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 Präsentation transkript:

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Datenschutzrecht im internationalen Vergleich MMag. Michael Krenn Kanzlei Simonfay&Salburg krenn@simonfay.at Tel: 01 / 403 66 05 MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Überblick 1. Europarechtliche Rahmenbedingungen 2. Case Studies Europarecht 3. Signifikante Unterschiede zwischen EU-Staaten 4. Nationale Rechtsordnungen im Vergleich MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg EU-Richtlinien Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Europarechtliche Rahmenbedingungen Richtlinien 27 nationale Rechtsordnungen Richtlinie wendet sich an nationalen Gesetzgeber Verpflichtung zur Umsetzung der RL ins nationale Recht MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Durchsetzung der Richtlinien „unmittelbare Wirkung“: “indirekt personenbezogene Daten”, Auskunftsrecht Vertragsverletzungsverfahren: mangelnde Unabhängigkeit deutscher Landesdatenschutzbehörden Vorabentscheidungsverfahren: ORF Einkommensdaten, Auskunftsrecht Vorratsdaten Staatshaftung: Geltendmachung von Kosten für SPAM-Löschung gegen Republik Österreich (VfGH A 8/05) MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

EU-Datenschutzverordnung I Datenschutzrecht soll durch einheitlichen Rechtsakt harmonisiert werden Entwurf im Jänner 2012 vorgestellt Neufassung des Löschungsrechts-“Vergessenwerden“- Verpflichtung gegenüber Dritten Datenportabilität Profiling- Regelung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

EU-Datenschutzverordnung II Neuregelung der Rechtsbehelfe Beschwerdeverfahren vor Aufsichtsbehörde und Gerichten optional? Internationale Zuständigkeit sowohl am Sitzort von Betroffenen als auch des Verarbeiters? Probleme bei Rechtsanwendung –Kohärenzverfahren Auswirkungen auf das österreichische Rechtssystem MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Welches Recht ist anzuwenden? - Art. 4 DS-RL: Niederlassungsprinzip effektive Ausübung einer Tätigkeit mit fester Einrichtung Niederlassung im Staatsgebiet Zuständigkeit aufgrund internationalen öffentlichen Rechts Rückgriff auf automatisierte/nicht automatisierte Mittel im Hoheitsgebiet Außerhalb der EU Anwendung der nationalen Bestimmungen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Welches Recht ist anzuwenden? § 3 DSG österreichisches Recht ist anzuwenden: Datenverwendung im Inland; auch bei ausländischem Auftraggeber, falls Sitz in Nicht- EU-Staat Datenverwendung in einem anderen EU-Staat für österreichische Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers österreichisches Recht ist nicht anzuwenden: Datenverwendung im Inland für Auftraggeber in einem anderen EU-Staat reine Durchleitung durch Ö MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Welches Recht ist anzuwenden ? K 121.187/0008-DSK/2006: bei nachträglichem Umzug eines Adressverlages in einen anderen Staat keine Zuständigkeit der DSK mehr. K 121.001/0009-DSK/2005: Sonderreglungen im Bereich des Schengener Übereinkommens: datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe sitzunabhängig vor jeder Datenschutzbehörde eines EU-Staats nach nationalem Recht möglich. MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Case Studies Datenschutz 1. ORF/Einkommensdaten 2. Safe-Harbour 3. SWIFT 4. Internationaler Datenverkehr -Standardvertragsklauseln 5. SMS-Dienst über Steuerdaten als journalistische Berichterstattung? MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

ORF/Übermittlung von Einkommensdaten (VfGH KR 1/00, 28.11.2003) §8 Bezügebegrenzungsgesetz sah Übermittlung von Bezügen von ORF-Mitarbeitern an Rechnungshof und Parlament sowie Veröffentlichung vor Antrag an VfGH aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-RL hinsichtlich der Zulässigkeit von Verarbeitungen Eingriffe laut EuGH nur „angemessen“ und „notwendig“ zulässig Zweck des effizienten Einsatzes von Budgetmitteln rechtfertigt keine personenbezogene Veröffentlichung von Einkommen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Safe Harbour Entscheidung der EU-Kommission Wann dürfen Daten aus einem EU-Mitgliedsstaat an eine US-Organisation übermittelt werden ? Grundsätze des „sicheren Hafens“, Organisation muss sich gegenüber US-Handelsministerium zur Einhaltung verpflichten. MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Datenschutzproblem SWIFT I Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication: internationale Genossenschaft der Kreditinstitute, Standardisierung des internationalen Zahlungsverkehrs, Verwendung auch für Standardüberweisungen in der EU Sitz in Belgien, EU-Recht anwendbar Rechenzentrum in den USA Übermittlung an US-Behörden seit 2001 MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Datenschutzproblem SWIFT II Bekanntwerden der Datenübermittlung an US-Behörden 2006 Entscheidung K 121.245/0009-DSK 2007: fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten durch mangelnde EU-weite Zusammenarbeit 2008 Einigung EU-USA: „Safe-Harbour“-Status für SWIFT- Rechenzentrum 2009: Abkommen EU-USA soll Zugriff auf europäische Überweisungsdaten sichern Februar 2010: EU-Parlament verweigert Ratifizierung Billigung des Abkommens Juli 2010 Nachgiebigkeit der EU gefährdet Interessen Betroffener Neues Rechenzentrum Schweiz MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Internationaler Datenverkehr genehmigungsfreie/genehmigungspflichtige Überlassung: §§ 12, 13 DSG 2000 Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie sind zu beachten; Sarbanes- Oxley Act in Widerspruch zu EU-Recht Problem der Datenübermittlung im Konzernverhältnis Beispiel „whistle-blowing- Daten“ ( DSK K 178.274/0010-DSK/2008, 05.12.2008; K600.074/0002-DVR/2010, 20.1.2010) MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Genehmigungsfreier Datenverkehr ( §§ 12, 13 DSG 2000) Übermittlung/Überlassung EU-Staaten, Staaten mit angemessenem Drittschutz (Schweiz, Kanada, Argentinien, „Safe Harbour“ USA, Kanalinseln) „besondere Dringlichkeit“/lebenswichtiges Interesse Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht „Indirekt personenbezogene Daten“ Private/publizistische Zwecke MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Genehmigungsfreier Datenverkehr ( §§ 12, 13 DSG 2000) Zustimmung des Betroffenen Vertragserfüllung im Interesse des Betroffenen Rechtsdurchsetzung bei rechtmäßiger Ermittlung Österreichische Dienststelle im Ausland Bundesheer, Sicherheitsbehörden Standard/Musterverordnung ausdrückliche gesetzliche Vorschrift MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Genehmigungspflicht Jeder nicht genehmigungsfreie Datenverkehr Genehmigung der DSK ist im Einzelfall zu erteilen vertragliche Sicherstellung wurde verlangt - seit DSG-Novelle reicht einseitige Zusicherung EU-Standardvertragsklauseln sind zu berücksichtigen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

EU-Standardvertragsklauseln Entscheidung der Kommission 2 Versionen optional + Standardvertrag für Dienstleister wesentlicher Inhalt: Pflichten für Exporteur/Importeur Drittbegünstigtenklausel: Betroffener erwirbt Rechte aus Vereinbarung Haftungsklauseln: Exporteur haftet für Importeur Gerichtsstand und anwendbares Recht: kann Betroffener aussuchen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Praxisfälle Problem mangelnden Schutzes Betroffener : DSK K178.234/0008-DSK/2007 Keine Genehmigung bei rechtswidriger Ermittlung: DSK K178.180/0009-DSK/2005 Keine Genehmigung bei Vorbehalt von Vertragsänderungen: DSK K178.194/0007-DSK/2005 Keine Genehmigung erforderlich, wenn keine Daten aus Datenanwendungen: DSK K178.074/13-DSK/00 MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Steuerdaten-SMS als privilegierter Journalismus? (EuGH C-73/07, 16.12.2008) Veröffentlichung von persönlichen Steuerdaten und Verbreitung per SMS in Finnland Vorabentscheidungsverfahren EuGH sieht privilegierten Jouranlismus Steuerdatenöffentlichkeit in Skandinavien MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

signifikante Unterschiede zwischen EU-Staaten Kontrollstellen/Nationale Behörden Registrierung/Bewilligung von Datenverarbeitungen Sanktionen Verarbeitung sensibler Daten Umsetzung Verarbeitungsgrundsätze MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Art. 28 Kontrollstelle Kontrollstelle „völlige Unabhängigkeit“, EuGH C‑518/07, 9.3.2010, Unabhängigkeit der deutschen Landesdatenschutzbehörden Untersuchungsbefugnisse, Einwirkungsbefugnisse, Klagerecht Zugang für jede Person Berichtspflicht MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Umsetzung des Art. 28 Einheitliche Behörde vs. Föderalisierung/sachliche Aufteilung Kompetenzen Bestellung/Organisation der Behörde Bestelldauer und Art der Mitglieder Finanzielle Ausstattung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Einheitliche Behörde vs. Aufsplitterung Deutschland föderalisiert: eigene Datenschutzbehörde für jedes Bundesland Finnland: 2-Stufen-System; data protection ombudsman / data protection board Üblicherweise eine Behörde: allerdings große Unterschiede hinsichtlich Kompetenzen, Bestellung, Zuständigkeitsbereich MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Art. 18 Datenschutz-RL Pflicht zur Meldung bei der Kontrollstelle Die Mitgliedstaaten sehen eine Meldung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Kontrollstelle vor, bevor eine Verarbeitung zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird. Ausnahmemöglichkeiten: Festlegung von Verarbeitungskategorien, bei denen die Beeinträchtigung „unwahrscheinlich“ ist. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten („data protection officer“) MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Registrierung/Bewilligung von Datenverarbeitungen Registrierung als Ausnahme: It Selbstregulierung-“data protection officer“: H, D, SP, Polen, F Registrierung prinzipiell verpflichtend vorgesehen: alle restlichen EU-Staaten; allerdings breite Ausnahmeregeln MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Art. 24 Sanktionen Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Vergleich Strafandrohungen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Vergleich Geldstrafen angedroht - exekutiert MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Case Studies Sanktionen Bueraeu X (2004): NL, Informationsdienstleister beschafft Daten auf illegalem Wege; 240 Stunden gemeinnützige Arbeit, 1 Jahr bedingte Haftstrafe Zeppelin (2004): Spanien, Produktionsfirma von „Big Brother“, mangelnde Datensicherheit; Geldstrafe von rd. 1.000.000,- Euro MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Case Studies Sanktionen Transfer Kundendaten im Konzerverhältnis(2007): DK, Euro 6.500,- Zeitungen übermitteln gegenseitig Kundendaten Übermittlung von Gesundheitsdaten (2006): GR, Euro 50.000,-; private Krankenversicherung hat ohne Zustimmung oder Information Gesundheitsdaten von Versicherten erhoben. Strafe erging an Spital und Krankenversicherung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Case Studies Sanktionen Telefonica (2005): Spanien; gesetzwidrige, konzerninterne Datenübermittlung für Direktmarketing; Euro 420.708,- Geldstrafe Greek tapping case (2004 - 2007): Griechenland; Abhörskandal von Politikern und Prominenten bei Vodafone; Einsatz eines Trojanerprogramms Euro 76,000.000,- Strafe für Vodafone Euro 7,360.000,- Strafe für Ericson MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Case Studies Sanktionen CY: Euro 9.000,- für verbotene elektronische Direktwerbung CZ: Euro 70.000,- Gesundheitsdaten in Hof gefunden D: Deutsche Bahn AG erhält Strafe von Euro 1,123.503,- für „Mitarbeiterprofiling“ D: