Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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 Präsentation transkript:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 22 TVÖD Stand 03 / 2007 Dieter Simmes

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung für alle bis zur 6. Woche ( § 22 TVÖD ) Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche ( früher bis zur 26. Woche) Staffel: ab einem Jahr Beschäftigungszeit bis 13 Wochen, ab drei Jahren Beschäftigungszeit bis 39 Wochen Neufälle (nach 30. Juni 1994) und Tarifgebiet Ost: Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Bruttokrankengeld (wie bisher) Evtl. Konsequenzen für privat und freiwillig Versicherte (Krankentagegeldversicherung)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Fälle des § 71 BAT Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld Bei Beschäftigten, die nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Zuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung zustünde zugrunde zu legen

Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung. Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 30. September 2005 geltenden Regelungen für die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall bleiben für die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftigten unberührt.

Antragsfrist 31.12.2006 wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beachten   Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 3 TVÜ-L hatten diejenigen Beschäftigten, für die bislang bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 71 BAT gegolten hat, die Möglichkeit, einen Antrag an den Arbeitgeber auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu stellen.   Das gilt jedoch nur für den Personenkreis, die die persönlichen Voraussetzungen des § 71 BAT erfüllten, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und aufgrund der konkreten vertraglichen oder satzungsrechtlichen Gestaltung gegenüber der Krankenkasse zum Stichtag 19. Mai 2006 Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten.   Wer diese Voraussetzungen erfüllt und weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber bis zur Dauer von 26 Wochen geltend machen will, musste dies bis zum 31. Dezember 2006 beim Arbeitgeber beantragen. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren bis zur 39. Woche gezahlt.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Informationen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und privat Krankenversicherte Mit dem Abschluss des TV-L wird nach § 22 TV-L das Entgelt im Krankheitsfall längstens bis zur 6. Woche fortgezahlt. Der Krankengeldzuschuss wird nicht mehr nur bis zur 26. Woche, sondern bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt. Bei Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche gezahlt. Zum Schutz für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat und fortbesteht, wurde der Bestandsschutz nach § 71 BAT mit übernommen, soweit sie privat krankenversichert sind. Anstelle des Krankengeldzuschusses erhalten sie Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 26 Wochen.   Für übergeleitete Beschäftigte mit Anspruch auf Beihilfe ändert sich durch den TV Ü-L und den TV L nichts.

Ihre Rechte im Krankheitsfall Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind größtenteils im Entgeltfortzahlungsgesetz dokumentiert. Danneben können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie ihr Arbeitsvertrag Rechte enthalten, auf die sie sich im Krankheitsfall berufen können. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann nicht durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werde, er ist also zwingend. Die Leistungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sehen vor, daß der Arbeitnehmer für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzl. Feiertages ausfallen, die Vergütung erhalten müssen, die sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Diesen Anspruch hat der Arbeitbehmer ( AN ) allerdings dann nicht, wenn er am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.

Gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der AN einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ein AN durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird ohne daß ihn ein Verschulden trifft, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Arbeitsunfähig ist ein AN dann, wenn er ausserstande ist, die nach seinem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten. Die Krankheit muss die alleinge Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.Das ist z.B.dann nicht der Fall, wenn er sich an einem Streik beteiligt und während des Streiks erkrankt, weil er dann ja nicht gearbeitet hätte. Der AN darf an der Krankheit kein Verschulden haben. Fälle, in denen die Rechtssprechung ein Verschulden des AN angenommen hat, sind z.B. : Trunkenheit, Nichtbeachtung der Gurtpflicht, Arbeitsunfall durch einen besonders leichtsinnigen Verstoß gegen Unfallverhütungs-vorschriften oder gegen ausdrückliche Anweisungen des Arbeitgebers, grober und leichtsinniger Verstoß gegen anerkannte Regeln einer Sportart.

Wie lange erhält der AN Entgeltfortzahlung bei Krankheit Wie lange erhält der AN Entgeltfortzahlung bei Krankheit ? Wenn die Bedingungen erfüllt sind, muß der AG 6 Wochen oder 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten.Wenn der AN am Tag seiner Erkrankung noch gearbeitet hat, beginnt die 6 Wochenfrist erst am nächsten Tag. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Wenn der AN 6 Wochen an einer Krankheit erkrankt war, zwischenzeitlich wieder gesund war und danach wieder, aber wegen einer anderen Kranheit arbeitsunfähig war, hat er erneut einen Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Beispiel: Der AN ist 6 Wochen wegen einer Blinddarm-Op erkrankt, arbeitet danach wieder 2 Wochen und ist im Anschluß daran weitere 6 Wochen wegen eines Beinbruchs krank, so hat er für weitere 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der AN kann also für 2 mal 6 Wochen Entgeltfortzhlung verlangen.

