Die 4 Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt

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 Präsentation transkript:

Die 4 Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt Referentin: Denise Büsch, Volker Quast Wintersemester: 2012/2013 Seminar: Europa und Politik Dozent: Univ.-Prof. Dr. Jürgen Bellers

Gliederung Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt Dienstleistungsfreiheit Personenverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Überblick Literatur

Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt Binnenmarkt ist abgegrenztes Wirtschaftsgebiet, das von den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitnehmern sowie eine angelegte Rechtsordnung gekennzeichnet ist

Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt Damit Ablauf gewährleistet werden kann: Warenverkehrsfreiheit Personenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit

1. Dienstleistungsfreiheit

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage sind die Artikel 56-62 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union)

Anwendungsbereich Dienstleistungsfreiheit unterliegen (1) Angehörige der Mitgliedstaaten, (2) die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten (Drittstaatsangehörige) können sich nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen

Anwendungsbereich Dienstleistungen lassen sich zusammenfassend definieren als vorübergehend, grenzüberschreitend, entgeltlich erbrachte selbstständige Leistungen

Anwendungsbereich Verschiedene Formen der Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich in den Staat des Dienstleistungsempfängers (aktive Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungsempfänger begibt sich in Staat des Dienstleistungserbringers (passive Dienstleistungsfreiheit)

Anwendungsbereich Weder Dienstleistungserbringer noch Dienstleistungsempfänger, sondern nur die Dienstleistung überschreitet eine Grenze (personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungserbringer und – empfänger begeben sich in ein anderes Mitgliedsland (auslandsbedingte Dienstleistungsfreiheit)

Umfang Diskriminierungsverbot: direkte und indirekte Diskriminierung Beschränkungsverbot: Unterscheidung zw. Berufszugangsregelung und Regelung über die Modalitäten der Berufsausübung -> auch Ausnahmen Inländerdiskriminierungen

Ausnahmen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Ausübung öffentlicher Gewalt Verkehrsdienstleistungen Kapitalverkehrsdienstleistungen

Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit Unterform der Freizügigkeit Unterscheidung zwischen: - primärer Niederlassungsfreiheit - sekundärer Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit und Selbstständigkeit

2. Personenverkehrsfreiheit

die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen Abbau von Personenkontrollen Arbeitnehmer-Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht, das Aufenthaltsrecht, die Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen sowie die Freizügigkeit betreffend Sozialversicherungen. Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken.

Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Art. 45 AEUV außerdem als Grundrecht in Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet den freien Zugang zu einer Beschäftigung . Ein Arbeitnehmer muss sich um tatsächlich angebotene Stellen bewerben dürfen; sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen dürfen; sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, und dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung ausüben dürfen; nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben dürfen.

Niederlassungsfreiheit Spielt auch bei der Personenverkehrsfreiheit eine Rolle

3. Warenverkehrsfreiheit Die Warenverkehrsfreiheit („Freier Warenverkehr“) ist die Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes 2 Pfeiler der Warenverkehrsfreiheit: 1. Die Zollunion gem. Art. 28-32 AEUV 2. Verbot von mengenmäßigen und mengengleichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung, gem. Art. 28-37 AEUV, im engeren Sinn Art. 34 AEUV

3.1 Zollunion existiert seit 1968 Zollunion nach Innen: Keine Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung (z.B. Kontrollgebühren) zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28I, 30 AEUV) Zollunion nach Außen: Einheitliches Zollgebiet ab den Außengrenzen der Union, Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittländern (GZT), Art. 31 AEUV Merksatz: Freiheit nach Innen, Einheit nach Außen.