Lidl erhält Strafe für Mitarbeiterüberwachung in Höhe von 1,462.000,- D: EUR 200.000,- für HASPA für Weitergabe von Kundendaten an externe Finanzberater D: “Christstollenskandal” – 1000 Euro Strafe D: “Abwehr” unerbetenen Werbeanrufes mit Pfeife: 800 Euro MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Art. 8 DS-RL / sensible Daten Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. zahlreiche Ausnahmebestimmungen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Umsetzung sensible Daten Mindestinhalt EU-weit einheitlich geregelt Manche Staaten fügen Inhalte hinzu Gr: Sozialhilfe Gr: Vereinsmitgliedschaften Gr, Frankreich, NL, P: Schulden, Finanz Tschechien: biometrische/genetische Daten MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Umsetzung Verarbeitungsgrundsätze sensible Daten Strenge Zweckbindung: F, Cz, U Großzügige Ausnahmen: It, Ö, GB MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Nationale Rechtsordnungen im Vergleich Ungarn Tschechien Slowakei Italien Frankreich Großbritannien Schweiz MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Grundlagen Ungarn DPA aus 1992: Act on the protection of personal data and disclosure of public information. Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information: Plan zu Ersatz durch “nationale Datenschutzagentur”- Vertragsverletzungsverfahren wegen Unabhängigkeit MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Meldepflicht Ungarn Grundsätzlich verpflichtende Registrierung mit Nummer Mindestinhalt 30 Tage vor Beginn bzw. 8 Tage vor Änderungen Meldefrist Preliminary review (optionale Vorabüberprüfung) Ausnahmeregeln: v.a. Verarbeitungen, die ausschließlich Kunden- und Mitarbeiterdaten betreffen, kirchliche Gemeinschaften, Parteien, wissenschaftliche Forschung ohne personenbezogene Veröffentlichung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Ungarn Informationspflicht grundsätzlich Zustimmungserfordernis für Datenverwendung Schrifterfordernis der Zustimmung nur bei sensiblen Daten Sanktionen: Strafrahmen 12 - 43.200,- Euro Recht zur öffentlichen Bekanntgabe (Prangerfunktion) Datenskandal vor Parlamentswahl 2010 Datenskandal Universität MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Überblick Tschechien Office for Personal Data Protection Anforderungen an Mitgliederbestellung: Präsident und Inspektoren benötigen Universitätsabschluss, strikte Unvereinbarkeitsbestimmungen (keine Mitgliedschaft in politischer Partei) Act on Personal Data Protection 2000 Zivilorganisation Iuridicum remdium, organisiert „Big Brother Award“ MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Meldepflicht Tschechien Anmeldeverpflichtung mit Ausnahmen: Keine Meldung bei Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Verarbeiter Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung Meldefrist 30 Tage Registrierungszertifikat auf Wunsch MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Tschechien Informationspflicht Zustimmungserfordernis bei sensiblen Daten/Ausnahmen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Sanktionen Tschechien Wirtschaftstreibende: 180.000,- Euro, bei sensiblen Daten 360.000,- Euro Natürliche Personen: 36.000,- Euro, bei sensiblen Daten 180.000,- Euro Natürliche Person als Angestellter: Höchststrafe 3.600,- Euro Reale Situation: meist einige 100,- Euro Baugenossenschaft bekam höchste Strafe von 20.000,- Euro: Daten von Kunden wurden auf Homepage veröffentlicht. MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Grundlagen Slowakei Act on Protection of Personal Data 2002 Office for Protection of Personal Data Präsident: Mindestalter 35; 10 Jahre Erfahrung; Inspektor: Mindestalter 30; 3 Jahre Erfahrung Keine Mitgliedschaft bei politischer Partei Erfahrung in IT muss gegeben sein MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Meldepflicht Slowakei Allgemeines Registrierungsschema Spezielles