Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen

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 Präsentation transkript:

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen 1 Herzlich willkommen zur Ausbildung! 1

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen Gefahrklasse 8 2 beschreibt ätzende Stoffe 2

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen Eigenschaften der Stoffe der Klasse 8 3 Stoffe, die durch chemische Einwirkung zu Schädigungen oder Zerstörung führen Haut Schleimhaut andere Stoffe auch Stoffe, die erst nach Kontakt mit Feuchtigkeit ätzende Dämpfe entwickeln 3

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen Klassifizierung der Stoffe der Klasse 8 Stoffe ohne Nebengefahr 4 Kennbuchstabe Charakter/Nebengefahr Eigenschaft(en) C 1 Säure anorganische flüssige Stoffe C 2 Säure anorganische feste Stoffe C 3 Säure organische flüssige Stoffe C 4 Säure organische feste Stoffe C 5 Base anorganische flüssige Stoffe C 6 Base anorganische feste Stoffe C 7 Base organische flüssige Stoffe C 8 Base organische feste Stoffe C 9 sonstige flüssige Stoffe Fortsetzung 1 C 10 sonstige feste Stoffe Fortsetzung 2 C 11 sonstige Gegenstände 4 X

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen Einstufung in Verpackungsgruppen und Ätzwirkung der Stoffe Verpackungsgruppe I stark ätzende Stoffe 5 Zerstörung von gesundem unverletztem Hautgewebe innerhalb von max. drei Minuten Verpackungsgruppe II ätzende Stoffe Zerstörung von gesundem unverletztem Hautgewebe nach mehr als drei, jedoch max. 60 Minuten Verpackungsgruppe III schwach ätzende Stoffe Zerstörung von gesundem unverletztem Hautgewebe nach mehr als 60 Minuten, jedoch max. vier Stunden oder: Korrosionsrate ≧ 6,25 mm/Jahr an Stahl-/Aluminiumoberflächen bei 55 °C 5

Transportvorschriften bei ätzenden Stoffen Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände Aufgrund ihrer Eigenschaften ist die Beförderung verschiedener Güter der Gefahrklasse 8 nicht zulässig. 6 können in Liegenschaften vorliegen Beispiele Gemische aus Salpetersäure und Salzsäure, UN 1798 instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren nicht denitrierte Abfallmischsäuren und Nitriersäure Perchloressigsäure mit > 72 Masse-% in der wässrigen Lösung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen: nicht stabilisiertes Schwefeltrioxid mit Reinheit ≧ 99,95 % 6