Befristetes Arbeitsverhältnis noch einmal befristen

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 Präsentation transkript:

Befristetes Arbeitsverhältnis noch einmal befristen

1. Sachlage Die Sachlage Zeitverlauf von Fragesteller bei Firma 01.08.2006 – 30.06.2009 Ausbildung 01.07.2009 – 31.12.2009 Befristeter Arbeitsvertrag als Sacharbeiter im Vertrieb

2. Urteil Oktober 2007 Urteil in Erfurt (Az: 7 AZR 795/06) Befristung nur nach sachlichen Grund möglich Klägerin hat gegen das Unternehmen gewonnen – unbefristeten Vertrag erhalten BAG stellt klar, nur eine Befristung nach der Ausbildung mit sachlichen Grund möglich.

3. TzBfG § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

3. TzBfG § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Im aktuellen befristeten Arbeitsvertrag wird kein sachlicher Grund genannt. Von daher fasst TzBfG § 14 Abs. 2

4. Vorschlag Persönliche Vorschläge Sollte Firma befürchten, dass ich Firma auf einen unbefristeten Vertrag verklagen sollte, so sollte eine Klausel rein, dass ich Firma nicht auf einen unbefristeten Vertrag verklagen werde. Damit dieses Hand und Fuß hat muss dieses vorher jedoch mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden. Den befristeten Vertrag ohne Sachgrund weiterhin fortführen mit der Klausel wie im 1. Punkt beschrieben. Befristeten Arbeitsvertrag mit dem Sachgrund erstellen, dass ich das Projekt Intranet und Internet übernehme. Zitat: wenn durch die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung notwendig ist, wie zum Beispiel bei projektbezogener Tätigkeit. Quelle: http://www.das-rechtsportal.de/recht/arbeit-recht/speziellearbeitsverhaeltnisse/befristeter_arbeitsvertrag

4. Ergebnis Ihr Ergebnis Wie argumentieren Sie nun?