Anders ist es dann, wenn eine zweite Erkrankung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftritt. Der Anspruch endet nach 6 Wochen Beispiel : Der AN ist 6 Wochen wegen einer Erkrankung der Lunge arbeitunfähig krank. Im Laufe der letzten Woche dieser Zeit ,d.h. noch während der ersten Erkrankung kommt eine andere Erkrankung,z.B. rheumatische Beschwerden, aber ohne Unterbrechung wegen zwischenzeitlicher Gesundung hinzu, die ebenfalls 6 Wochen dauert.Hier endet der Anspruch auf Engeltfortzahlung nach Ablauf der 6 Wochenfrist Für die weitere Erkrankung muß sich der AN wegen Beantragung der Zahlung von Krankengeld an die Krankenkasse wenden.

Wenn der AN wegen ein und derselben Erkrankung ,d. h Wenn der AN wegen ein und derselben Erkrankung ,d.h. wegen eines identischen , nicht völlig ausgeheilten Grundleidens mehrfach hintereinander arbeitsunfähig ist, muss zwischen den einzelnen Zeiten der Erkrankung mindestens 6 Monate liegen, in denen er nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war, sonst ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 ,Satz 2 Nr.1 Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. Beispiel : Der AN ist 6 Wochen wegen eines Nervenleidens arbeitsunfähig. Drei Monate später ist er wegen des gleichen Nervenleidens = Grundleiden erneut arbeitsunfähig. Dann erhält er für die Zeit der zweiten Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung, weil keine 6 Monate zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und der ersten liegt.

Bei immer wieder auftretenden akuten Erkrankungen wegen eines einheitlichen Grundleidens kann sich für den AN die Situation ergeben, daß er die 6- Wochenfrist, die zwischen den einzelnen Fehlzeiten liegen muss, nicht einhalten kann, da er alle 4 oder 5 Monate wegen seines Grundleidens erneut arbeitsunfähig ist. Er würde dann nach der 6 – Monateregelung wegen dieser Fehlzeiten nur ein einziges Mal Entgeltfortzahlung bekommen, nämlich für die erste Arbeitsunfähigkeit, die auf das Grundleiden zurückzu- führen ist. Das verhindert aber eine weitere Regel, nach der der AN Entgeltfortzahlung erhält, wenn zwischen dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit eine Frist von 12 Monaten liegt ( § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Entgelfortzahlungsgesetz ).

Beispiel : Der AN ist erstmals vom 1. – 30. 1 Beispiel : Der AN ist erstmals vom 1. – 30.1.2006 wegen eines Bandscheibenleiden arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit ist er dann mehrfach wegen anderer Leiden, die aber ebenfalls durch das Bandscheibenleiden bedingt sind, erneut arbeitsunfähig, nämlich im Juni 2006 und im Oktober 2006 sowie im Februar 2007. Da zwischen den Fehlzeiten keine 6 Monate liegen, würde der AN nach der 6 - Monateregelung nur für die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2006 Entgeltfortzahlung erhalten. Da aber ausserdem bei seiner letzeten Arbeitsunfähigkeit = Februar 2007 mittlerweile eine Frist von 12 Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit = 1.Januar 2006 vergangen ist, erhält der AN für die letzte Fehlzeit im Februar 2007 doch Entgeltfortzahlung. Als erste Arbeitsunfähigkeit = AU gilt dabei eine AU, für die man einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei der also keine früheren Fehlzeiten anzurechnen sind.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung ? Wenn der AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, dann steht ihm das Arbeitsentgelt in der Höhe zu, als ob er in der Zeit gearbeitet hätte . Davon ausgenommen ist allerdings Arbeitsentgelt für Überstunden ( § 4 Abs. 1 a Satz Entgeltfortzahlungsgesetz ). Steht dem aber ein Tarifvertrag oder der persönliche Arbeitsvertrag entgegen, so kann sich aus diesem Recht die Entgeltfortzahlung in Höhe von bis zu 100 % ergeben.

Was muss der AN bei der Krankmeldung beachten Was muss der AN bei der Krankmeldung beachten. Als AN ist er gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Er muss am ersten Tag der AU im Betrieb anrufen und dem Arbeitgeber Bescheid geben, daß und wie lange er voraussichtlich krank ist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ) . Auch wenn er kein Arzt ist und auch nicht dazu verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen, muss er doch zumindest eine ungefähre Einschätzung der Dauer der Krankheit abgeben. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, muss er außerdem eine ärztliche AU-Bescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorlegen.

Was passiert , wenn der AN keine AU vorlegt Was passiert , wenn der AN keine AU vorlegt ? Die Entgeltfortzahlung kann solange verweigert werden, solange die erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt wird ( § 7 Asb. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ) . Diese Recht hat der Arbeitgeber alledings nur solange, wie auch die Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Die Verweigerung führt nicht zum endgültigen Wegfall des Anspruchs. Wenn den AN an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft oder er die Krankheit später nachweist, muß der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nachträglich zahlen.