UN Special Rapporteur on Torture

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 Präsentation transkript:

UN Special Rapporteur on Torture DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. (DGVN) Die Zukunft des Weltrechts und der Weltorganisation “Gründe für die Schaffung eines Weltgerichtshofs für Menschenrechte “ Roundtable - Effektivierung des globalen Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Weltorganisation und der internationalen Gerichtsbarkeit Manfred Nowak Professor für Internationalen Menschenrechtsschutz, Universität Wien Direktor, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte UN Sonderberichterstatter über Folter Berlin, 07. November 2008

UN Special Rapporteur on Torture Überblick Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen Institutionelle Visionen der 1940er Jahre Regionale Vorbilder Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen

UN Special Rapporteur on Torture Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen   Deklaration: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 Konvention: Menschenrechtspakte 1966 und 7 weitere Kernkonventionen der Vereinten Nationen (CERD, CEDAW, CAT, CRC, CMW, CED, CRPD) Implementierung: quasi-judizielle Expertenorgane ohne Befugnis zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen, Staatenberichtsprüfung als einziges obligatorisches Überwachungsverfahren, Individualbeschwerden fakultativ und selektiv

Institutionelle Visionen der 1940er Jahre UN Special Rapporteur on Torture Institutionelle Visionen der 1940er Jahre   Hochkommissariat für Menschenrechte: verwirklicht als Ergebnis der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 Internationaler Strafgerichtshof: verwirklicht mit dem Römer Statut 1998 Weltgerichtshof für Menschenrechte: noch nicht verwirklicht

UN Special Rapporteur on Torture Regionale Vorbilder   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strasbourg Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte San José Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker Arusha

Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge UN Special Rapporteur on Torture Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge   Vielfalt bestehender Expertenorgane mit zum Teil überlappenden Kompetenzen Zusammenlegung zu einem „Super-Komitee“ erfordert Novellierung bestehender Verträge Schaffung eines Weltgerichtshofs mit der Funktion der Behandlung von Individualbeschwerden könnte durch einen neuen Vertrag nach Vorbild des ICC-Statuts erfolgen

UN Special Rapporteur on Torture Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist   „À la carte“-System bei Ratifizierung des Statuts Möglichkeit der schrittweisen Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtshofs bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Kompetenzen bestehender Vertragsüberwachungsorgane Flexibilität

Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure UN Special Rapporteur on Torture Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure   Zunahme der Macht und Verantwortung nichtstaatlicher Akteure Schwierigkeit, nichtstaatliche Akteure an internationale Menschenrechtsstandards zu binden Möglichkeit, die Kompetenz des Weltgerichtshofs für Menschenrechte auch auf Klagen gegen nichtstaatliche Akteure zu erstrecken: z.B. zwischenstaatliche Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, transnationale Konzerne

UN Special Rapporteur on Torture Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung   Subjektive Rechte bedingen Pflichten, Verantwortung und Einklagbarkeit gegenüber den Verpflichteten Im Fall der Verletzung steht den Opfern auch eine angemessene Wiedergutmachung zu: Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen (GV-Res. 60/147 vom 16. 12. 2005 Formen der Wiedergutmachung: Restitution, Rehabilitation, Kompensation, Satisfaktion

UN Special Rapporteur on Torture Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen   Beispiel Europarat: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und Ministerkomitee des Europarates Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2006 der Menschenrechtsrat als höchstes politisches Organ eingerichtet Ein Weltgerichtshof für Menschenrechte wäre eine ideale Ergänzung des Menschenrechtsrates Die Umsetzung der bindenden Urteile des Gerichtshofs sollten vom Menschenrechtsrat überwacht werden: z.B. im Rahmen der universellen periodischen Überprüfung der Durchsetzung der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! UN Special Rapporteur on Torture Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! UN Sonderberichterstatter über Folter, OHCHR/Genf: http://www.ohchr.org/english/issues/torture/rapporteur/ Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights, Wien: http://univie.ac.at/bim