Schadenersatzrecht in der automotiven Praxis Dr Christoph Mager Mag Francine Zimmer 24.6.2004
Autoland Österreich 700 Unternehmen im automotiven Sektor Produktionsvolumen von EUR 7 Mrd 2002 überstiegen Exporte der Zulieferindustrie die PKW-Importe um mehr als 70 % Österreich: ein Hightech- Nahversorger
Übersicht Einleitung (Vertragsvarianten) Rechtsgrundlagen Umfang des Schadenersatzanspruches Probleme bei der Schadenszuordnung Gewährleistungsrecht Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz UN-Kaufrecht
1. Einleitung (1) Liefervertrag Bestellung durch Vertragspartner des jeweiligen Zulieferers Annahme (mittels Bestätigung oder „konkludent“) Regelung von Liefergegenstand, Menge, Preis, Liefertermin
1. Einleitung (2) Rahmenvertrag Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Vertragsbeziehung über längeren Zeitraum kein Anspruch auf Abschluss von Lieferverträgen
1. Einleitung (3) Entwicklungsverträge Forschungs- und Entwicklungsbereich Grundlage für weitere Zusammenarbeit
1. Einleitung (4) Einkaufsbedingungen materielle Regelungen des Zuliefervertrages (exklusive Quotenregelung) Vereinheitlichung des Einkaufswesens organisatorische Vereinfachung
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (1) Stufenbau der Rechtsgrundlagen zwingendes Gesetzesrecht Einzelvertrag Rahmenvertrag (Qualitätssicherungsvereinbarung) Allgemeine Geschäftsbedingungen nachgiebiges (dispositives) Gesetzesrecht
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (2) Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (1) Aufgabe = Festlegung der Schadenstragung Ausgleich für erlittene Einbußen
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (3) Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (2) Kausalität (keine Haftung für unvorhersehbare Folgen) Rechtswidrigkeit (vertragswidriges Verhalten) Verschulden (Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens)
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (4) Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (3) Vorrang der Naturalrestitution Unterscheidung aus Delikt oder aus Vertrag Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens bei der Haftung aus Vertrag
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (5) Besondere vertragliche Regelung des Schadenersatzes Grundsatz der Privatautonomie Vertragsfreiheit der Parteien unter Berücksichtigung zwingender Normen
2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (6) Schadenersatz in AGB AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen bei Verstoß gegen zwingendes Rechts Nichtigkeit der Klausel
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (1) eigentliche Schadloshaltung (Ersatz des erlittenen Schadens) volle Genugtuung (Ersatz des entgangenen Gewinns) Besonderheiten bei kaufmännischer Sorgfaltspflicht, erweitertem Haftungsumfang, Vertragsstrafe
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (2) Mangelfolgeschäden (1) Rückholaktionen 28.4.2004: VW ruft 870.000 Autos zurück Mängel an der Vorderachse Rad könnte sich lösen 12.5.2004: Mercedes ruft 680.000 Autos zurück Problem bei der Bremse SBC
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (3) Mangelfolgeschäden (2) Rückholaktionen 29.5.2004: Porsche und VW rufen 100.000 Autos zurück Probleme bei Gurtschlössern Zusicherung im Aufruf, Kosten werden Lieferanten tragen 14.6.2004: Mitsubishi ruft 450.000 Autos zurück zusätzlich zum Rückruf von 180.000 Autos im Vormonat
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (4) Mangelfolgeschäden (3) Rückholaktionen Deutschland: 144 Rückrufe im Jahr 2003 Steigerung um 13 % gegenüber 2002 häufigste Gründe: brechende/reißende Fahrwerkskomponenten Fehlauslösung von Airbags fehlerhafte Sicherheitsgurte plötzlich brechende Räder
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (5) Mangelfolgeschäden (4) Rückholaktionen als ultima ratio ergibt sich aus Produktbeobachtungspflicht Grundlage ist Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (umgesetzt durch Produktsicherheitsgesetz 1994)
3. Umfang des Schadenersatzanspruches (6) Mangelfolgeschäden (5) Produktionsstillstand Haftung für Produktionsausfälle Vertragsstrafen zB bei Just-In-Time-Vereinbarungen
4. Probleme bei der Schadenszuordnung Bildung von Zuliefererpyramiden Netzwerk vertraglicher Beziehungen Folgen für den Regressweg Berücksichtigung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Haftung für Qualitätssicherung
5. Gewährleistungsrecht (1) verschuldensunabhängiges Einstehen für Sach- und Rechtsmängel gesetzliche Regelung Mangel bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, Beschreibung, Probe, Muster, Natur des Geschäftes, Vertragskonformität
5. Gewährleistungsrecht (2) Beweislast maßgeblich ist die tatsächliche Übergabe Vermutung des Mangels binnen 6 Monaten Beweislast trifft Besteller Vereinfachungen bei Proben und Muster
5. Gewährleistungsrecht (3) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch Minderung des Entgelts Wandlung Gewährleistungsfrist 3 Jahre (unbewegliche Sachen) 2 Jahre (bewegliche Sachen)
5. Gewährleistungsrecht (4) besonderer Rückgriff in der Vertriebskette Limitierung mit Höhe des eigenen Aufwandes Sonderregelung des Regressrechts bei Unternehmern Möglichkeit des Gewährleistungsverzichts (§ 879 ABGB)
6. Ersatzansprüche nach dem PHG (1) Produktbegriff = bewegliche Sache Anwendbares Recht Maßgeblichkeit des „Handlungsortes“ Produkthaftpflicht Haftung für Gefährlichkeit Haftung für Personen- und Sachschäden (nicht Vermögensschäden)
6. Ersatzansprüche nach dem PHG (2) Haftpflichtige Personen Hersteller Quasihersteller Importeur Händler (subsidiär) Haftung des Zulieferers Teilprodukt Grundstoff
6. Ersatzansprüche nach dem PHG (3) Produktfehler Darbietung des Produktes Gebrauch des Produktes Zeitpunkt des Inverkehrbringens Beweislast Nachweis des Fehlers, der Kausalität und des Schadens kein Verschuldensnachweis
6. Ersatzansprüche nach dem PHG (4) zeitliche Haftungsbeschränkung (3 Jahre, 10 Jahre) Regressmöglichkeiten gegenüber dem Zulieferer Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens Möglichkeiten von Haftungsausschlüssen
(Vergleich österreichisches Recht / 7. UN-Kaufrecht (1) Anwendungsbereich räumlich sachlich Regelungsgegenstand Schadenersatz (Vergleich österreichisches Recht / UN-Kaufrecht):
7. UN-Kaufrecht (2) Schadenersatz cont. Gewährleistung Grundlagen der Haftung Haftungsbegrenzung Art des Ersatzes Schadensberechnung Gewährleistung Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Wenn Sie Fragen haben: Dr Christoph Mager Mag Francine Zimmer DORDA BRUGGER JORDIS RECHTSANWÄLTE GMBH Adresse: Dr Karl Lueger-Ring 10, A-1010 Wien Telefon: +43-1-533 47 95-15 Telefax: +43-1-535 39 41 E-Mail: christoph.mager@dbj.at Internet: http://www.dbj.at