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Art. 34 AEUV Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Art. 36 AEUV Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Art. 34 AEUV, 1. Alternative: - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind solche Maßnahmen, die das Einfuhrvolumen begrenzen (Quoten, Kontingente), oder die Einfuhr ganz untersagen - aufgrund der insgesamt sowohl stark export- als auch import- freundlichen Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten haben diese schon von sich aus kaum Interesse an derart protektionistischen und drastischen Maßnahmen wie z.B. Einfuhrverbote. Insofern ist Alt. 1 wenig problematisch

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Art. 34 AEUV, 2. Alternative: - Mengengleiche Einfuhrbeschränkungen bzw. einfuhrbeschränkende Maßnahmen gleicher Wirkung sind solche nationalen Maßnahmen, die sich faktisch wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen auswirken - Im Fall von Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich um subtile Formen des Import-Protektionismus, diese Alt. des Art. 34 AEUV ist die in der Praxis bis heute weitaus häufiger vorkommende Einfuhrbeschränkung

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Art. 34 AEUV, 2. Alternative: Zentral für das Verständnis des Verbots mengengleicher Einfuhrbeschränkungen sind drei Grundsatzurteile des EuGH: 1. Dassonville-Urteil (1974) EuGH Rs. 8/74 2. Cassis de Dijon – Rewe Urteil (1979) EuGH Rs. 120/78 3. Keck – Urteil (1993) EuGH Rs. 267/91 (siehe Handout!)

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Die sog. „Dassonville- Formel“ des EuGH: „Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme kontingentgleicher Wirkung anzusehen.“ D.h., auf eine tatsächliche direkte Beeinträchtigung des Warenverkehrs kommt es gar nicht an, eine potenzielle indirekte Störung reicht aus. Sehr weit gefasste Definition der „Maßnahmen gleicher Wirkung“, die nach Präzisierung ruft! Cassis, Keck

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Cassis de Dijon – Rewe „Hemmnisse für den Binnenhandel, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung ergeben, müssen hingenommen werden, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“ Bestätigung der Dassonville-Formel, erlaubt den Mitgliedstaaten den Warenverkehr zum Schutze zwingender Gemeinwohlerfordernisse einzuschränken, solange die Maßnahme nicht diskriminierend wirkt. Herkunftslandprinzip! Bsp. für Erfordernisse: Umweltschutz, Pressevielfalt (Buchpreisbindung!)

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Die sog. „Keck-Formel“ des EuGH: „Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die 1. bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen diesen i.S.d. des Urteils „Dassonville“ zu behindern, sofern 2. diese Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie 3. den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.“

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Erläuterung d. Keck Formel: Falls alle drei Merkmale kumulativ vorhanden sind, ist eine nationale Regelung, die den Warenverkehr einschränkt, mit den Vorschriften zum freien Warenverkehr (d.h. Art. 34 AEUV) vereinbar! Problematisch ist hier in erster Linie die Frage der Nicht- diskriminierung, sowie die Abgrenzung zwischen Verkaufsmodalitäten und Produktanforderungen Bsp. für Verkaufsmodalitäten: Verkaufszeiten, Preisfestsetzung Bsp. für Produktanforderungen: Größe, Form, Gewicht, Marke, Verpackung (schwierig), Zusammensetzung, Zutaten etc.

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen Neben Rechtfertigungen der Beeinträchtigungen des Warenverkehrs nach den Cassis-Formel, kann sich eine Rechtfertigung noch aus Art. 36 AEUV ergeben Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für sämtliche Einschränkungen (Maßnahme geeignet, erforderlich, angemessen?)

4. Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr Rechtsgrundlage: Art. 63 u. 64 AEUV Art. 63 AEUV (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.  

4. Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr Art. 63 Abs. 1: Schützt also den grenzübergreifenden Verkehr von Sachkapital (z.B. Grundstücksrechte) und Geldkapital (z.B. Wertpapiere) . Art. 63 Abs. 2: Die Freiheit des Zahlungsverkehrs als Ergänzung zu den anderen Grundfreiheiten erstreckt sich auf die grenzüberschreitende Vornahme von Zahlungen (bar oder bargeldlos) zur Begleichung von Verbindlichkeiten.

Überblick

Literatur http://www.uibk.ac.at/europarecht/lehre/downloads/erstesaeule-vertiefung_teil_5.pdf http://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungsfreiheit-in-der-eu http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16647/binnenmarkt Doerfert, Carsten/Oberrath, Jörg/Schäfer, Peter: Europarecht, 3. Auflage, 2010. Nagel, Bernhard: Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, 4. Auflage, Baden- Baden, 2003. Schäfer, Peter: Studienbuch Europarecht – Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Auflage, 2006. www.wikipedia.de/grundfreiheiten