Registrierungsschema: Übermittlung in Staaten ohne Schutzniveau DNA-Daten Keine Zustimmung des Betroffenen und Verarbeitung zugunsten des Auftraggebers Bei speziellem Schema ist Bewilligung abzuwarten (Vorabkontrolle) MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Slowakei Informationspflicht Verarbeitung sensibler Daten grundsätzlich verboten Ausnahme bei Zustimmung; Zustimmung hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Sanktionen Slowakei Höchststrafe Euro 3.000,- für gesetzwidrige Datenverarbeitung Höchststrafe Euro 15.000,- bei Verstoß gegen Löschungsverpflichtung Höchste bisher verhängte Strafe : Euro 6.000,- gegen Stadt Kosice, die Durchsuchung verhinderte MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Grundlagen Italien Data Protection Code 2003 Garante per la peotezione die dati personale (Garante) Skandal um Online-Steuerdaten Datenskandal Telecom Italia MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Meldepflicht Italien Keine grundsätzliche Anmeldepflicht: Anmeldung ist Ausnahme!! Ausnahmen: genetische und biometrische Daten; Gesundheitsdaten zu kommerziellen Zwecken; sensible Daten zu kommerziellen Zwecken MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Einwilligung Italien grundsätzlich ja, mündlich, bei sensiblen Daten schriftlich Ausnahmen: Datenverarbeiter erfüllt gesetzliche Verpflichtung Datenverarbeiter erfüllt vertragliche Verpflichtung mit dem Betroffenen „überwiegende Interessen“ des Verarbeiters MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Übersicht Frankreich French Data Protection Act 1978, angepasst 2004 CNIL überwacht privaten und öffentlichen Sektor (Commission nationale de l'informatique et des libertés ) Jahresbericht, starke öffentliche Wahrnehmung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Meldepflicht Frankreich Anmeldung prinzipiell verpflichtend Bewilligungspflicht bei sensiblen Daten, Datentransfer in Staaten ohne Schutzniveau; biometrische Daten Data protection officer: System der Selbstregulierung MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Sanktionen Frankreich Aufsteigendes Modell Verwarnung Formelle Beanstandung Beendigung verfügen Höchststrafe Erstverletzung: Euro 150.000,- Höchststrafe weitere Verletzung: Euro 300.000,- Credit Lyonnaise erhielt Strafe von Euro 45.000,- Datenskandal um Radarwarngeräte MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

Grundlagen Großbritannien Data Protection Act 1998 Durch Judikatur beschränkter Begriff geschützter Daten (Fall Durant) “personal or familiy life, business or professional capacity” (widerspricht EU-Recht) The Information Commissioner Öffentliche “Sexualstraftäterdatei” Skandal um verschwundene Daten-CDs PSN-Hack: 300.000,00 Euro Strafe für Sony MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Meldepflicht GB Anmeldung ja Keine Bestätigung/Bewilligung nötig Keine Anmeldung für Personalverwaltung nötig MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Grundlagen Schweiz Datenschutzgesetz 1992, Teilrevision 2007, in Kraft seit 1.1.2008 / Umsetzung der EU-Datenschutz-RL Swiss Federal Data Protection Commissioner MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Schweiz Informationspflicht war früher nicht explizit festgelegt, erst durch die Revision 2008 erfolgt Meldepflicht war nur bei sensiblen Daten, Personalprofilen oder Weitergabe an Dritte vorgesehen, nunmehr Registrierungspflicht erweitert MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg

MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg Resumee Bemühen um ein einheitlichs Datenschutzniveau in Europa Rechtsordnungen in Europa nach wie vor zersplittert Geringes Datenschutzniveau in Nicht-EU-Staaten gefährdet Rechte Betroffener auch innerhalb der EU: „Export“ von Grundrechten oder Vereinheitlichung auf niedriges Niveau ? MMag. Michael Krenn, Kanzlei Simonfay und Salburg