Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 21. Mai 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 21. Mai 2013 Das Bankgeheimnis Die Außenprüfung Entscheidung unter Ungewissheit Steuergeheimnis Besteuerung und Datenverarbeitung

Befugnisse der Finanzbehörden Befugnisgeneralklausel: § 93 I (Auskunftspflicht) und II (VA- Befugnis zu deren Durchsetzung) AO; Heranziehung Dritter (etwa Banken) nur subsidiär, § 93 I 3 AO Vorlage von Urkunden und Gegenständen, Betreten von Grundstücken, §§ 97 – 100 AO Buchführung und Aufzeichnung, §§ 140 – 148 AO (s. § 147 VI AO) Durchsetzung von Steuererklärungspflichten gem. §§ 149 – 153 AO Keine Eingriffsbefugnisse im engeren Sinne geben die §§ 159 und 160 AO Fachbereich, Titel, Datum

Keine allgemeine Kontoüberwachung (Abs. 2 und 4) Bankgeheimnis Rechtsgrundlage seit 1988 § 30a AO; zur Verknüpfung mit § 93 s. § 30a V 1 AO. Grundgedanke: Vertrauensverhältnis, in das nur aus konkretem Anlass eingegriffen werden darf (Abs. 1) Keine allgemeine Kontoüberwachung (Abs. 2 und 4) Keine Kontrollmitteilungen bei Außenprüfung in der Bank (Abs. 3 als Einschränkung von § 194 III AO; verfassungskonforme Auslegung im Licht von Art. 3 I GG) Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Konflikt von Art. 2 I und Art. 3 I GG Abfrage von Kontenstammdaten; dazu BVerfGE 118, 168 Fachbereich, Titel, Datum

Zulässigkeitsvoraussetzungen Außenprüfung Zweck Zulässigkeitsvoraussetzungen Prüfungsanordnung (als Ermessensentscheidung) Prüfungsablauf Schlussbesprechung Fachbereich, Titel, Datum

Rechtsgrundlage: §§ 193 – 203 AO, BetrPrO Außenprüfung Rechtsgrundlage: §§ 193 – 203 AO, BetrPrO Zweck: § 199 I AO, keine bloße Augenscheinsnahme Kreis betroffener Steuerpflichtiger: § 193 AO, Besonderheiten in Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 2 Prüfung nicht an Amtsstelle, sondern typischerweise beim Steuerpflichtigen, Mitwirkung § 200 Abs. 1, 2 AO, Zugang zu EDV-Systemen § 147 Abs. 6 AO. Grundrechtseingriff: § 413 AO. Prüfungsanordnung, § 196 AO. Verwaltungsakt, Rechtsmittel haben grds. keine aufschiebende Wirkung Schlussbesprechung, Prüfungsbericht, §§ 201, 202 AO Osnabrücker Modell: begleitende Außenprüfung Fachbereich, Titel, Datum

Steuerfahndung, Steueraufsicht Doppelnatur der Steuerfahndung, § 208 I 1 AO Strafverfolgungsbehörde, Finanzbehörde Steueraufsicht: laufende Kontrolle von Betrieben, die verbrauchsteuerpflichtige Tatbestände erfüllen Umsatzsteuernachschau, § 27b UStG Fachbereich, Titel, Datum

Entscheidung unter Ungewissheit Grundsatz: Die Finanzbehörde trägt objektive Beweislast für steuerbegründende, der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für steuersenkende Tatsachen. Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit einer ordnungs- gemäßen Buchführung / ordnungsgemäßer Aufzeichnungen, § 158 AO Nachweispflicht für Treuhandschaft, § 159 AO Benennungsverlangen, § 160 AO Fachbereich, Titel, Datum

Schätzung I Grundgedanke: Wenn der Steuerpflichtige Mitwirkungspflich- ten verletzt, muss die Finanzbehörde nicht kompensatorisch mehr tun; vielmehr erhält die Finanzbehörde die Befugnis zur Schätzung Die Schätzung kommt in Betracht: (1) wenn der Steuerpflich- tige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, (2) wenn ein Sachverhalt ohne Verschulden von Finanzbehörde und Beteiligten unaufklärbar ist, (3) wenn die Aufklärung für Finanzbehörde und Beteiligte einen unzumutbaren Aufwand bedeutete. Die Schätzung ist eine besondere Art der Sachverhaltsaufklä- rung im Wege freier Beweiswürdigung, bei der der Grad der Senkung der Beweisanforderungen sich nach dem konkreten Schätzungsanlass richtet. Schätzungsmethoden wie Fremdvergleichsgrundsatz, Schätzungszuschlag gemäß § 162 IV AO Fachbereich, Titel, Datum

§ 173 I Nr. 2 AO (ohne den dortigen Satz 2) § 96 I FGO Schätzung II § 173 I Nr. 2 AO (ohne den dortigen Satz 2) § 96 I FGO Fachbereich, Titel, Datum

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung Rechtsnatur: Nebenbestimmung zum Steuerbescheid Voraussetzung: Steuerfall ist nicht abschließend geprüft, Ermessen, keine Begründung Umfang: ganzer Steuerfall, nicht nur einzelne Punkte Rechtsfolge: umfassende Aufheb- und Änderbarkeit des Steuerbescheids, auch zur Korrektur evtl. Rechtsfehler (§ 164 II 1 AO), Korrekturanspruch des Steuerpflichtigen (§ 164 II 2, 3 AO) Aufhebung: jederzeit, nach Außenprüfung Aufhebungspflicht Fachbereich, Titel, Datum

