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Menschenrechte und Familienrecht – die überfälligen Probleme

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Präsentation zum Thema: "Menschenrechte und Familienrecht – die überfälligen Probleme"—  Präsentation transkript:

1 Menschenrechte und Familienrecht – die überfälligen Probleme
Herbert Ebel, ISUV/VDU e.V.

2 Beck’sches Rechtslexikon 1.800 Rechtsbegriffe
→ Abänderungsklage Seite 1 . → Familienrecht Gesamtheit d. Rechtsnormen für Seite 289 Mitglieder der Familie ... → Menschenraub ... → ??? Menschenrechte ??? nicht vorhanden Seite 448 → Menschenwürde ... → Zwischenurteil Seite 791

3 Grundgesetz I Artikel 1 Artikel 6
(1) Würde des Menschen ist unantastbar ... (2) ... unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft ...   (3) ... binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ... Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung …

4 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 (III) vom unhchr.int Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

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6 UN-Generalversammlung www.un.org/ga
UN-Charta l eröffnet jährlich in 3. Septemberwoche am Donnerstag mit Diskussionen l derzeit läuft die 60. ganzjährige Tagung l von 6 Komitees interessiert uns das Dritte Komitee ll Soziales, Menschenrechte und Kulturelles 2006: aus dem Dritten Komitee soll ein Menschenrechtsrat entstehen Bisher: Viele Reden und Resolutionen ohne rechtsverbindliche Wirkungen ll z.B. viele Spezial-Projekte, UNGASS, ... Weltkindergipfel 2001 0hne Wirkung auf die Rechte der Einzelnen … aber Entscheidung über neue UN- Programme

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8 Vereinte Nationen un.org
Hochkommissar für Menschenrechte ohchr.org 7 Komitees überwachen 7 Konventionen über Prüfung von Staatenberichten l CESCR Wirtschaft, Soziales und Kultur Dez. 1966 l HRC Menschenrechte, früher CCPR Dez Protokolle l CAT Folter Dez Protokoll l CERD Rassendiskriminierung Dez. 1984 l CEDAW Frauendiskriminierung Dez Protokoll l CRC Kinder Mai Protokolle l CRMW Gastarbeiter mit Familien Dez. 1990 ... nach jeder Prüfung eine „Concluding Observations“

9 „Treaty Bodies“, Vertrags-Körperschaften, Arbeitsweise in Runden
Stichtag Staatenbericht Öffentliche Prüfung NGO-Berichte „List of Issues” „Concluding Observations“ mit folgendem Stichtag zusätzlich Sitzungsprotokolle

10 Runden in UN-„Treaty-Bodies“ je ca. 5 Jahre

11 Nichtregierungsorganisationen = NGO’s
Internationale und nationale Verbände in Zusammenarbeit mit den Komitees → Registrieren → Mitarbeit mittels Beiträgen zu Spezialthemen → Teilnahme an Sonderveranstaltungen → Kommentare zu „Issues“ → Kein Rederecht bei Prüfungen

12 Beispiel: CRC (Kinderrechtskonvention, KRK)
Deutschland, Status im Jahre 2005 l Ratifikation: März 1992 Fälligkeit Vorlage Prüfung → Erstbericht: / St.ber.: CRC/C/11/Add Concl. Observ.:CRC/C/15/Add.43 CRC/C/15/Add.43; Summ.Rec.: CRC/C/SR:243, 244, 245 → Zweitbericht: CRC/C/83/Add CO: CRC/C/15/Add.226 SR: CRC/C/SR. 926 und 927 → 3.und 4. Bericht :   l l l

13 Beispiel: CRC (Kinderrechtskonvention, KRK) Stand in Deutschland 2005
/ Tatsächliche Umsetzung der KRK bezweifelt Mängel: Diskriminierungen, Vorrang des Kindeswohls, Trennung von Eltern, Familienzusammenführung, Anhörung des Kindeswillens, Flüchtlingskinder  1995 bis Jahrzehnt der Untätigkeit, typ. „Beute Kind“, Spiegel / Alle Empfehlungen sind mit Anstrengungen umzusetzen Mängel: Vorbehalte nicht zurückgenommen, keine Aufnahme ins Grundgesetz erfolgt, diskriminierende Ungleichheiten von Kindern nicht beseitigt Forderung: Vorbehalte zurücknehmen, Koordination Bund-Länder

14 Ratifikationserklärung vom 10. Juli 1992
· Das Übereinkommen tritt für Deutschland am 5.April 1992 in Kraft · Das Übereinkommen findet innerstaatlich keine Anwendung. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaalichen Rechts erfüllt · … die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts a) über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte b) über das Sorge- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und c) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder nicht berühren

15 UN-Komitee für die Rechte des Kindes
Aktuelle Probleme behandeln: Diskussionstage in Genf 16. September 2005: Children without parental care ● Bedeutung des Familienbewusstseins ● Aufgabe des Staates zur Trennungsvermeidung ● Anforderungen an Pflege außerhalb des Elternhauses Kritik: EU-Standard → Heimpflege nur letzter, terminierter Weg ● Trotz lebender Eltern verwaisen Kinder in Heimpflege → neues Paradigma: Familienpflege anstelle Institutionen Kindeswohl erfordert Teilnahme am Familienleben → Empfehlung zur Vorlage und Annahme in die Generalversammlung 2006

16 Convention on the Rights of the Child The Office of the High Commissioner for Human Rights, presented an update of the activities of the Committee on the Rights of the Child. Highlights include the first upcoming session where the Committee will be examining State party reports in two chambers, the continued work of the Committee on thematic issues, with a recent decision adopted by the CRC on children without parental care, and a General Comment on child rights in early childhood. Other activities include regional workshops for follow-up on concluding observations and the participation of the Committee in a recent meeting on the SG's reform proposal, which provided discussion for Treaty bodies' reform. Update 10/2005

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18 Haager Kommission für internationales Privatrecht
freiwillige zwischenstaatliche Zusammenarbeit Mitgliederzahl von 65 Staaten, weiter wachsend bisher 37 Konventionen mit Leitfunktionen für die Staaten Beispiele für das Familienrecht: # 8 / Kindesunterhalt # 10 / Schutz der Minderjährigen # 28 / Kindesentführung # 33 / zwischenstaatliche Adoptionen # 34 / Kinderschutz: Elterliche Verantwortung, gewöhnlicher Aufenthalt bindend für Gesetzgeber nach Ratifizierung

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21 Menschenrechte in Europa
Satzung des Europarats Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten → Garantie der Menschenrechte u.a. Art. 6 Recht auf ein faires Gerichtsverfahren Art. 8 Recht auf Achtung d. Privat- und Familienlebens Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung Art. 14 Diskriminierungsverbot Durch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

22 Welches Europa ? Europäische Gemeinschaft
Europarat coe.int Straßburg 46 Staaten → Verträge: CETS … Europäische Union europa.eu Brüssel 25 Staaten → Vertrag von Nizza / Charta der Grundrechte der EU CDDHC Steering Committee of Human Rights Europäischer Gerichtshof → Menschenrechts-Kommissar Luxemburg Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Kommission, EU-Ministerrat Straßburg Brüssel Europaparlament  SEV Nr. 5: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SEV Nr. 192: Convention on Contact concerning Children   Problem: Nationales Recht blendet SEV (ggf auch Haager) aus ? Staaten verzögern die Ratifizierungen EU hat Kompetenz für Richtlinien und Verfügungen

23 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
echr.int Rom, Eröffnung zur Zeichnung September 1953 In Kraft mit 3 Institutionen Kommission für MR – Gerichtshof – Ministerrat Spätere Zusatzprotokolle erweiterten Inhalt und erleichterten Zugang starkes Anwachsen der Klagen : Protokoll Nr. 11 löst MR-Kommission auf dafür ● hauptamtliches Gericht ● „case-law“ Präzedenzfälle ● Berufungsinstanz „Große Kammer“ Weiteres Anwachsen der Verfahren bewirkt gegenwärtig neue Reform

24 Europarat gemäß Statut vom 5.5.49, London
Europarat coe.int ● Ausgehandelt von den Expertenausschüssen des Europarats SEV (engl. ETS) : Europäische Verträge ● Ministerkomitee fordert von den Staaten Bestätigung des Bindungswillens durch Zeichnung und Ratifikation ● Seit 1965 existieren zu fast allen Verträgen „Erläuternde Berichte“ → Staaten blocken Ratifizierung wegen nationaler Rechte ? z.B. Deutschland für SEV 85 ( ): Rechtstellung nichtehelicher Kinder Gegenwärtig: SEV 192 ( ), Persönliche Kontakte zu Kindern Derzeit in heißer Diskussion mit Europarat : Nur 3 Staaten ratifizierten , nur weitere 13 zeichneten Europarat gemäß Statut vom , London

