Neues Produktsicherheitsgesetz Hannover Neues Produktsicherheitsgesetz
Einleitung
Vorbemerkungen Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011 Keine unerwartete Gesetzänderung Erstaunliches Tempo der europäischen Rechtsentwicklung Paradigmenwechsel: von der Haftung zur Überwachung Keine Endpunkt einer Entwicklung, sondern Anfang Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie steht bevor
Agenda Hintergründe Sachlicher Anwendungsbereich Gebot: Nur sichere Produkte auf dem Markt Hersteller und andere …. Was ist ein sicheres Produkt? Instrumente der Marktüberwachung
Hintergründe
New Legislative Framework Beschluss Nr. 768/2008: Einheitlichkeit der CE-Richtlinien Verordnung Nr. 765/2008: Geltung ab 01.01.2010 Begriffsdefinitionen vereinheitlicht Stärkung der Marktüberwachung Vereinheitlichung der Marktüberwachungsmaßnahmen Internet gestützte Kontrolle: RAPEX-System auch für B2B-Produkte
Ziele der Gesetzesänderung Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens Übernahme von Begriffsdefinitionen Vorbereitung auf Richtlinien „neuen“ Stils Vereinheitlichung und Vereinfachung Beseitigung bestehender Unsicherheiten? Verschärfung der Sanktionen für die Unternehmen?
Sachlicher Anwendungsbereich:
ProdSG – Anwendung auf Produkte Alt: Produkt = Technisches Arbeitsmittel/Verbraucherprodukt Neu: Produkt = Waren, Stoffe, Zubereitungen „durch einen Fertigungsprozess hergestellt“ Begriff Waren schließt auch „Komponenten“ ein bisher ausgegrenzt durch Begriff „verwendungsfertig“ Stoffe und Zubereitung: europäisches Stoffrecht „REACH“
ProdSG – Verbraucherprodukte Definition entscheidend für zusätzliche Anforderungen (§ 6) neue, gebrauchte u. wiederaufbereitete Produkte Inhaltliche Änderung: gebrauchte/wiederaufbereitete Produkte Problematik der „Produktmigration“ „nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar“ Praktisch schwierig zu handhaben Praxis: 10 % Regel; Bsp.: Bohrmaschine, Bürostuhl
Gebot: sichere Produkte auf dem Markt!
Verpflichtung zur Produktsicherheit § 3: Bereitstellung ausschließlich sicherer Produkte Bereitstellung = jede unentgeltliche/entgeltliche Abgabe ... ... zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung Erstmalige Verwendung von Produkten Zukünftig Einbeziehung aller Produkte zum Eigengebrauch? Ausstellung von „unsicheren“ Produkten (Sonderfall)
Verpflichtung nach § 3 ProdSiG bedeutet … Einhaltung der Rechtsverordnungen zum ProdSiG Faktisch: Einhaltung der CE-Richtlininien Keine Gefährdung von Sicherheit/Gesundheit von Personen Keine Gefährdung von anderen Rechtsgütern Bestimmungsgemäße Verwendung Vorhersehbare Verwendung - Fehlgebrauch? Missbrauch?
Hersteller und andere …
Verpflichtung des Herstellers? Alt: Hersteller ist derjenige, der herstellt .... Neu: derjenige der herstellt/entwickelt/herstellen lässt Hersteller ist auch der Quasihersteller (Labelling) Hersteller ist auch der „Wiederaufarbeiter“ Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften ... ... gilt bei Verbraucherprodukten auch als Herstellung Hersteller = Hersteller von „Eigenbedarfsprodukten“
Verpflichtung des Handels? Grundverpflichtung des § 3 trifft auch den Handel Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucherprodukten ... „Beitrag leisten nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen“ „Nachrangigkeit“ bei Maßnahmen entfällt (§ 8 Abs. 5 a.F.) Handel wird in Zukunft unmittelbar von Anordnungen erfasst Sonderfall der Importeure: Gleichstellung mit Herstellern
Was ist ein sicheres Produkt?
Definition von Produktsicherheit Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen Allgemeine Kriterien des § 3 Abs. 2 ProdSiG Beurteilung durch die Marktüberwachungsbehörden Hinzuziehung von Sachverständigen Konformitätsvermutung durch vereinheitlichte und nationale Normen Konformitätsvermutung bei Technischen Spezifikationen
Einfluss der Technischen Dokumentation Anleitung für den Zusammenbau Kennzeichnung des Produktes Warnhinweise auf dem Produkt Gebrauchs- und Bedienungsanleitung Produktbezogene Angaben oder Informationen Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
CE-Kennzeichnung und GS-Kennzeichnung Verbot der missbräuchlichen CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsverpflichtung Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsfähigkeit Unterlassene Kennzeichnung GS-Kennzeichnung wird besser geschützt Eigenkontrolle durch die GS-Stellen Umfassender Prüfungsansatz; Compliance mit ProdSiG insgesamt
Instrumente der Marktüberwachung
Allgemeine Marktüberwachung Regelmäßige Marktüberwachung durch Überwachungskonzept Regelmäßige Kontrolle durch Stichproben Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Bewohner Amtshilfe für die Marktüberwachung aus den Mitgliedsstaaten Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft (Zoll) Informationsübermittlung bei der Überführung in freien Verkehr
Ad-hoc Marktüberwachung Begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Abschnitt 2 Abschnitt 2: Sichere Produkte + CE-Kennzeichnung Maßnahmenkatalog entspricht bisherigen Maßnahmen Aktive Verpflichtung zur Meldung bei Verbraucherprodukten Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden Meldung von Maßnahmen in die EU
Ad-hoc Marktüberwachung - Ermessensbindung Grundsätzlich: Entscheidungshoheit der Behörde Instrumentarium der Ermessensentscheidung Eingeschränkte richterliche Überprüfung Kein Ermessen bei ernstem Risiko für Personen Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahr + Schaden Vornahme einer eigenen Risikobewertung maßgeblich
Ad-hoc Marktüberwachung – eigene Maßnahmen GPSG: Absehen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, Satz 4 § 26 Abs. 3 ProdSG: Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme umgehend wenn der Wirtschaftsakteur nachweist (!), dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
Sanktionen (Strafe-/Bußgelder) Erweiterung der Bußgeldkataloges u.a. um Gebrauchsanleitung Erweiterung des Bußgeldrahmens: GPSG: 3.000 bis zu 30.000 Euro ProdSG: 10.000 bis zu 100.000 Euro Gesetzesbegründung: reicht Bußgeld nicht aus, um ... ... wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, dann Erhöhung Straftatbestände bei beharrlichem Zuwiderhandeln
Handlungsbedarf für Unternehmen?
Man sollte … … das ProdSiG als Signal für Knowledge-Aufbau nutzen … die Dokumentation der Konstruktion prüfen … das Normenmanagement im Unternehmen überprüfen … Notfallpläne entwickeln und einen „Draht“ zu Behörden legen … die Handhabung der CE-Kennzeichnung prüfen … die Einbindung der Zulieferer prüfen … Vorsicht bei Handelsware walten lassen
Kontaktdaten: Jens-Uwe Heuer Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berliner Allee 26, 30175 Hannover Tel. +49 511 / 5458 – 20226 Fax +49 511 / 5458 – 110 E-Mail: jens.heuer@luther-lawfirm.com
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit