Scheidung.

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 Präsentation transkript:

Scheidung

Auflösung der Ehe: Arten Durch Tod oder Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung Ehescheidung: §§ 46 ff EheG (häufigster Fall der Auflösung) Scheidung aus Verschulden § 49: „schwere Eheverfehlung“ – Generalklausel Scheidung aus anderen Gründen §§ 50 f: Geistesstörung, -krankheit § 52: ansteckende oder ekelerregende Krankheit § 55: Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft § 55a: einvernehmliche Scheidung rund 90 % aller Scheidungen außerstreitiges Verfahren: sonst streitiges !

Scheidung wegen Verschuldens: § 49 EheG Schwere Eheverfehlung oder ehrloses oder unsittliches Verhalten führt zu Zerrüttung der geistigen, seelischen oder körperlichen Gemeinschaft Verschulden vorausgesetzt Beispiele für schwere Eheverfehlungen Ehebruch, körperliche Gewalt oder seelisches Leid (demonstrative Aufzählung) Verletzung der ehelichen Pflichten Treuepflicht, gemeinsames Wohnen, Unterhalt, anständige Begegnung, Beistand, schwerer Vertrauensbruch umstritten Verweigerung des sexuellen Kontakts Nichterfüllung des Kinderwunsches Beispiele für ehrloses oder unsittliches Verhalten schwere Straftat Prostitution Zuhälterei

Scheidung wegen Verschuldens Kein Scheidungsanspruch wenn sittlich nicht gerechtfertigt Eheverfehlungen wurden durch Kläger hervorgerufen steht in Zusammenhang mit dessen Verfehlungen oder dessen Verfehlungen wiegen unverhältnismäßig schwerer Verzeihung Klagsfristen 6 Monate ab Kenntnis der Eheverfehlung (§ 57 EheG) 10 Jahre (absolute Frist) Verschuldensausspruch im Urteil (§ 60 EheG) alleiniges, überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden Möglichkeit der Widerklage wichtig für nachehelichen Unterhalt + Sozialversicherungsrecht Ehepakte

Scheidung aus anderen Gründen Wegen geistiger Störung (§ 50 EheG) Unheilbarkeit der Ehezerrüttung Kein Verschulden Drogen- und Alkoholsucht, Neurosen, krankhafte Eifersucht (Geisteskrankheiten minderer Stufe) Wegen Geisteskrankheit (§ 51 EheG) Aufhebung der geistigen Gemeinschaft Psychische Krankheit oder geistige Behinderung Unabsehbarkeit der Heilung Wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit (§ 52 EheG) Ansteckende Krankheit: ernste dauernde Gesundheitsgefährdung – Aids, Geschlechtskrankheiten, Lepra Ekkelerregende Krankheit: schwere Hautkrankheiten Härteklausel: Scheidungsanspruch gem §§ 50 – 52 EheG besteht nicht, wenn er sittlich nicht gerechtfertigt ist Spannungsverhältnis zur ehelichen Beistandspflicht

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 EheG Voraussetzungen Unheilbare Zerrüttung und a) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren Härteklausel (§ 55 Abs 2 EheG) b) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 6 Jahren (§ 55 Abs 3 EheG) Absoluter Scheidungsgrund Verschuldensausspruch (§ 61 Abs 3 EheG) Auf Antrag der/s Bekl

Einvernehmliche Scheidung: § 55a EheG Gemeinsamer Antrag Mindestens 6-monatige Aufhebung der Lebensgemeinschaft Unheilbare Zerrüttung Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Aufteilung des Ehevermögens Unterhalt zwischen Ehegatten Bei minderjährigen Kindern Neu 2013: keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 190 ABGB) Obsorge Kindesunterhalt Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht): Kann auch später erfolgen Neu 2013: Beratungspflicht, wenn es Kinder gibt (§ 55a Abs 2 EheG)

Mediation = Vermittlung Ziel: Selbstbestimmte Problemlösung Keine Entscheidung durch MediatorIn Grund Überlastung der Gerichte Unzufriedenheit mit den Entscheidungen Methode: Kommunikationsförderung Zivilrechtsmediationsgesetz Fristenhemmung

Auflösung der Ehe: Folgen Scheidungsfolgen betreffen: Unterhalt: §§ 66 ff EheG Vermögensaufteilung Namensführung: § 62 EheG, § 93a Abs 2 ABGB Kinder – Obsorge: §§ 179 ff ABGB

Unterhalt bei Verschuldensscheidung Zwischen Ehegatten Einvernehmliche Regelung gem § 80 EheG Keine einvernehmliche Regelung: alleiniges/überwiegendes Verschulden (§§ 66 f EheG)  angemessener Unterhalt des anderen = soweit eigene Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen gleichteiliges Verschulden (§ 68 EheG) kein Unterhalt eventuell Unterhaltsbeitrag aus Billigkeit Verschuldensunabhängig (§ 68a EheG: gilt für alle Scheidungsformen) Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Betreuungsunterhalt Befristet, Lebensbedarf (zwischen notwendigem und angemessenem Unterhalt); Billigkeitsklausel

Unterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen Scheidung gem §§ 50-52 EheG mit Schuldausspruch  Unterhaltsanspruch wie bei Verschuldensscheidung gem §§ 66 f EheG Scheidung gem § 55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) mit Schuldausspruch Unterhaltsanspruch des schuldlosen Teils wie bei aufrechter Ehe gem § 69 Abs 2 EheG (§ 94 ABGB) Scheidung gem §§ 50-52 und 55 EheG ohne Schuldausspruch  Unterhaltsanspruch des Bekl; Billigkeit gem § 69 Abs 3 EheG verschuldensunabhängig  Anwendung des § 68a EheG auch auf Scheidung aus anderen Gründen (§ 69b EheG)

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung Unterhaltsvereinbarung ist Voraussetzung (§ 55a EheG) (gegenseitiger) Verzicht ist möglich aber ev. sittenwidrig clausula rebus sic stantibus  Unterhaltsanspruch gem Vereinbarung Unterhaltsvereinbarung ungültig (§§ 69a Abs 2, 69 Abs 3, 68a, 69b EheG)  Billigkeitsunterhalt  Betreuungsunterhalt  Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit

Ende der Unterhaltspflicht Verwirkung (§ 74 EheG) Schwere Verfehlung gegen den Verpflichteten Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel Hochzeit Tod Ruhen bei Lebensgemeinschaft Umstritten Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt, wenn der Bedarf begründet ist in sittlichem Verschulden (Spiel- und Drogensucht) oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten

Vermögensaufteilung bei Auflösung der Ehe Primär einvernehmliche Aufteilung Sonst gerichtliche Entscheidung im Außerstreitverfahren (§ 85 EheG) §§ 81 ff EheG  § 1266 ABGB lex specialis derogat legi generali Gilt für Scheidung, Aufhebung und Nichtigerklärung § 81 EheG: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen im Gebrauch beider Gatten während aufrechter Ehe zB Hausrat, Ehewohnung, Auto der ehelichen Ersparnisse: zB Sparbücher, Wertpapiere Vorausvereinbarungen (§ 97 EheG): Erleichterung durch FamRÄG 2009 Eheliche Ersparnisse: Notariatsakt; gerichtliche Billigkeitsprüfung Ehewohnung: Notariatsakt; opting-in / opting-out Bindung an Eigentums-, nicht aber an Nutzungsvereinbarung Eheliches Gebrauchsvermögen (ohne Wohnung): einfache Schriftform; Billigkeitsprüfung

Vermögensaufteilung … Ausnahmen von der Aufteilung: in die Ehe eingebrachte, ererbte, geschenkte Sachen Sachen persönlichen Gebrauchs: zB Schmuck, Kleidung Sachen zur Berufsausübung; Bücher, Werkzeug Unternehmen (Unternehmensanteile) Ausnahme von der Ausnahme Ehewohnung + Hausrat werden (ohne Vorausvereinbarung) aufgeteilt wenn der Partner darauf zur Sicherung der Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind an Weiterbenützung Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG) Bei Tod eines Gatten Gütertrennung! Allenfalls Schlechterstellung als bei Scheidung Ehepakte (§ 1266 ABGB) erlöschen Außer gegenteilige Vereinbarung Wahlmöglichkeit für weniger schuldigen Gatten

Vermögensaufteilung … Aufteilungsgrundsätze (§ 83 EheG) nach Billigkeit Beitrag zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse Wohl sowie Pflege und Erziehung der Kinder Mitwirkung im Erwerb Haushaltsführung Aufteilungsziel (§ 84 EheG): Schaffen getrennter Lebensbereiche Gerichtliche Anordnungen Eigentumsübertragung: eheliches Gebrauchsvermögen, Ehewohnung, Ersparnisse (§§ 86 - 90 EheG) § 91 (Ausgleich von Benachteiligungen), § 92 (Schulden), § 93 (Durchführung der Aufteilung), § 94 (Ausgleichszahlung), § 95 (Erlöschen des Aufteilungsanspruchs) , § 96 (Übergang des – höchstpersönlichen – Aufteilungsanspruchs), § 97 (Verträge), § 98 (Haftung für Kredite)

Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten Formpflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Gatten (§ 1 NotaktsG) Mangel heilt durch Erfüllung Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c ABGB) Absolute Wirkung Nur zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern … Nur bei Liegenschaften: Eintragung im Grundbuch erforderlich ! Geht nicht auf Rechtsnachfolger über Gemeinsames Wohnungseigentum (§ 9 WEG) Keine Aufhebungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten Alleineigentum (§ 97 ABGB) Wohnungserhaltungsanspruch Miteigentum Keine Teilungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten Kredite: § 25a KSchG Gesonderte schriftliche Belehrung

Namensführung Bei Nichtigkeit Scheidung und Aufhebung angenommener Name des Gatten / der Gattin fällt weg nicht jedoch jener der gemeinsamen Kinder Scheidung und Aufhebung gemeinsamer Name wird grundsätzlich beibehalten (§ 62 EheG), aber früherer Name kann wieder angenommen werden (§ 93a Abs 2 ABGB)

bei Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft Obsorge: § 179 ABGB bei Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft Gemeinsame Obsorge bleibt anderslautende Vereinbarung vor Gericht möglich Beantragte Änderung der Obsorge: § 180 ABGB Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung, wenn dies dem Kindeswohl entspricht Grundsätzlich sechs Monate Hauptsächliche Betreuung des Kindes bei einem Elternteil Kontaktrecht, Pflege und Erziehung sowie Unterhalt sind zu regeln Endgültige Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe des Kindeswohls Von Amts wegen, wenn die Eltern nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung schließen!