25 Europäische Union www.europa.eu
Vertrag von Amsterdam, gültig seit in der Form von Nizza mit der Charta der Grundrechte „institutionelles Dreieck“ für Rechtsvorschriften, Richtlinien und Verordnungen 16./ : Tampere: EU ist ein einheitlicher europäischer Rechtsraum mit gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und größerer Konvergenz im Zivilrecht → Rechtsverbindliche Verordnungen der Kommission über Parlament und Rat für Ehesachen und elterliche Verantwortung Zivil- und Handelssachen Vollstreckungen

26 Europäische Union

27 Europäischer Rat Gipfel Ministerrat Komitees Experten

28 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG
Brüssel IIa Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.November 2003 … In Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung … →Gemeinsame elterliche Verantwortung → Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 8) → Rückgabe eines Kindes mit gebotener Eile und den zügigsten Verfahren, max. 6 Wochen für das Gericht, 1 Monat für die Unterlagen (siehe Art.11) → Verfahrensabwicklung mittels Zentraler Behörden und Formularen in allen Staaten und in allen Sprachen der EU In Deutschland Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG In Kraft seit 1. März 2005 Literatur: Bundesanzeiger Verlag, Köln, ISBN

29 Nicht in Brüssel II a ● Feststellung oder Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses ● Unterhaltspflichten ● Adoptionsentscheidungen ● Namen und Vornamen ● Erbschaften ● Volljährigkeitserklärung des Kindes

30 Mutterschutzzeiten im Versorgungsausgleich
EU-Richtlinie Mutterschutzzeiten im Versorgungsausgleich Richtlinie des Rates 86/378 ( / ) Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ihrer sozialen Sicherheit Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) schließt Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der Anwartschaft aus Gerichtshof der EG stellt am Verstoß fest: C-356/03 BGH Urteil IV ZR 100/02 vom 1. Juni 2005 hebt die früheren Urteile der LG /AG Karlsruhe auf

31 Commission European Family Law CEFL
www2.law.uu.nl/priv/cefl - Kommission Europäisches Familienrecht - Gegründet Vergleichende Rechtsanalysen der europäischer Staaten vorher schon an UNI Regensburg 2002: Scheidungsgründe 2004: Elterliche Verantwortung Sekretariat der CEFL: Molengraaff Institut für Privatrecht, Nobelstraat 2a, 3512 EN Utrecht, Niederlande

32 Grundgesetz II Art. 23: Bundesrepublik wirkt bei der Entwicklung der EU mit Verpflichtet zu demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität Art. 24: Zwischenstaatliche Einrichtungen können Hoheitsrechte übernehmen Art. 25: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts

33 Gesetzgebung im Jahr 2005 in Deutschland
Laufende Projekte unerwartet beeinflusst durch Neuwahl des Bundestags Erstes Inkrafttreten von EU-Verordnungen im Familienrecht Mitarbeit der Fachministerien in internationalen Gremien Reform des Unterhaltsrechts: Referentenentwurf Neue Rangordnung: Kinder an erster Stelle (entspr. Art. 3 der UN-KRK) Eigenverantwortung wird gestärkt Abbau von Diskriminierungen, z.B. der Zweitehefrauen (siehe. AEMR) ٠ ٠ ٠ offen noch die Anpassung im Steuerecht FGG-Reform, ZPO-Reform, Justiz-Reform sind Aufgaben nun des neuen Bundestags Wir fordern Einhaltung aller fundierten Menschenrechte

34 Richter, Berater, Jugendamt und Fachanwälte
Cochemer Praxis Psychologie, Soziologie und Recht bilden 3 Säulen für jede Familie: Richter, Berater, Jugendamt und Fachanwälte arbeiten direkt vernetzt zur Pflege des Kindeswohls und dann zur Wiederherstellung der Elternautonomie Weg: Schnell und fachübergreifend das Wohl des Kindes sichern, das bringt dann selbst zerstrittene Eltern zum Konsens Erfolge: Allen Kindern werden beide Eltern erhalten Keine Urteile mehr in streitigen Kindschaftssachen Fast keine Entscheidung mehr zum Sorgerecht notwendig Kein Konflikt mehr über Sorge- und Umgangsrecht

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36 Deklaration von Malta 14./ : Justiz-Konferenz für das grenzüberschreitende Familienrecht ● UN-Kinderrechtskonvention ist die Leitlinie ● Trennung des Kindes von einem Elternteil unverzüglich beenden ● Elternrechte auf Kontakt sind von den Staaten zu erleichtern ● Zwischenstaatliche Kooperation mit Vernetzung geschulter Richter ● Internationale Datenbasis INCADAT der Haager Kommission ● Umsetzung mit Hilfe internationaler Organisationen incl. der Europäischen Union


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