Vorläufige Steuerfestsetzung Rechtsnatur: Nebenbestimmung zum Steuerbescheid Voraussetzungen: nicht ausräumbare tatsächliche Ungewissheit (Satz 1), rechtliche Ungewissheit (Satz 2, dort 4 Ziffern, DBA, höchstrichterliche Entscheidung), Ermessen, Begründung Umfang: nur im Umfang der Ungewissheit (§ 165 I 3 AO) Rechtsfolge: Aufheb- und Änderbarkeit des Steuerbescheids, aber nur im Umfang der Vorläufigkeit Aufhebung: zwingend nach Wegfall der Ungewissheit (§ 165 III AO) Verhältnis § 164 zu § 165 AO: kombinierbar Fachbereich, Titel, Datum

Steuergeheimnis I Rechtsgrundlage: § 30 AO (Vergleich mit § 30 VwVfG), strafbewehrt gemäß § 355 StGB Verpflichtete: Amtsträger, §§ 30 I, 7 AO, gleichgestellte Personen, § 30 III AO Gegenstand: fremde Verhältnisse, § 30 II Nr. 1 AO, fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 30 II Nr. 2 AO, jeweils unabhängig von steuerlicher Relevanz Verletzungshandlungen: Offenbaren, Verwerten und Abrufen im automatisierten Verfahren. Offenbaren ist jede Weitergabe geschützter Daten an Dritten, auch an andere Behörden, auch innerhalb der Finanzverwaltung, § 30 IV AO Ausnahmen bei Offenbarung – Abs. 5 - und Abruf – Abs. 6: Offenbarungsgründe sind Erforderlichkeit für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (Nr. 1), gesetzliche Zulassung (Nr. 2, z.B. § 31 AO), Zustimmung des Steuerpflichtigen (Nr. 3), Durchführung eines Strafverfahrens, Fachbereich, Titel, Datum

Steuergeheimnis II das kein Steuerstrafverfahren ist, unter weiteren einschrän- kenden Voraussetzungen (Nr. 4), zwingende öffentliche Interessen (Nr. 5, mit Regelbeispielen) Fall 1 (BVerwGE 65, 1): S hat einen Dachdeckerbetrieb mit mehreren Mitarbeitern. Aufgrund der Insolvenz eines Großkunden gerät S selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Seit März 2010 hat er deshalb für seine Mitarbeiter keine Lohnsteuern mehr an das Finanzamt abgeführt. Die einbehal- tenen Beträge verwendet S vielmehr, um eine eigene Insolvenz abzuwehren. Der Lohnsteuerrückstand für 2010 beläuft sich schließlich auf ca. 200.000 Euro. Hiervon erhält die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde im Januar 2011 durch eine Mitteilung des Finanzamts Kenntnis. Diese Behörde untersagt dem S darum im März 2011 in einem auf § 35 GewO gestützten Bescheid die weitere Ausübung des Dachdeckergewerbes. Ist der Bescheid rechtmäßig? Fachbereich, Titel, Datum

Steuergeheimnis III Fall 2 (BVerfG NJW 2008, 3489): Um einem Steuerstraf- verfahren zuvorzukommen, erstattet ein beamteter Lehrer Selbstanzeige. Er gibt an, aus Kapitalvermögen und aus einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Einkünfte in Höhe von ca. 600.000 Euro erzielt und nicht deklariert zu haben. Das Finanzamt teilt dies dem Dienstherrn des Lehrers mit, der daraufhin ein förmliches Disziplinarverfahren einleitet, das mit einer Degradierung um eine Rangstufe durch Urteil des letztinstanzlichen Disziplinargerichts endet. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Lehrers. Fachbereich, Titel, Datum

Datenverarbeitung und Besteuerungsverfahren Elektronische Steuererklärung Abruf von Kontostammdaten Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung Fachbereich, Titel, Datum

Elektronische Steuererklärung (ELSTER) seit 1999 Vereinfachung der Abgabe der Steuererklärung, Plausibilitäts- kontrolle, Abweichung Steuererklärung ./. Steuerbescheid, keine manuelle Eingabe durch Finanzbeamte, Abgleich mit Daten aus Vorjahren in den Bereichen Lohn- und Umsatzsteuer gesetzlich verpflichtend, Ende der Lohnsteuerkarte „alter Art“ Rechtsgrundlage: § 150 AO, insb. Abs. 6. Problem: Unterschrift. Mögliche Problemlösung: elektronische Signatur (§ 87a III 2 AO). Zu kompliziert, darum „anderes sicheres Verfahren“ (§ 87a VI AO) Fachbereich, Titel, Datum

Rechtsgrundlage: § 93 VII / VIII AO, § 24c III KredWG Kontenabruf Rechtsgrundlage: § 93 VII / VIII AO, § 24c III KredWG Eingeführt 2005 als Reaktion auf die massive Steuerhinter- ziehung Ende der 1990er Jahre; seit 2009 – Einführung der Abgeltungsteuer – von geringerer Bedeutung Zweck: Schaffung der Grundlage für ein Auskunftsbegehren gemäß § 93 I 3 AO Kontostammdaten: Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung, Name des Kontoinhabers Voraussetzungen: Erforderlichkeit zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Subsidiarität im Verhältnis zu einem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen Anwendungsbereich: hauptsächlich in der Vollstreckung Rechtsschutz: vorbeugende Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage Fachbereich, Titel, Datum

Digitale Außenprüfung § 147 VI AO: Drei Formen, unmittelbarer Datenzugriff, mittelbarer Datenzugriff (Auswertung durch den St.Pfl.), Datenträger-überlassung Übergang von papiergestützter zu digital papierloser Buchführung soll von den Finanzbehörden nachvollzogen werden können. Fachbereich, Titel, Datum