Lebenspartnerschaften

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 Präsentation transkript:

Lebenspartnerschaften … im komplexen Umfeld © Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Einführung Bis 1942 war das unverheiratete Zusammenleben auf eidgenössischer Ebene strafbar; Kantonal war es sehr verschieden – der Kanton Wallis z.B. stellte diese Art des Zusammenlebens bis 1996 noch unter Strafe! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

„um eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft“ „Konkubinat“ Lebenspartnerschaften zeichnen sich primär dadurch aus, dass es sich „um eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft“ handelt. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

„Elemente des Konkubinats“ Die Lebensgemeinschaft beinhaltet i.d.R. folgende Elemente: Geistig-seelische Komponente Körperliche Komponente Wirtschaftliche Komponente Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Hinweis: Es müssen nicht zwingend alle Komponenten vorliegen, damit ein Konkubinat gegeben ist, solange eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung vorliegt, welche auf Treue und Beistand beruht. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Speziell: Das Konkubinat stellt eine sogenannte „Realbeziehung“ dar – eine eigentliche gesetzliche Regelung fehlt im schweize- rischen Recht – dies im Gegensatz zur Ehe, wo das Zusammenleben gesetzlich geregelt ist. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

„Konkubinat“ vor Gericht: Fehlt es an einer vertraglichen Reglung des Konkubinats durch die Partner und entstehen Streitigkeiten (vor allem nach Auflösung des Konkubinats), so wendet das Bundesgericht regelmässig das Recht der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

„einfache Gesellschaft“: Die einfache Gesellschaft ist auf wirtschaftliche Tätigkeiten fokussiert; deshalb beschränken sich die aus diesen Regeln abgeleiteten Rechte und Pflichten der Partner auf den Kernbereich der gesamten Vermögensinteressen (Beitrags- pflicht, Geschäftsführung etc.) – weitergehende Pflichten, wie z.B. Schutz des Schwächeren fehlen gänzlich! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Fazit: Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend- baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden sich deshalb in folgenden Bereichen: Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Fazit: Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend- baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden sich deshalb in folgenden Bereichen: Beziehungen unter den Partnern Beziehungen zu den Kindern Beziehungen zu Drittpersonen Beziehungen im öffentlichen Recht Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Beziehungen unter den Partnern Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Unterhalt: Die Pflicht beider Ehegatten, je nach ihren Kräften an den Unterhalt der Familie während der Ehe (auch bzw. insbesondere nach einer allfälligen Trennung) beizutragen, ist gesetzlich geregelt und durchsetzbar. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bemisst sich dabei nach seinen gesamten Bedürfnissen (inkl. persönliche Bedürfnisse wie Kleider etc.) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Unterhalt: Demgegenüber lässt sich aus dem Recht der einfachen Gesellschaft i.d.R. nur gerade eine Pflicht zur Leistung (gleichwertiger) Beiträge an die Haushaltskosten inkl. Wohnkosten während der Dauer des effektiven Zusammenlebens ableiten. Der im Eherecht festgeschriebene Gedanke der Solidarität fehlt hier also gänzlich! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Familienwohnung: Bei einer Trennung der Ehegatten regelt das Gericht im Streitfall (unabhängig von den Miet- oder Eigentumsverhältnissen), wer einstweilen in der ehelichen Wohnung verbleiben darf. Bei Scheidung kann das Gericht den Mietver- trag auf den Ehegatten übertragen, welcher auf die Wohnung angewiesen ist bzw. diesem ein befristetes Wohnrecht einräumen – aus dem Recht der einfachen Gesellschaft lässt sich kein derartiges (Vor-)Recht ableiten. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Güterrecht: Der ordentliche Güterstand der Errungenschafts- beteiligung führt im Zeitpunkt der Auflösung (z.B. Tod, Scheidung) des Güterstandes zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten, welche während der Ehe in ungleichem Masse erwerbstätig waren. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Güterrecht: Investiert ein Konkubinatspartner in Vermögens- werte des anderen Partners, so ist im Streitfalle abzuklären, ob es sich hierbei um ein Darlehen, eine Schenkung oder sogar um eine Abgeltung für geleistete Haushaltsarbeit handelt. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Erbrecht: Der Ehegatte ist ein pflichtteilsgeschützter Erbe! Zusätzlich besteht mittlels Ehe- und/oder Erbvertrag die Möglichkeit, den Ehegatten besonders zu begünstigen. Im Konkubinat kann der Partner nur im Rahmen der verfügbaren Quote berücksichtigt werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Auflösung: Die Auflösung der Ehe durch Scheidung ist gesetzlich geregelt! Dabei wird auf den Grund- gedanken der Solidarität abgestützt! Die Auflösung des Konkubinates beschränkt sich aber grundsätzlich auf eine Liquidation nach den Regeln der einfachen Gesellschaft, d.h. die Tilgung der Gesellschaftsschulden und Rückerstattung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Partner nach Massgabe der geleisteten Beiträge. Es sind keinerlei Ausgleichs- oder Unterstützungs- pflichten vorgesehen! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Beziehung zu den Kindern Vaterschaft Elterliche Sorge Kinderunterhalt Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Beim Ehegatten wird die Vaterschaft des Ehegatten gesetzlich vermutet Der Konkubinatspartner hingegen muss das Kind offiziell anerkennen. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Elterliche Sorge Sind die Elter unverheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich nur der Mutter zu. Die gemeinsame elterliche Sorge wird unverheirateten Eltern von der Vormund-schaftsbehörde nur übertragen, wenn sich diese in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhalts-kosten verständigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298a ZGB). Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Kinderunterhalt Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich geregelt (Kindesrecht) und besteht unabhängig von der Heirat der Eltern! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rechtsbeziehung zu Dritten Familienwohnung Vertretung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Familienwohnung Die Familienwohnung ist ehe- bzw. miet-rechtlich geschützt (Art. 169 ZGB) – so darf z.B. der Mietvertrag nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgelöst werden, selbst wenn nur einem der Ehegatten die Mieter-schaft zukommt! gleiches gilt auch beim Hausverkauf! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Vertretung Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ist gesetzlich geregelt … im Gegensatz dazu sind Konkubinatspartner nur mit einer speziellen Ermächtigung vertretungsberechtigt! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Beziehungen im öffentlichen Recht Steuern … Sozialversicherungen! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Sozialversicherungen 1. Säule – AHV/IV …. Altersrente unterschiedlich im Todesfall unterschiedliche Leistungen 2. Säule – AHV/IV …. im Todesfall unterschiedliche Leistungen Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Frau Doris Bühler, geb. 01.05.1978 Herr Peter Schnell, geb. 05.03.1975 Ausgangslage: Frau Doris Bühler, geb. 01.05.1978 Herr Peter Schnell, geb. 05.03.1975 Die beiden haben sich vor einem halben Jahr kennengelernt und entschliessen sich, zusammen in eine Mietwohnung in Beringen zu ziehen. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Was ist zivilrechtlich zu regeln? Fragen: Was ist zivilrechtlich zu regeln? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Zivilrechtlich zu regeln: Regelung des Zusammenlebens Regelung der Auflösung der Beziehung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Regelung des Zusammenlebens: Rollenverteilung Haushaltorganisation Beiträge an Lebensunterhaltskosten Entschädigung an haushaltführenden Partner Qualifikation von weiteren Beitragsleistungen (z.B. Schenkung?) Nicht nur für den „Streitfall“ – auch für den Todesfall! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Regelung Auflösung der Beziehung: Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums Zuteilung allfälligen Guthabens des Haushaltskontos Regelung der Wohnsituation Regeln für die Streiterledigung (z.B. Gerichtsstand, Mediation) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Fazit: Erstellung eines Konkubinatsvertrages! Inventars! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Veränderte Situation: Nach zwei Jahren bekommen Doris Bühler Peter Schnell das Angebot, das Haus ihrer Träume zu erwerben. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Fragen: Erwerb im Alleineigentum/Gesamteigentum oder Miteigentum? Zivilrechtlicher Handlungsbedarf? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Lösungsansatz: i.d.R. wird Miteigentum vereinbart Mitbestimmung des finanziell schwächeren Partners (Eigenmittel) ist insofern gegeben, als dass wichtige Verwaltungshandlungen (z.B. Renovation) der Zustimmung * der Mehrheit der Eigentümer (ZGB Art. 647 ff.) * Qualifizierte Mehrheit – d.h. mindestens 51%! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Lösungsansatz: Schriftliches Festhalten („Vertrag“) von folgenden Punkten: Wer bleibt im Trennungsfall im Haus? Bzw. Regelung der Übernahme des anderen Anteils? Bezahlung Hypothekarzinsen Amortisation Hypothek Wertvermehrende Investitionen? Unterhalt Liegenschaft? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Öffentliche Beurkundung (Miteigentum) „Formerfordernis“: Öffentliche Beurkundung (Miteigentum) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Wieder eine neue Situation: Doris Bühler ist im vierten Monat schwanger und gibt deshalb ihre Erwerbstätigkeit auf. Für ihre Lebenshaltungskosten kommt Peter Schnell vollumfänglich auf. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Absicherung Partner/Kind Wichtigstes Ziel: Absicherung Partner/Kind Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte „Kindesverhältnis: Das Kindesverhältnis zwischen Herrn Schnell und dem (neu) geborenen Sohn muss durch Anerkennung beim Zivilstandsamt begründet werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte „Kindesverhältnis: Wollen die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so muss bei der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten eingereicht werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte „Kindesverhältnis: Und wenn sie sich nicht für die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden sollten, muss ein Unterhaltsvertrag, welcher den Kindesunterhalt regelt, erstellt und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

* Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile! Absicherung: Testament oder Erbvertrag * Begünstigungsordnung in der Beruflichen Vorsorge ändern – neue Regelung mit 1. BVG-Revision per 01.01.2005! Abschluss Risikoversicherung, wobei Partnerin „begünstigt“ wird! * Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte