: Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirt bei betrieblicher Tätigkeit) der Umsätze von über € 15.000,- UND davon Barumsätze von über € 7.500,- je Betrieb macht

Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz)  ab 1.1.2016, wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden  ab Beginn des Folgejahres

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze „Kalte Hände“ Umsätze sind Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeit sind z.B. freistehenden Verkaufstischen, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze Jahresumsatz des (gesamten!) Betriebs darf € 30.000,- nicht übersteigen Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung  d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

Registrierkassenpflicht Sonderregelung Mobile Gruppen Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen wenn sie dem Kunden bei Zahlung einen Beleg im Sinn des zuvor Ausgeführten ausfolgen und eine Kopie davon aufbewahren

Registrierkassenpflicht Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme (bei mehr als 30 Registrierkassen im System) Sonderregelung Automaten (bei Einzelumsätzen unter EUR 20,-) Sonderregelung für Onlineshops (unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht !?)

Registrierkassenpflicht Steuerliche Begünstigung Prämie von € 200,- (pro Registrierkasse) Prämie von € 30,- (pro Erfassungseinheit) voll abschreibbar Gilt für Investitionen bis zum 1.1.2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH St.Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt a.W. T 0463 51 27 88 E office@eca-klagenfurt.at