§ 12 Gläubigerverzug.

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 Präsentation transkript:

§ 12 Gläubigerverzug

Einführung

Begriff und Funktion

Begriff und Funktion Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 293 Rn.1 Ein Fall des Gläubigerverzugs liegt vor, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses dadurch verzögert wird, dass der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung, insb. die Annahme der Leistung unterlässt. Beachte: Die §§ 293 ff. gehen davon aus, dass der Gläubiger zur Annahme der Leistung nur berechtigt aber nicht verpflichtet ist. Keine Pflichtverletzung Keine Haftung gem. §§ 280 ff.

Tatbestand § 293

Leistungsvermögen des Schuldners […] nur eine mögliche Leistung kann i.S.v. § 293 "angeboten" werden!

Leistungsvermögen des Schuldners Fall Nr.1 [Taxi!]: Taxiunternehmer T hat sich B gegenüber verpflichtet, diesen um 15:00 Uhr an der Universität Frankfurt (Oder) abzuholen und zum Flughafen Berlin-Tegel zu fahren, damit B dort um 16:26 Uhr seine Maschine nach Rom nehmen kann. Befindet sich B in Annahmeverzug, wenn er erst um 16:00 an der Viadrina auftaucht Fall Nr.1 [Taxi] Nachholbarkeit der Leistung §§ 275, 326 oder §§ 293 ff.? Absolutes Fixgeschäft

Leistungsberechtigung d. Schuldners = Erfüllbarkeit des Anspruchs (§ 271 Abs.1, 2) – unter Beachtung von § 299

Leistungsangebot des Schuldners

Leistungsangebot des Schuldners Tatsächliches Angebot BGHZ 90, 354, 359: "Die ... geschuldete Leistung muss ... so bereit gestellt werden, dass der Schuldner nur noch zuzugreifen braucht (§ 294; ...)" Leistungsort (§§ 269 f.) Leistungszeit (§§ 271, 299) Leistungsinhalt und -umfang (§§ 243 Abs.1, 266, 242) Wörtliches Angebot Rechtsgeschäftsähnliche Handlung §§ 106 ff. analog Entbehrliches Angebot

Nichtannahme der Leistung […] durch den Gläubiger

Rechtsfolgen

Fall Nr.2 [Bücher]

Fall Nr.2 Bücher Fall Nr.2 [Bücher]: Buchhändler B bestellt bei G 250 Exemplare des aktuellen Romans von Michel Houellebecq (Karte und Gebiet). Die Parteien verabreden, dass B die Bücher am 22.04. im Lager des G abholen soll. B kann den Termin jedoch nicht halten; am 22.04. kann er seiner Buchhandlung nämlich nicht verlassen, weil Lehrling L krank geworden ist. Daraufhin erklärt sich G auf Bitten des B am Telefon bereit, die Bücher am. 23.04., morgens, gegen 9:00 Uhr, vorbei- zubringen. Am nächsten Morgen lädt der bei G angestellte A die für B bestimmten Bücher auf einen LKW und fährt zu B. Die Buchhandlung ist jedoch geschlossen. B ist nicht auffindbar. Nachdem A 15 Minuten gewartet hat, setzt er seine Fahrt fort, um weitere Lieferungen zu besorgen. Um keine Zeit zu verlieren (Proust!) fährt er jedoch schneller als erlaubt. Dadurch kommt es zu einem Unfall, bei dem die für B bestimmten Bücher verbrennen. G besteht auf Kaufpreiszahlung.

Fall Nr.2 [Bücher] G gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2? Kaufvertrag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326 Abs.1 Gegenseitiger Vertrag

Fall Nr.2 [Bücher] Leistungsfreiheit des G gem. § 275 Abs.1-3? […], wenn: Konkretisierung gem. § 243 Abs.2 Einordnung als Hol-, Bring- oder Schickschuld? Transportrisiko! Lieferung auf Bitten des B! Wieso sollte G, der sich trotz der anfangs vereinbarten Holschuld bereit erklärt zu liefern, auch noch das – mit einer Bringschuld verbundene – Transportrisiko übernehmen? § 269 Abs.1 Schickschuld unter Einsatz eigener Transportpersonen! Hat G das "seinerseits Erforderliche" getan? Ergebnis Konkretisierung (+) Unmöglichkeit i.S. von § 275 Abs.1 (+)

Fall Nr.2 [Bücher] Kein Fall des § 326 Abs.2 Ergebnis Bestehenbleiben des Kaufpreisanspruchs, wenn sich B in Annahmeverzug befand und G den die Leistungsfreiheit begründenden Umstand (Unfall und Untergang der Bücher) nicht zu vertreten hat Verzug Nichtannahme trotz Möglichkeit Leistungsberechtigung des G Angebot des G Kein Vertretenmüssen Einfache Fahrlässigkeit des A hat G trotz §§ 276, 278 wegen § 300 Abs.1 nicht zu vertreten! Ergebnis

Fall Nr.2 [Bücher] Hätte man nicht anstelle von §§ 326 Abs.2, 300 Abs.1 richtigerweise §§ 447, 300 Abs.1 anwenden müssen? Kommt darauf an, ob Sie § 447 beim Transport mit eigenen Leuten überhaupt anwenden wollen (Medicus Bürgerliches Recht, 21. Aufl. 2007, Rn.275); Kommt darauf an, ob § 447 auch für die Weiterfahrt gilt: man könnte argumentieren, dass § 447 ausschließlich die Gefahrtragung im Rahmen der Versendung betrifft

Fall Nr.2 [Bücher] Beachte Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 300 Rn.2 Die Haftungserleichterung betrifft trotz des weitergehenden Wortlauts nur die Haftung für den Leistungsgegenstand. Die Haftung für die Verletzung sonstiger Pflichten [§ 241 Abs.2] wird nicht gemildert.

Fall Nr.2 [Bücher] Beachte Kein Rückgriff auf § 300 Abs.2 § 300 Abs.2 regelt ausschließlich die Leistungsgefahr! Die Leistungsgefahr ist jedoch schon gem. § 243 Abs.2 durch Konkretisierung auf den Gläubiger übergegangen! Wofür braucht man dann § 300 Abs.2?

Fall Nr.2 [Bücher] […] in Fällen, in denen die Konkretisierung gem. § 243 Abs.2 ausgeblieben ist! Buchhändler B bestellt bei G 250 Exemplare des aktuellen Romans von Michel Houellebecq (Karte und Gebiet). Die Parteien vereinbaren auf Bitten des B, dass G liefern soll (Bringschuld). Kurz vor der Lieferung teilt B dem G telefonisch mit, dass er die Bücher "auf keinen Fall abnehmen werde". Tags darauf ruft G eigens noch mal bei B an (§ 295!). Dieser bleibt bei seiner Haltung. Dann werden die Bücher gestohlen. Keine Konkretisierung gem. § 243 Abs.2, also auch keine Unmöglichkeit gem. § 275 Abs.1 Dafür aber Übergang der Leistungsgefahr gem. § 300 Abs.2, so dass G nicht mehr zu leisten braucht

Merke Annahmeverzug (§§ 293 ff.) setzt kein Verschulden voraus!